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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_206/2018  
 
 
Urteil vom 13. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Januar 2018 (UE170330). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 9. bzw. 19. September 2017 Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Er wirft den angezeigten Personen vor, sie hätten das ihm nach dem Vergleich vom 28. August 2013 vor dem Arbeitsgericht Zürich ausgestellte Arbeitszeugnis der X.________ AG rechtswidrig auf den 30. Juni 2012 zurückdatiert. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm das Verfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 22. Januar 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab und auferlegt diesem die Gerichtsgebühr von Fr. 900.--. Der Beschwerdeführer führt dagegen Beschwerde in Strafsachen. 
 
2.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe in der Vergangenheit bereits zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, welche aber in Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Obergericht Zürich bislang unter den Teppich gekehrt worden seien. Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR sei dabei ebenfalls vorbehalten worden. Durch dieses missbräuchliche Verhalten der involvierten Behörden seien seine Ansprüche in höchstem Masse gefährdet. Er sei durch die Handlungen der angezeigten Personen und der Zürcher Justiz am Vermögen geschädigt worden. Wieder eine Arbeitsstelle zu erhalten, sei u.a. nur mit einem rechtsgültigen Arbeitszeugnis möglich. Ab dem 50. Altersjahr sei dies auch mit besten Leistungen und Qualifikationen nicht mehr möglich. 
 
4.   
Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus der angeblich unzulässigen Rückdatierung des Arbeitszeugnisses Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen könnten. Er behauptet vielmehr in allgemeiner Weise, er habe Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, weil ihm missbräuchlich gekündigt worden sei. Diese Ansprüche ergeben sich allerdings nicht aus der angezeigten Straftat. Dass die Rückdatierung des Arbeitszeugnisses dafür verantwortlich war, dass er nach der Kündigung keine Arbeitsstelle mehr fand, behauptet er zu Recht nicht. Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
5.   
Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer wirft in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage auf, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der CEO sowie der VR-Präsident der X.________ AG nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Eine eigentliche Rüge formuliert er jedoch nicht. Er zeigt zudem nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz damit gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte (vgl. zu den gesetzlichen Begründungsanforderungen: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 I 99 E.1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
7.   
Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, ihm seien Prozesskosten auferlegt worden, obschon keine Untersuchung, geschweige denn irgendwelche Prozesshandlungen in die Wege geleitet worden seien. 
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren verstosse gegen Art. 428 Abs. 1 StPO oder sei aus anderen Gründen bundesrechtswidrig. Seine Beschwerde vermag auch in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen. 
 
8.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld