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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_141/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
Gegenstand 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 15. März 2016 (Postaufgabe 16. März 2016) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. März 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 4. April 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass die als "Einschreiben" versandte Verfügung von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert wurde; 
dass für die Beschwerdeführerin mit Blick auf das von ihr angestrengte Verfahren die Pflicht bestand, dafür zu sorgen, dass ihr Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a); 
dass somit eine eingeschriebene Sendung wie die vorliegende Verfügung vom 18. März 2016stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52); 
dass die Beschwerdeführerin den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli