Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_165/2023
Urteil vom 13. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Politische Rechte,
Beschwerde gegen den Beschluss der Sicherheitspolitischen Kommission SIK des Nationalrats vom 28. März 2023.
Erwägungen:
1.
Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hat am 28. März 2023 einen Antrag auf Ausserdienststellung von 25 Panzern Leopard 87 angenommen, um einen Rückverkauf der aus Sicht der Kommissionsmehrheit in der Schweiz nicht mehr benötigten Fahrzeuge an den Hersteller in Deutschland zu ermöglichen.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Kommissionsbeschluss.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Beschlüsse des Nationalrates oder seiner Kommissionen sind beim Bundesgericht weder mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 86-88, Art. 113 BGG e contrario). Da es dem Bundesgericht verwehrt ist, sich ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens mit einer Angelegenheit zu befassen, kann es sich zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Verfassungsmässigkeit der (im Übrigen noch nicht beschlossenen) Ausserdienststellung und des Verkaufs der 25 Kampfpanzer nicht äussern.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und der Sicherheitspolitischen Kommission SIK des Nationalrats schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi