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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_797/2011 
 
Urteil vom 13. April 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung etc.); 
Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Anklagebehörde legt X.________ zur Last, er sei von Ende Oktober 2007 bis Mitte April 2008 zusammen mit weiteren Beteiligten rund 40 Mal in Schulen, Schützenhäuser und Garagen eingebrochen. Dabei hätten er und seine Mittäter verschiedenes Diebesgut (Bargeld, Mobiltelefone, Waffen) erbeutet. Teilweise seien die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben. Zudem habe er A.________ und B.________ am 8. Februar 2008 bzw. am 4. August 2008 am Körper verletzt. Er habe mit seinem Kopf gegen die Nase von A.________ geschlagen, als dieser eine Auseinandersetzung zwischen ihm (X.________) und seinem Arbeitskollegen habe schlichten wollen. A.________ habe das Nasenbein gebrochen, seit der Tat regelmässig starke Kopfschmerzen und Probleme mit der Atmung. Mit B.________ habe er eine tätliche Auseinandersetzung am Arbeitsort, einer Baustelle, gehabt. 
 
B. 
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ und des Hausfriedensbruchs in einem Punkt (Anklage Ziff. 42) frei. Im Übrigen sprach es ihn im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug der Sanktion gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 16. Oktober 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon erklärte es zwölf Monate als vollziehbar. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. 
 
C. 
Das Kantonsgericht St. Gallen stellte am 18. August 2011 das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs in einem weiteren Punkt (Anklage Ziff. 5) ein. Hingegen verurteilte es X.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon sechs Monate vollziehbar sind. Es widerrief den mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 16. Oktober 2007 ausgesprochenen bedingten Vollzug der Geldstrafe. 
 
D. 
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei hinsichtlich der Sanktion, des Widerrufs des Strafbescheids und der Kostenfolgen aufzuheben und an die Vorinstanz, eventualiter (in Bezug auf die Strafe, den Widerruf sowie die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten) an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen. Von einem Widerruf der Vorstrafe sei abzusehen. Sofern das Verfahren im Kostenpunkt nicht an die Vor- bzw. erste Instanz zurückgewiesen werde, seien die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--, eventualiter eine nach richterlichem festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
E. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt mit Eingabe vom 14. März 2012, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV in mehrfacher Weise. 
 
1.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Zusätzlichen Beweisanträgen ist nur Folge zu leisten, falls weitere Abklärungen entscheiderheblich erscheinen und sich als sachlich geboten aufdrängen. Der Richter kann das Beweisverfahren hingegen schliessen, wenn er in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen darf, weitere Ergänzungen vermöchten am relevanten Beweisergebnis nichts Entscheidendes zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). 
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
1.3 
1.3.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sich die Vorinstanz mit seiner fehlenden Entscheidungsfreiheit, die Delikte zu begehen, nur am Rande auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 18 f.). 
1.3.2 Die Vorinstanz befasst sich mit den Beweggründen für die Straftaten. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe diese zwar aus finanziellen Gründen, nicht aber aus einer eigentlichen Notlage heraus begangen. Jedenfalls habe er im Tatzeitpunkt noch bei den Eltern gewohnt (Urteil S. 22). Mit diesen Erwägungen zeigt die Vorinstanz sowohl den Handlungsspielraum des Beschwerdeführers als auch seine Motivation für die Delikte auf. Dass sie die Beweise nicht im Sinne des Beschwerdeführers würdigt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
1.4 
1.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil sei hinsichtlich des Deliktsbetrages von Fr. 70'000.-- ungenügend begründet. Die Zusammensetzung dieser Summe sei unklar. Sie sei überdies aufgebläht, weil sie den Neuwert der erbeuteten, aber unverwertbaren Waffen enthalte (Beschwerde S. 14 f.). 
1.4.2 In ihren Erwägungen berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Täter nicht bloss Bargeld gestohlen hatten. Bei der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegten Deliktssumme handelt es sich um den vom Beschwerdeführer zugestandenen Betrag (Urteil S. 22 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 12 f., S. 19). Infolge der pauschalen Bezifferung durch den Beschwerdeführer musste die Vorinstanz auf die detaillierte Zusammensetzung der Fr. 70'000.-- nicht näher eingehen. Sie kommt ihrer Begründungspflicht mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil hinreichend nach. 
1.5 
1.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zur Schadenshöhe zu Unrecht abgelehnt, namentlich die Konfrontationseinvernahmen mit den Geschädigten und die Edition von Unterlagen. Ein Grossteil des Schadens sei nicht substanziiert und beruhe auf Schätzungen (Beschwerde S. 21 ff.). Die erste Instanz habe den Schaden mit Fr. 200'000.-- beziffert, die Vorinstanz mit deutlich über Fr. 10'000.-- bis Fr. 100'000.--. Woraus diese Differenz resultiere, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
1.5.2 Die Vorinstanz stützt sich zur Schadenssumme auf die Anklageschrift (Urteil S. 22 mit Verweis auf die Anklageschrift S. 51 und die in S. 11 bis S. 45 aufgeführten Delikte bzw. Schadensbeträge). Die Täter beschädigten bei den Einbruchdiebstählen namentlich Fenster, Storen, Türen und Mobiliar, indem sie die Objekte (teilweise mit Brecheisen und/oder Schraubenziehern) gewaltsam öffneten. Die Vorinstanz erwägt, die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung sei jedenfalls deutlich erfüllt. 
1.5.3 Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten, nachdem sich bei den 40 Einbruchdiebstählen anhand des Schadensbildes ein grosser Sachschaden von mindestens Fr. 10'000.-- ohne Weiteres aufdrängt. Die exakte Schadenshöhe fällt angesichts der banden- und gewerbsmässigen Begehung der Einbruchdiebstähle nicht entscheidend ins Gewicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den für die Strafzumessung massgeblichen Sachverhalt in mehreren Punkten willkürlich fest. 
 
2.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen; vgl. zu den Begründungsanforderungen E. 1.2). 
2.3 
2.3.1 Im Einzelnen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich seines Einkommens. Von Januar bis Mitte April 2008 habe er insgesamt Fr. 2'284.-- an Lohn ausbezahlt erhalten und nicht monatlich Fr. 1'000.--, wie die Vorinstanz feststelle. Das Salär für März und April 2008 sei ihm erst nach seiner Verhaftung zugegangen (Beschwerde S. 13 ff.). Geldgier sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das Tatmotiv. Er habe sich in einer finanziellen Notlage befunden, obwohl er bei den Eltern gewohnt habe (Beschwerde S. 14 ff.). 
2.3.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz bringt mit ihren Ausführungen, der Beschwerdeführer sei trotz der Lohnabzüge nicht in einer finanziellen Notlage gewesen (Urteil S. 22), willkürfrei zum Ausdruck, seine Grundbedürfnisse seien während seines finanziellen Engpasses vorübergehend durch den elterlichen Haushalt abgedeckt worden. Selbst wenn er jedoch keine Unterstützung von seinen Eltern erhalten hätte, wäre es möglich gewesen, bei den zuständigen Behörden Sozialhilfe zu beantragen. Die Vorinstanz berücksichtigte die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers, wobei sie angesichts seiner Wohnsituation nicht von einer existenzbedrohenden Notlage ausging. Sie durfte, ohne in Willkür zu verfallen, feststellen, der Beschwerdeführer habe seine materiellen Interessen egoistisch durchgesetzt. Dies lässt sich schon aus dem Eingeständnis des Beschwerdeführers schliessen, die Einbrüche zum Zweck finanzieller Einnahmen begangen zu haben, und aus dem erheblichen Gegenwert des innert kurzer Zeit erbeuteten Deliktsguts von rund Fr. 70'000.-- (Urteil S. 9 unten, S. 10 unten). 
 
2.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle die Höhe des Sachschadens in willkürlicher Weise fest (Beschwerde S. 24), ist dies für den Verfahrensausgang nicht relevant. Die Strafe liegt im Ermessen der Vorinstanz, selbst wenn bloss von einem Sachschaden ausgegangen würde, der die Qualifikation zum grossen Schaden knapp übersteigt (vgl. E. 1.5, E. 3 und E. 4). 
 
2.5 Auf die weiteren Rügen, mit welchen der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhalt ergänzt, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen und ohne Willkür substanziiert aufzuzeigen, ist nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für seine Behauptungen, er sei ohne Perspektiven, unreif, labil und beeinflussbar gewesen, er habe seine Taten im Deliktsrausch, unter Gruppendruck, ungeplant und spontan begangen, dabei sei er nicht professionell vorgegangen (Beschwerde S. 14, S. 18 f.), er sei vor dem Körperverletzungsdelikt provoziert worden (Beschwerde S. 24). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf seine Ausführungen, mit welchen er den Sachverhalt selbst würdigt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, z.B. hinsichtlich der Planmässigkeit des Vorgehens (Beschwerde S. 15) oder des Grundes für die Einbrüche in Schützenhäuser (Beschwerde S. 18). 
Sämtliche Rügen in Bezug auf den Sachverhalt sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Strafe. 
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht aber das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). 
3.1 
3.1.1 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz setze die Einsatzstrafe unter Verletzung von Art. 49 Abs. 1 StGB gemeinsam für den bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB und den gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB fest. Diese Betrachtungsweise führe zu einer allzu hohen Einsatzstrafe. Schwerste Tat sei der bandenmässige Diebstahl. Die Einsatzstrafe sei ausgehend von diesem Delikt festzusetzen. Ausserdem begründe die Vorinstanz die Einsatzstrafe ungenügend, indem sie keinen Bezug zu Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil nehme (Beschwerde S. 10 ff.). 
3.1.2 Der Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle auf 31 Monate fest (Urteil S. 20 ff.). Diese Vorgehensweise erweist sich als zweckmässig und führt im Ergebnis nicht zu einer unangemessen hohen Strafe. Es handelt sich um 40 gleichwertige Serientaten, welche alle die banden- und gewerbsmässige Qualifikation erfüllen. Deshalb ist es gerechtfertigt, eine einheitliche Einsatzstrafe für diese Delikte festzusetzen. 
Dabei berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit eine erhebliche Anzahl von bandenmässigen Diebstählen beging. Er erbeutete nebst Geld nicht lebensnotwendige Gegenstände, namentlich Waffen (Urteil S. 22, erstinstanzliches Urteil S. 20). Sein Verschulden bewegt sich nicht im untersten Bereich. Die Vorinstanz geht von einer beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers zur Durchsetzung seiner egoistischen finanziellen Interessen und dementsprechend von einem erheblichen Verschulden aus (vgl. Urteil S. 22). Deshalb durfte sie die Einsatzstrafe oberhalb des Minimums von 180 Tagessätzen Geldstrafe festsetzen. Der vom Beschwerdeführer dargelegte mathematische Vergleich zwischen der Minimalstrafe und der konkreten Einsatzstrafe eignet sich nicht, um die Angemessenheit der vorinstanzlichen Strafe in Frage zu stellen (vgl. Beschwerde S. 19 f.). Die Strafzumessung ist keiner exakten Berechnung zugänglich (vgl. zur verminderten Schuldfähigkeit BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 62). 
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einsatzstrafe der Vorinstanz sei im Vergleich zu jener des erstinstanzlichen Urteils unverhältnismässig hoch (Beschwerde S. 10 ff.), vermag keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. 
 
3.2 Nicht zu folgen ist sodann der Auffassung des Beschwerdeführers, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich bei der Festsetzung der Einsatzstrafe vermehrt strafmindernd auswirken müssen oder die diesbezügliche Begründung sei unzureichend (Beschwerde S. 12 f.). Das Tatmotiv erscheint nicht in wesentlich günstigerem Licht als vor erster Instanz, weil der Beschwerdeführer für seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht auf die Diebstähle angewiesen war. Den fehlenden Verkauf der gestohlenen Waffen (vgl. Beschwerde S. 18) musste die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigen. Denn der Beschwerdeführer verschaffte sich mit dem Gewahrsamsbruch den Sachwert der Waffen. 
 
3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Begründung für die Erhöhung der Einsatzstrafe sei ungenügend (Beschwerde S. 20 f., S. 24 f., S. 26 f.), ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie sie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, in welchem Ausmass die Vorinstanz die einzelnen Delikte (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale wirft (z.B. leicht, mittel etc.). Die Hausfriedensbrüche gewichtet sie als leicht. Aufgrund der gesamthaften Erhöhung der Strafe ist nachvollziehbar, dass die weiteren Delikte (die Körperverletzung und die qualifizierte Sachbeschädigung) nicht leicht wiegen (Urteil S. 22). Auch hinsichtlich der weiteren Strafzumessungsfaktoren genügt die Begründung. Die Vorinstanz wertet den Umstand, dass es bei gewissen Diebstählen beim Versuch geblieben ist, leicht strafmindernd. Weiter berücksichtigt sie die Geständnisbereitschaft, die Reue, das junge Alter des Beschwerdeführers im Tatzeitraum und die Festigung seiner beruflichen und privaten Situation. Insgesamt gelangt sie aufgrund dieser weiteren Faktoren zu einer Strafreduktion von neun Monaten. Daraus ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers in erheblichem Mass gewichtet. 
 
3.4 Die Erhöhung der Einsatzstrafe um elf Monate verletzt kein Bundesrecht (Beschwerde S. 21, S. 24). Im Rahmen der Diebstähle richtete der Beschwerdeführer einen grossen Sachschaden an. Teilweise nahm er mutwillige Sachbeschädigungen vor, welche sich über das zum Diebstahl notwendige Mass hinaus erstreckten (Urteil S. 5 f., S. 10 f. und S. 18, erstinstanzliches Urteil S. 27). Ausserdem beeinträchtigte er die körperliche Integrität eines Dritten in erheblicher Weise, indem er ihm grundlos und brutal mittels eines "Schwedenkusses" eine Nasenbeinfraktur zufügte. Diese Verletzung verursachte beim Opfer erhebliche und dauerhafte Schmerzen (Urteil S. 5 f., S. 9 ff., S. 13, S. 18, erstinstanzliches Urteil S. 29 ff.). Die zusätzlichen Delikte sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht von bloss untergeordneter Bedeutung und bilden keine notwendige Konsequenz der Einbruchdiebstähle, weshalb sie bei der Erhöhung der Einsatzstrafe massgeblich ins Gewicht fallen durften. 
 
3.5 Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei härter bestraft worden als ein nicht geständiger Täter, der dieselben Delikte verübt habe (Beschwerde S. 25 ff.), geht an der Sache vorbei. Das Geständnis bewirkt bloss, dass der Beschwerdeführer für diejenigen Taten, welche ohne seine Hilfe nicht nachweisbar gewesen wären, milder bestraft wird, nicht aber, dass er diesbezüglich straffrei ausgeht. Die Strafzumessung, welche das Geständnis, die Einsicht und Reue sowie seine positiven persönlichen Verhältnisse mit einer wesentlichen Strafminderung von ungefähr einem Fünftel (neun von 42 Monaten) berücksichtigt, steht in Einklang mit Bundesrecht. Damit trägt die Vorinstanz dem Nachtatverhalten hinreichend Rechnung. Der entsprechende Vorwurf, die Vorinstanz blende das Nachtatverhalten gänzlich aus (Beschwerde S. 28), ist unbegründet. Eine pauschale Reduktion der Strafe von mindestens einem Drittel bzw. 14 Monaten drängt sich angesichts des weiten vorinstanzlichen Ermessens nicht auf. 
 
3.6 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 27) nicht, dass er einen Teil des Schadens bereits beglichen hätte (Urteil S. 20 bis S. 24). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer keine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Es fehlt an der in Art. 48 lit. d StGB enthaltenen Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bereits einen Teil des Schadens beglichen hätte. Die blosse Anerkennung des Schadens muss sich nicht strafmindernd auswirken. Die Rüge ist unbegründet. 
 
3.7 Die Vorinstanz berücksichtigt die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers und seine persönliche Situation hinreichend. Die Strafe von 33 Monaten ist schuldangemessen. Mit deren Vollzug verbundene berufliche Schwierigkeiten können nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe auf ein Mass herabgesetzt wird, welches einen vollständigen Strafaufschub erlaubt, wie der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt (Beschwerde S. 28 f.). 
 
3.8 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle keinen Bezug zwischen der für ihn und für seine Mittäter C.________ und D.________ ausgefällten Strafen her (Beschwerde S. 16 f.), ist berechtigt (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 und E. 3.3 S. 193 ff. mit Hinweisen). Dieser Umstand führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Strafe im Ergebnis auch bei einem Vergleich zu den Strafen der Mittäter angemessen ist (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz bestrafte den Mittäter D.________ mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon sie sechs Monate als vollziehbar erklärte. Dabei berücksichtigte sie die 50 Einbruchdiebstähle innert eines Zeitraums von sieben Monaten, die Gesamtdeliktssumme im Bereich von Fr. 100'000.-- sowie die beträchtliche kriminelle Energie zur Durchsetzung egoistischer finanzieller Interessen. Sie setzte die Einsatzstrafe für die banden- und gewerbsmässigen Diebstähle auf 32 Monate fest. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wertete sie im Umfang von acht Monaten straferhöhend. Aufgrund des Versuchs des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Geständnisbereitschaft, des jungen Alters, der Reue sowie des Wohlverhaltens während dreier Jahre reduzierte sie die Strafe um zehn Monate auf insgesamt 30 Monate (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2011 im Verfahren ST.2010.110-SK3). 
Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans verurteilte den Mittäter C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon sechs Monate unbedingt (Verfahrensnummer ST.2009.37-WS1SK-GBU). Es erachtete eine Einsatzstrafe von rund 30 bis 32 Monaten als angemessen. Dabei gewichtete es das schwere Tatverschulden bei den 50 banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, die Delinquenz aus reiner Geldgier, die Diebstähle in Schützenhäusern, die beträchtliche Diebesbeute, welche unter der angeklagten Summe von Fr. 95'000.-- lag sowie die untergeordnete Rolle innerhalb der Bande. Diese Strafe erhöhte die erste Instanz aufgrund der qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs um acht bis zehn Monate. Strafmindernd veranschlagte sie das umfassende Geständnis. Insgesamt sprach sie eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten aus. 
Die für die Mittäter C.________ und D.________ sowie den Beschwerdeführer ausgefällten Strafen stehen miteinander in Einklang. Die Deliktszeiträume und die Höhe der Beute sind bei der Einsatzstrafe nicht linear zu berücksichtigen und auch nicht alleine ausschlaggebende Kriterien. Das Tatverschulden bei den banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstählen der Mittäter C.________ und D.________ bewegt sich innerhalb desselben Rahmens wie jenes des Beschwerdeführers. Es wurde als erheblich bzw. als schwer bewertet. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Mittäter D.________ vor zweiter Instanz die höhere Strafe erhielt, lässt sich mit dem Körperverletzungsdelikt erklären. Die Freiheitsstrafe von 33 Monaten liegt im Ergebnis innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums. Auf die Aufhebung des Urteils kann verzichtet werden. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe verstosse gegen Art. 46 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Die Vorinstanz lasse bei der Prognose wesentliche Aspekte unberücksichtigt, z.B. seine berufliche und private Stabilisierung, die guten Arbeitszeugnisse und das Wohlverhalten seit Einleitung des neuerlichen Strafverfahrens. Sie setze sich nicht mit den Wirkungen des Vollzug des unbedingten Teils der von ihr ausgesprochenen Strafteils von sechs Monaten auseinander. Die Untersuchungshaft habe ihn beeindruckt. Insgesamt sei die Legalprognose nicht schlecht. Durch den Vollzug einer Geldstrafe würde er finanziell unnötig belastet, weshalb vom Widerruf der Vorstrafe abzusehen und er zu verwarnen sei (Beschwerde S. 29 bis S. 32). 
 
4.2 Nach Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu kann verwiesen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.2 bis E. 4.5 S. 142 ff. mit Hinweisen). 
 
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 16. Oktober 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- verurteilt. Während der Probezeit beging er neue Straftaten. Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs verletzt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, beging der Beschwerdeführer nur zwei Wochen nach seiner Verurteilung durch das Untersuchungsamt Uznach wiederholt einschlägige Straftaten. Durch die bedingt ausgesprochene Geldstrafe liess er sich nicht beeindrucken. Zwar hat er sich beruflich und privat zwischenzeitlich integriert. Die Vorinstanz geht aber wegen des strafrechtlich belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers und der erneuten massiven Straffälligkeit nicht von einer nachhaltigen Veränderung aus. Sie stellt dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose (Urteil S. 25). Aufgrund der konkreten Umstände durfte sie davon ausgehen, der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten reiche nicht aus, um den Beschwerdeführer hinreichend zu beeindrucken. Ob sie den teilbedingten Strafvollzug für die Hauptstrafe angesichts der ungünstigen Prognose hätte verweigern müssen, ist mangels einer entsprechenden Rüge nicht zu prüfen. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz befasse sich nicht mit seinem Begehren hinsichtlich der Verfahrenskosten der Einstellung und des Freispruchs. Er habe im kantonalen Verfahren verlangt, 20 % der Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, weil er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ freigesprochen worden und das Verfahren betreffend eines Hausfriedensbruchs eingestellt worden sei. Soweit die Vorinstanz seinen Antrag implizit abweise, indem sie ihm sämtliche Verfahrenskosten auferlege, fehle eine hinreichende Begründung. Das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und das Verbot der Rechtsverweigerung nach Art. 8 Abs. 1 BV. In diesem Punkt wende die Vorinstanz auch kantonales Recht willkürlich an (Art. 9 BV). Gemäss Art. 266 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (aStPO/SG; übergangsrechtlich anwendbar gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO; SR 312.0) trage ein Angeschuldigter die Kosten nur, soweit er einer strafbaren Handlung für schuldig erklärt werde (lit. a) oder er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten die Durchführung des Strafverfahrens erschwert habe (lit. b). Andernfalls seien die Verfahrenskosten dem Staat zu überbinden (Art. 270 Abs. 1 aStPO/SG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenauflage fehlten. Mindestens 10 % der aufgelaufenen Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerde S. 32 ff.). 
 
5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Die in der Gesamtbetrachtung sehr untergeordnete Einstellung betreffend die Anklage des Hausfriedensbruchs und der Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung änderten nichts an dieser Kostenverteilung (Urteil S. 27 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 41). 
 
5.3 Das angefochtene Urteil setzt sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine andere Verfahrenskostenregelung zwar knapp, aber hinreichend auseinander (Urteil S. 27 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 41). Indessen ist die Rüge, die Vorinstanz wende das kantonale Verfahrensrecht betreffend die Verfahrenskostenregelung willkürlich an, begründet. Art. 266 Abs. 1 aStPO/SG sieht eine Kostenauflage ausschliesslich bei einem Schuldspruch sowie bei verwerflichem oder unkorrektem Verhalten des Angeschuldigten vor. Diese Voraussetzungen fehlen für die Sachverhalte, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt bzw. der Beschwerdeführer freigesprochen wurde. Die Vorinstanz stellt kein verwerfliches oder unkorrektes Verhalten des Beschwerdeführers fest. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Parteikostenregelung wendet, welche separat beurteilt wurde (vgl. Entscheid der Strafkammer vom 18. August 2011 zur Kostenbeschwerde: Verfahrensnummer ST.2010.97-SK3; Urteil S. 27), legt er nicht hinreichend und anhand dieses Entscheides dar, inwieweit die Strafkammer kantonales Recht willkürlich angewendet hätte. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. 
 
6. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Endentscheid in der Sache wird das Gesuch um (Wiederherstellung der) aufschiebende(n) Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton St. Gallen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Der Kanton St. Gallen hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren einen Viertel der auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 6 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. August 2011 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Umfang von Fr. 750.-- zu ersetzen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. April 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Koch