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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_169/2019  
 
 
Urteil vom 13. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2019 (VSBES.2018.241). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2019, mit welchem das Gesuch des A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen, namentlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, zu entscheiden ist, 
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteile 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017 und 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_228/2018 vom 22. Januar 2019 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht ansatzweise mit den Ausführungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, wonach er gemäss Vermögensausweis der Bank B.________ per 31. Dezember 2018 über ein Anlagevermögen von insgesamt Fr. 112'443.- verfüge, wovon Fr. 21'564.- unter "Liquidität + ähnliche" sowie Fr. 90'879.- unter "Aktien & ähnliche" fielen, weshalb es ihm möglich und zumutbar erscheine, die Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren von Fr. 600.- aufzubringen, 
dass die letztinstanzlichen Einwände des Beschwerdeführers vielmehr eine wortwörtliche Wiederholung des in der kantonalen Beschwerdeschrift Vorgebrachten darstellen, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angeblich prekäre finanzielle Situation, namentlich die seine 2. und 3. Säule betreffenden Verhältnisse, noch die diversen vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, etwas zu ändern vermögen, 
dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl