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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_44/2023, 5D_45/2023  
 
 
Urteil vom 13. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
5A_44/2023: Aufschiebende Wirkung und Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung), 
 
5A_45/2023: Sistierung und Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Januar 2023 (RT230005-O/Z01) und vom 22. Februar 2023 (RT230005-O/Z02). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. Zugleich setzte es ihm eine Frist an zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.--. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das Obergericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zugleich setzte es ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, mit der Androhung, bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Gegen die genannten beiden Verfügungen hat der Beschwerdeführer am 7. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren 5D_44/2023 (betreffend die Verfügung vom 26. Januar 2023) und 5D_45/2023 (betreffend die Verfügung vom 22. Februar 2023) angelegt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer richtet die Beschwerde an die (vormalige) Bundesgerichtspräsidentin und macht geltend, die Zuständigkeit liege nicht bei einer einzelnen Kammer, sondern beim Bundesgericht als ganzes. Dies trifft nicht zu. Für die vorliegende Rechtsöffnungssache ist die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig (Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, BGerR; SR 173.110.131). 
 
3.  
Die angefochtenen Verfügungen betreffen dasselbe kantonale Beschwerdeverfahren. Dem Beschwerdeführer scheint es zudem weder um die aufschiebende Wirkung noch um die Sistierung zu gehen, sondern nur um den einverlangten Kostenvorschuss, der Thema beider Verfügungen ist. Die beiden bundesgerichtlichen Verfahren sind demnach zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] e contrario). 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Die angefochtenen Verfügungen sind Zwischenentscheide nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, die vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden können. Vorliegend ist erforderlich, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Zu einem allfälligen Nachteil im Zusammenhang mit der Ablehnung der Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Im Hinblick auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. die entsprechende Nachfristansetzung müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass ihm aufgrund der Nichtbezahlung des Vorschusses ein Nichteintretensentscheid drohen könnte. Dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Kanton Zürich zahle ihm die AHV-Rente, bei der es sich um sein einziges Einkommen handle, nicht aus bzw. sie sei ihm nur teilweise ausbezahlt worden. Seine Ausführungen sind teilweise widersprüchlich und er zeigt mit ihnen nicht auf, dass er den vom Obergericht verlangten Betrag von Fr. 150.-- nicht leisten und ihm tatsächlich ein Nichteintretensentscheid drohen könnte. Er behauptet auch nicht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben, das übergangen worden wäre. In dieser Hinsicht macht er einzig geltend, es sei der sehnlichste Wunsch der Spruch- und Steuerbehörden, dass er Steuerschulden habe, so dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen solle, was nicht möglich sei, da vorab die Rückzahlung eines zuviel bezahlten Steuerbetrags einzufordern sei. Mit diesen schwer verständlichen Ausführungen kann er nicht aufzeigen, weshalb er vor Obergericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese werden für die beiden Verfahren 5D_44/2023 und 5D_45/2023 auf je Fr. 250.-- festgesetzt, insgesamt demnach auf Fr. 500.--. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im bundesgerichtlichen Verfahren ist gegenstandslos, nachdem das Bundesgericht keinen Kostenvorschuss verlangt hat. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellt der Beschwerdeführer nicht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 5D_44/2023 und 5D_45/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg