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[AZA 0] 
5C.57/2000/min 
5C.58/2000 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
13. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
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In Sachen 
 
5C.57/2000 
A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, Post- fach 1343, 8026 Zürich, 
gegen 
B.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich, 
 
und 
5C.58/2000 
B.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich, 
 
gegen 
A.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, Post- fach 1343, 8026 Zürich, 
 
betreffend 
Ehescheidung, hat sich ergeben: 
 
A.- B.________, geboren am ... März 1939, und A.________, geboren am ... November 1950, heirateten am ... März 1973 in Y.________ (Z.________/USA). Aus ihrer Ehe ging eine Tochter hervor, die am ... November 1975 geboren wurde und ebenfalls die Vornamen von A.________ trägt. Ein oder zwei Jahre nach der Heirat kamen die Eheleute A.________ und B.________ in die Schweiz, wo sie später in X.________ ein Eigenheim bezogen. 
A.________ arbeitete anfänglich als Sekretärin, hat aber seit der Geburt ihrer Tochter ihren Beruf nicht mehr ausgeübt. B.________ ist Maschineningenieur und war zuletzt bei der W.________ AG tätig. Im Jahre 1995 verlor er seine Stelle; er fand in der Folge keine neue Beschäftigung und ist heute ausgesteuert. 
 
B.- In Gutheissung einer Klage der Ehefrau und einer Widerklage des Ehemannes sprach das Bezirksgericht Baden (3. Abteilung) am 7. April 1998 gestützt auf Art. 142 aZGB die Scheidung der Ehe aus. Es lehnte das Begehren der Klägerin um Zusprechung einer Rente im Sinne von Art. 151, allenfalls Art. 152 aZGB ab. Hingegen wies es die Bank L.________ an, vom Freizügigkeitskonto 1 des Beklagten den Betrag von Fr. 197'323. 65 auf ein von der Klägerin zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Ferner verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 800'403. 05 zu zahlen. 
 
Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin an das Obergericht des Kantons Aargau, worauf der Beklagte Anschlussappellation erhob. Das Obergericht (2. Zivilkammer) hiess die Appellation am 22. September 1999 teilweise gut und änderte das bezirksgerichtliche Urteil dahin ab, dass es der Klägerin eine Kapitalabfindung von Fr. 130'000.-- zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus Art. 151 Abs. 1 aZGB zusprach, den auf ihr künftiges Freizügigkeitskonto zu überweisenden Betrag auf Fr. 322'710. 55 erhöhte und den ihr aus Güterrecht zustehenden Betrag auf Fr. 1'027'576. 20 heraufsetzte. Die Anschlussappellation wurde abgewiesen. 
 
Die Erhöhung der verschiedenen der Klägerin zugesprochenen Leistungen beruht darauf, dass das Obergericht die Angaben des Beklagten zu seinem Vermögen als unglaubwürdig betrachtet hat. Es ist davon ausgegangen, dass der Beklagte noch immer über das gleiche Vermögen verfüge wie am 11. November 1993, dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Stichtag, dass er dieses jedoch zum Teil weggeschafft habe, um die Ansprüche der Klägerin zu schmälern. 
 
C.- Mit Berufung vom 20. Januar 2000 verlangt die Klägerin, der ihr aus Güterrecht zustehende Betrag sei auf Fr. 1'036'576. 20 zu erhöhen. Ausserdem ersucht sie darum, ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Der Beklagte hat mit Eingabe vom 28. Januar 2000 ebenfalls Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zwecks Neuregelung der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Berufungsantworten sind nicht eingeholt worden. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Berufungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Klägerin ficht das obergerichtliche Urteil ausdrücklich nur bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung an. Dem Beklagten, der zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, geht es ebenfalls nur um die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung. 
In einem solchen Fall ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert wenigstens 8'000 Franken beträgt (Art. 46 OG; dazu BGE 95 II 68 E. 2d S. 75). Das ist hier unzweifelhaft der Fall, so dass aus dieser Sicht auf die beiden Berufungen ohne weiteres einzutreten ist. 
 
b) Beide Berufungen richten sich gegen dasselbe Urteil und betreffen die gleichen Ansprüche. Die prozessuale Situation lässt sich mit dem Fall vergleichen, da eine Partei Berufung und die andere Anschlussberufung erhoben hat. Die beiden Rechtsmittel können auch hier ohne Rechtsnachteile für die Parteien gemeinsam beurteilt werden, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen (dazu BGE 111 II 270 E. 1 S. 272; 125 II 293 E. 1b S. 299). 
 
c) In der Berufungsschrift ist genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids angefochten und welche Abänderungen verlangt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zu neuer Regelung der Nebenfolgen, wie ihn der Beklagte stellt, genügt diesen Anforderungen an sich nicht. In Fällen, wo das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet halten, nicht in der Lage wäre, selbst ein Sachurteil auszusprechen, ist jedoch ein blosser Rückweisungsantrag hinreichend (vgl. BGE 110 II 74 E. 1 S. 78; 106 II 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen; PeterMünch, in: Geiser/Münch [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht, 
2. Auflage, 1998, Rz 4.84). Das trifft hier zu: Den Ausführungen zur Begründung des Rechtsmittels ist zu entnehmen, dass der Beklagte eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen durch das Obergericht verlangt, in der Meinung, aus diesen würde sich dann ergeben, dass die von der Klägerin geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche (teilweise) unbegründet seien. 
 
2.- Am 1. Januar 2000 ist die Scheidungsrechtsnovelle vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Da das angefochtene Urteil jedoch vorher ergangen ist, hat das Bundesgericht nach dem früheren Recht zu entscheiden (Art. 7b Abs. 3 SchlT ZGB). 
 
3.- a) Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG). Vorbehalten bleibt auf Grund von Art. 64 OG ausserdem die Ergänzung eines unvollständigen Sachverhalts. Für eine Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit sich diese nicht nach Vorschriften des Bundesrechts richtet, die Berufung mithin nicht gegeben (dazu BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 84 E. 3 S. 85 mit Hinweisen). 
 
b) Der Beklagte rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 ZGB
 
aa) Dieser in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnden Bestimmung kommt die Bedeutung einer allgemeinen Beweisvorschrift zu. Als Korrelat zur Beweislast verleiht Art. 8 ZGB der belasteten Partei insbesondere einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten worden sind (dazu BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen). 
Der Beweisführungsanspruch ist namentlich dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als zutreffend erachtet oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f. mit Hinweis). Eine Beschränkung der Beweisabnahme ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn der Richter schon nach den ersten Erhebungen von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist und damit gegenteilige Behauptungen für widerlegt hält. Indem er davon absieht, weiteren Beweisanträgen stattzugeben, bringt er - im Sinne einer zulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450; 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweisen) - zum Ausdruck, dass er auf Grund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, die Abnahme weiterer Beweise vermöchte zum massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr beizutragen. Die Frage der Beweislastverteilung ist dort gegenstandslos geworden, wo der Richter in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (vgl. 
BGE 119 II 114 E. 4c S. 117 mit Hinweisen). Zu bemerken ist schliesslich, dass Art. 8 ZGB nicht bestimmt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Sachrichter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen). 
 
bb) Die Feststellungen des Obergerichts zu den einzelnen Ursachen der Zerrüttung der Ehe der Parteien beruhen auf einer umfangreichen und eingehenden Beweiswürdigung. Die Frage der Beweislastverteilung ist damit gegenstandslos, und die Einwände des Beklagten, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Vernachlässigung der Klägerin und der Vernachlässigung der Familie in seiner (spärlichen) Freizeit die Beweislastregeln verletzt, stossen daher ins Leere. 
Ebenso unbehelflich sind die Hinweise des Beklagten auf gewisse Beweismittel (schriftliche Erklärung der Klägerin zum Aufenthalt im ehelichen Schlafzimmer und ihr schriftliches Eingeständnis, ihm, dem Beklagten, vielfach mit Wut und Aggressivität begegnet zu sein), die das Obergericht nicht miteinbezogen habe, und die Vorbringen, es sei nicht erwiesen, dass er die Klägerin gering geschätzt habe, bzw. es sei im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben, dass er mit ihr unzählige Auslandreisen unternommen habe: Angesichts der umfangreichen Beweiserhebungen und der eingehenden Würdigung der Beweise durch das Obergericht kann von einer Missachtung des Beweisführungsanspruchs des Art. 8 ZGB von vornherein nicht die Rede sein. Die Vorbringen des Beklagten sind unter den gegebenen Umständen unzulässige Kritik an der (vorweggenommenen) Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. 
 
cc) Das Gleiche gilt weitgehend auch für das, was der Beklagte den obergerichtlichen Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entgegenhält, d.h. für die Ausführungen zur Höhe der eingebrachten Barschaft und des Eigenguts, für die Bemerkung, dass gewisse (Salär-)Zahlungen erst nach dem massgeblichen Stichtag angefallen seien, wie auch für die Vorbringen, die Vorinstanz habe Urkunden betreffend seine Passiven ignoriert, die steuerbehördliche Anerkennung der angegebenen Schulden zu wenig stark gewichtet und Schuldzinsen auf Darlehen sowie Hypothekarzinsen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Bezüglich der genannten Zinsen ist die Rüge zudem ohnehin nicht hinreichend substantiiert, legt doch der Beklagte nicht mit genauen Aktenhinweisen dar, dass er die entsprechenden Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt habe (dazu BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 mit Hinweisen). 
Auch mit der Beanstandung, dass sein Steuerberater, V.________, nicht wie beantragt als Zeuge zu seiner Schuldensituation befragt worden sei, übt der Beklagte in unzulässiger Weise Kritik an einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. 
Die Vorinstanz hat offensichtlich dafür gehalten, die Aussagen des Steuerberaters vermöchten den Behauptungen des Beklagten nicht mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen, zumal sie diesem unter Hinweis auf unvollständige Vermögensdeklarationen nur eine beschränkte Steuerehrlichkeit attestierte. Wie für die Kritik willkürlicher Beweiswürdigung hätte zudem auch für die in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden müssen. 
 
c) Der Beklagte macht ferner geltend, verschiedene tatsächliche Feststellungen würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. 
 
aa) Ein - durch das Bundesgericht zu berichtigendes - offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74 mit Hinweis; vgl. auch BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f. mit Hinweis). Betrifft das geltend gemachte Versehen nur einen Ausschnitt aus der Beweiswürdigung, z.B. ein einzelnes Indiz einer ganzen Kette oder eine von mehreren Zeugenaussagen, so hilft die Versehensrüge nicht weiter; in einem solchen Fall läuft die Rüge vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus (dazu BGE 109 II 159 E. 2b S. 162 f.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 138). Wo die beanstandete Feststellung auf den Entscheid keinen Einfluss gehabt hat, stösst die Versehensrüge ins Leere (vgl. BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222 mit Hinweisen). 
bb) Der Beklagte wirft dem Obergericht vorab insofern ein offensichtliches Versehen vor, als es übersehen habe, dass er schon vor Bezirksgericht, und nicht erst im Appellationsverfahren, geltend gemacht habe, das Nachschussdarlehen auf dem Stockwerkeigentum Q.________ habe der Finanzierung des Einfamilienhauses in X.________ gedient. Die Rüge steht im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Auffassung, der Argumentation des Beklagten stehe das Novenverbot (§ 321 Abs. 1 der Aargauer Zivilprozessordnung; ZPO) entgegen. Diese die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts betreffende Frage kann durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden; sie hätte mit einer staatsrechtlichen Beschwerde (wegen Willkür) vorgetragen werden müssen (dazu Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 109 II 452 E. 5d S. 460). Die Versehensrüge bezieht sich nach dem Gesagten auf einen Punkt, der den Berufungsentscheid von vornherein nicht zu beeinflussen vermag. Damit ist ihr die Grundlage entzogen, und es ist auf sie nicht einzutreten. 
 
cc) Eine zweite Versehensrüge - die unter Hinweis auf verschiedene ins Recht gelegte Schriftstücke vorgetragen wird - bezieht sich auf die Feststellung des Obergerichts, Darlehen in der geltend gemachten Grössenordnung von mehreren hunderttausend Franken würden nicht auf Grund mündlicher Vereinbarungen gewährt. Der Beklagte verschweigt, dass die Vorinstanz die behaupteten Darlehensschulden in Würdigung einer Indizienkette nicht anerkannt hat, und nicht etwa nur wegen fehlender schriftlicher Schuldverpflichtungen. Seine Rüge läuft mithin auf eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Im Übrigen sind die vom Beklagten angerufenen Zahlungsaufforderungen nicht mit Darlehensverträgen gleichzusetzen und hat sich das Obergericht bloss in allgemeinem Sinn über die fehlenden bzw. - nach Angaben des Beklagten selbst - erst nachträglich erstellten Belege geäussert. Die Vorinstanz hat zudem nicht etwa festgestellt, es lägen überhaupt keine schriftlichen Vereinbarungen vor. 
 
dd) Auf einem offensichtlichen Versehen beruhen nach dem Beklagten schliesslich die obergerichtlichen Feststellungen zu einem Konto bei der Bank M.________ in Zürich, das nach dem Stichtag - für die Salärabwicklung - eröffnet worden sei. Der Beklagte bringt vor, der als am 18. November 1993 eingegangen vermerkte Betrag von Fr. 21'937. 34 sei bereits in dem (vom Obergericht festgehaltenen) Saldo des Postkontos enthalten. Am fraglichen Tag habe das Postcheckamt die Beträge von Fr. 19'068. 50 und Fr. 2'868. 84, d.h. insgesamt Fr. 21'937. 34, auf das erwähnte Bankkonto überwiesen. 
 
Nach dem angefochtenen Urteil bestanden zwei Postkonten und hatten die Saldi nur eine Woche vor den geltend gemachten Überweisungen Fr. 18'973. 05 bzw. Fr. 2'839. 39, d.h. insgesamt Fr. 21'812. 44, betragen. In Anbetracht dessen, dass Saldi und Überweisungen betragsmässig voneinander abweichen, kann von einem offensichtlichen Versehen im Sinne Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG nicht gesprochen werden. 
 
4.- Ein offensichtliches Versehen der erwähnten Art macht auch die Klägerin geltend. Sie bringt vor, das Obergericht habe bei der Zusammenstellung der aufzurechnenden, kurz vor dem güterrechtlichen Stichtag durch den Beklagten getätigten Bezüge übersehen, dass dieser am 29. Oktober 1993 bei der Bank N.________ Fr. 18'000.-- abgehoben habe. In der entsprechenden Liste der ersten Instanz sei dieser Betrag noch enthalten gewesen. 
 
a) Es trifft zu, dass die Vorinstanz den vom Bezirksgericht (zu Lasten des Beklagten) berücksichtigten Betrag mit keinem Wort erwähnt. Indessen hat sie nicht sämtliche in die Zeit kurz vor dem Stichtag fallenden Bezüge aufgerechnet, sondern nur solche von einer gewissen Höhe (40'000, 130'000 und 225'000 Franken) sowie ungewöhnliche Bezüge (79'000 DM und 15'000 US Dollar), deren Verwendung der Beklagte nicht zu erklären vermocht habe und die sie als Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 aZGB qualifizierte. Bei geringeren Bezügen im selben Zeitraum (Fr. 10'000.-- am 7. September 1993 und Fr. 12'000.-- am 3. November 1993) ging das Obergericht davon aus, dass sie zur Finanzierung der laufenden Bedürfnisse und der belegten grösseren Anschaffungen verwendet worden seien. Es vertrat die Ansicht, dass für Bezüge in dieser Grössenordnung die Klägerin eine Schmälerungsabsicht nachzuweisen gehabt hätte, und hielt fest, dass ihr ein derartiger Beweis nicht gelungen sei. 
 
 
b) Der von der Klägerin angeführte Rückzug von Fr. 18'000.-- liegt einerseits betragsmässig deutlich im Bereich der Bezüge, die das Obergericht dem Beklagten "für finanzielle Verpflichtungen irgendwelcher Art" zugestanden hat. Es handelt sich andererseits nicht um einen Bezug in Fremdwährung, der nach Auffassung der Vorinstanz - wie die Verwendung grösserer Summen - vom Beklagten zu erklären wäre. 
Damit könnte ein allfälliges Versehen des Obergerichts für den Ausgang des Verfahrens nur von Bedeutung sein, wenn die Klägerin vor den kantonalen Instanzen den Beweis dafür erbracht hätte, dass der Beklagte die Fr. 18'000.-- abgehoben hat, um ihren Beteiligungsanspruch zu schmälern, oder sie den entsprechenden Beweis zumindest angeboten hätte (dazu BGE 118 II 27 E. 3 S. 28 f.). Derartiges macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Unter diesen Umständen kann sie mit ihrer Versehensrüge keinen andern, für sie vorteilhafteren Verfahrensausgang bewirken, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob dem Obergericht tatsächlich ein Versehen unterlaufen ist. Auf die klägerische Berufung, die keine weiteren Rügen enthält, ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. 
5.- Der Beklagte hält die Gewichtung des Verschuldens der Parteien am Scheitern der Ehe durch die Vorinstanz für bundesrechtswidrig. Zu Unrecht habe diese eine rein vergleichende Verschuldensprüfung vorgenommen, dem Ehebruch der Klägerin jede Bedeutung abgesprochen und deren Verschulden als klar untergeordnet bezeichnet. Das Obergericht habe auch verkannt, dass ihm die mit dem Einsatz für den Familienunterhalt verbundene Einschränkung der Verfügbarkeit nicht zur Last gelegt werden dürfe. Angesichts ihrer kausalen Verfehlungen hätte es der Klägerin weder eine Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 aZGB noch die Hälfte des Freizügigkeitskontos zusprechen dürfen. 
 
a) Feststellungen der kantonalen Instanz zu den einzelnen Zerrüttungsfaktoren sowie zu deren Grad und Kausalität sind tatsächlicher Natur (BGE 117 II 13 E. 3 S. 14 und 121 E. 3b S. 123 mit Hinweisen) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Hingegen prüft dieses die Rechtsfrage, ob und in welchem Masse die als kausal festgestellten Zerrüttungselemente der einen oder andern Partei zum Verschulden angerechnet werden müssen (BGE 108 II 365 E. 2b S. 367 mit Hinweis). 
 
Voraussetzung für eine Entschädigungspflicht nach Art. 151 aZGB ist, dass der angesprochene Ehegatte sich eine erhebliche Verletzung ehelicher Pflichten hat zuschulden kommen lassen und dass diese Pflichtverletzung, allenfalls zusammen mit andern Faktoren, zur Zerrüttung beigetragen hat (BGE 108 II 364 E. 2a S. 366). Umgekehrt steht ein schuldhaftes Verhalten des andern Ehegatten einem Unterhaltsanspruch nicht entgegen, wenn es als Ursache der Zerrüttung nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat und angesichts der gesamten Umstände und des Verschuldens des angesprochenen Gatten als leicht erscheint (vgl. BGE 99 II 353 E. 3 S. 356; dazu auch BGE 109 II 286 E. 5a S. 288 f.). Die Bejahung des Klagerechts beider Ehegatten unter dem Gesichtspunkt von Art. 142 Abs. 2 aZGB hat nicht notwendigerweise zur Folge, dass Ansprüche aus Art. 151 aZGB von vornherein entfallen, da die Kriterien bei der Anwendung jener Bestimmung nicht die gleichen sind (dazu BGE 108 II 364 E. 2a S. 366 mit Hinweisen). 
 
b) In seinen eingehenden Darlegungen zu den Gründen der Zerrüttung der Ehe der Parteien und zum Verschulden der beiden hat das Obergericht festgehalten, der Beklagte habe befriedigende sexuelle Kontakte während langer Zeit konsequent verweigert und die nachteiligen Auswirkungen auf die Ehe aus diesem Verhalten verschuldet. Ebenso sei dem Beklagten anzulasten, dass er sich in seiner ohnehin spärlichen Freizeit zu wenig der Klägerin und der gemeinsamen Tochter gewidmet habe. 
Ein ehewidriges schuldhaftes Verhalten erblickt die Vorinstanz des Weitern in der Geringschätzung, die der Beklagte der Klägerin entgegengebracht habe, wie auch in seinen wiederholten Verletzungen der Privatsphäre der Klägerin (regelmässige Aufzeichnungen über ihr Verhalten, Sammeln ihrer zum Teil weggeworfenen Notizzettel). 
 
Das Obergericht weist alsdann auf die Spannungen zwischen der Klägerin und der Mutter des Beklagten hin, die die Ehe belastet hätten, jedoch weder der einen noch der andern Partei zum Verschulden gereichten, sondern eine objektive Zerrüttungsursache darstellten. Ebenso seien die häufigen Auslandaufenthalte des Beklagten, soweit sie sich negativ auf die Ehe ausgewirkt hätten, zu den objektiven Zerrüttungsfaktoren zu rechnen. Sodann seien die Auffassungen der Parteien über die Qualität einer Ehe unterschiedlich gewesen, wobei sich beide Teile vorwerfen lassen müssten, zu wenig unternommen zu haben, um den beidseitigen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen; während der Beklagte sich mehr der Familie hätte widmen sollen, habe sich die Klägerin zu wenig bemüht, ihre Erwartungen an den Beklagten zu reduzieren und sich ein Betätigungsfeld ausserhalb der Ehe zu suchen, in dem sie sich hätte bestätigen können. 
 
Den in den Monat März 1993 fallenden Ehebruch der Klägerin betrachtet die Vorinstanz als einmaliges Fehlverhalten dieser Art. Die Ehe der Parteien sei damals offensichtlich bereits zerrüttet gewesen und beide Seiten hätten schon Scheidungsvorbereitungen getroffen gehabt. Der Ehebruch sei für das Scheitern der Ehe mithin nicht kausal gewesen. Dennoch gereiche er der Klägerin zum Verschulden, doch sei zu berücksichtigen, dass ihr Fehlverhalten als Reaktion auf die jahrelange sexuelle Vernachlässigung durch den Beklagten erscheine. 
Gesamthaft betrachtet sei das Verschulden der Klägerin sowohl für sich allein als auch im Verhältnis zu den gesamten Umständen und zum Verhalten des Beklagten von untergeordneter Bedeutung. Es sei als sehr leicht einzustufen, so dass die Klägerin einen vollen Anspruch auf Unterhaltsersatz gemäss Art. 151 aZGB (auch in Form eines hälftigen Anteils an den Pensionskassenguthaben) habe. 
 
c) Von einer in der Tat verpönten rein vergleichenden Prüfung der Verschulden der Parteien (dazu BGE 103 II 168 E. 2 S. 169) kann auf Grund der angeführten Darlegungen des Obergerichts nicht die Rede sein. Entgegen seinen Vorbringen wirft die Vorinstanz dem Beklagten sodann auch nicht vor, er habe einen beruflichen Einsatz geleistet, der über das zur gehörigen Erfüllung seiner finanziellen Familienpflichten Notwendige hinausgegangen sei, und so seine Verfügbarkeit für die Familie in unzulässiger Weise zu stark eingeschränkt (dazu BGE 116 II 15 E. 5a S. 19). Der Schuldvorwurf geht einzig dahin, dass sich der Beklagte in seiner ohnehin knapp bemessenen Freizeit zu wenig der Familie gewidmet habe. 
In Anbetracht des vom Obergericht zum Ehebruch der Klägerin für das Bundesgericht verbindlich Dargelegten erscheint die vorinstanzliche Qualifikation des klägerischen Verschuldens als sehr leicht auch unter Einbezug der als zerrüttungskausal erachteten zu grossen Erwartungen an die Ehe nicht als bundesrechtswidrig. Der Hinweis des Beklagten auf das grosse Gewicht, das einem Ehebruch in der Regel zukommt, stösst ins Leere, weil es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz hier in keiner Weise um eine Normalsituation gehandelt hatte. 
Unbeachtlich sind auch die Vorbringen des Beklagten zur anfänglichen Bestreitung des Ehebruchs durch die Klägerin und zu ihrem angeblichen Versuch, die Hotelrechnung für die betreffende Nacht zu vernichten und die Kosten ihm zu belasten. 
Was in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, findet in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. 
 
6.- a) Die Festsetzung der Höhe von gestützt auf Art. 151 Abs. 1 aZGB - auf Grund der Verschuldenslage allenfalls nur in reduziertem Umfang - geschuldeten Unterhaltsleistungen (vgl. BGE 99 II 129 f.) liegt im Ermessen des Sachrichters, der seinen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 151 [a]ZGB). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 124 III 401 E. 2a S. 402 mit Hinweisen). 
 
b) Angesichts seiner nicht zu beanstandenden Würdigung der Verschulden der Parteien hat das Obergericht von dem ihm zustehenden Ermessen keinen bundesrechtswidrigen Gebrauch gemacht, wenn es davon abgesehen hat, die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsleistungen herabzusetzen. Es ist namentlich nicht etwa so, dass der Ehegatte, der sich einen Ehebruch hat zuschulden kommen lassen, in jedem Fall eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen hinzunehmen hätte. Ob eine solche Reduktion sich überhaupt rechtfertige, hat der Sachrichter auf Grund der konkreten Verhältnisse ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen (vgl. BGE 103 II 168 E. 2 S. 169; 99 II 129 f.; 98 II 9 E. 1 S. 13). 
 
c) Die angeführten Grundsätze gelten auch für die Bemessung der Pensionskassenleistungen, die den Unterhalt der Klägerin von dem Zeitpunkt an gewährleisten sollen, da der Beklagte Anspruch auf eine AHV-Rente haben wird. Im Sinne jener Richtlinien hat die Vorinstanz die auf die Klägerin zu übertragenden Austrittsleistungen denn auch festgelegt. Der Hinweis des Beklagten, dem Verschulden der Klägerin müsse Rechnung getragen werden, ist mithin auch in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es ist nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich, inwiefern die hälftige Teilung der erworbenen Austrittsleistungen bundesrechtswidrig sein sollte; ein Fehler bei der Ermessensausübung ist auch hier nicht erkennbar. 
Die Berufung erweist sich ebenfalls in diesem Punkt als unbegründet. 
 
7.- Auch die gestützt auf Art. 151 aZGB zugesprochene Entschädigung konnte nicht nur als Rente, sondern ebenso als Kapitalabfindung festgesetzt werden, und zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich in Ausnahmefällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 153 Abs. 1 aZGB; BGE 40 II 305 E. 5 S. 312; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 151 [a]ZGB). Die entsprechenden Vorbringen des Beklagten stossen daher ins Leere. Den Entscheid über die Gestalt der Entschädigung fällt der Sachrichter wiederum nach Recht und Billigkeit, wobei er zu prüfen hat, welche Form den Umständen des Einzelfalls als angemessener erscheint (vgl. BGE 40 II 305 E. 5 S. 312; Bühler/Spühler, N 43 zu Art. 151 [a]ZGB; Lüchinger/Geiser, a.a.O.). 
Dass der von der Vorinstanz getroffene Entscheid aus dieser Sicht zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht etwa dargetan, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, das Kapital zweckmässig anzulegen (dazu BGE 40 II 305 E. 5 S. 312). 
 
8.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten ist und dass die Berufung des Beklagten abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Berufung der Klägerin erschien von vornherein als aussichtslos, so dass deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Die für die beiden Berufungen festzusetzende Gerichtsgebühr ist - nach Massgabe des jeweiligen Aufwandes - daher hinsichtlich beider Rechtsmittel den Parteien aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantworten eingeholt worden sind, sind den Parteien keine entsprechenden Kosten erwachsen, so dass die Zusprechung von Parteientschädigungen von vornherein entfällt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verfahren 5C.57/2000 und 5C.58/2000 werden vereinigt. 
 
2.- Auf die Berufung der Klägerin (Verfahren 5C.57/2000) wird nicht eingetreten. 
3.- Die Berufung des Beklagten (Verfahren 5C.58/2000) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 22. September 1999 wird bestätigt. 
 
4.- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird zu 1/6 der Klägerin und zu 5/6 dem Beklagten auferlegt. 
 
6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 13. April 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: