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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_194/2023  
 
 
Urteil vom 13. April 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Immobilien 
Koordination Beschaffungswesen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Submission; Kostenverlegung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Februar 2023 (VB.2022.00777). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 14. April 2021 schrieb die Stadt Zürich (Bereich Immobilien) mit Publikation auf der Internetplattform SIMAP im offenen Verfahren einen Dienstleistungsauftrag aus. Dieser hatte die Lieferung und den Service von Handtuchspendern mit Stoffhandtuchrollen zum Gegenstand.  
Mit Urteil vom 26. August 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, eine gegen die Ausschreibung gerichtete Beschwerde der A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2021.00272). 
 
1.2. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_802/2021 vom 24. November 2022 im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob das angefochtene Urteil vom 26. August 2021 auf, und wies die Sache zur erneuten Ausschreibung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Stadt Zürich, Immobilien, zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem auferlegte das Bundesgericht die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Stadt Zürich auf (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach der A.________ AG eine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich wies das Bundesgericht die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 5).  
 
1.3. In der Folge nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2021.00272 als Geschäft VB.2022.00777 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wieder auf. Mit Urteil vom 7. Februar 2023 auferlegte es die Kosten des Beschwerdeverfahrens (VB.2021.00272) von Fr. 2'170.-- der Stadt Zürich, Immobilien, (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete Letztere, der A.________ AG eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht begründete die Höhe der Umtriebsentschädigung mit dem Umstand, dass die A.________ AG nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.  
Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2022.00777 wurden auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 5). Eine Parteientschädigung für dieses Verfahren wurde der A.________ AG mangels Umtrieben nicht zugesprochen. 
 
1.4. Dagegen gelangt die A.________ AG mit Beschwerde vom 27. März 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und das Verwaltungsgericht eingeladen, sich insbesondere zur Frage zu äussern, ob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen sei. 
Das Verwaltungsgericht schloss in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welcher die Regelung der Kosten und Parteientschädigung in einem Verfahren auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zum Gegenstand hat. Im Streit um Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht grundsätzlich demjenigen in der Hauptsache (BGE 142 III 110, nicht publ. E. 1; 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteil 2C_698/2020 vom 3. November 2020 E. 1.1). 
Vorliegend ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da dieses Rechtsmittel bereits im Hauptverfahren zur Verfügung stand (vgl. Urteil 2C_802/2021 vom 24. November 2022 E. 1). 
 
3.  
Verfahrensgegenstand bildet einzig die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren VB.2021.00272 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, insbesondere die Höhe der Parteientschädigung. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stadt Zürich habe die ihr im (bundesgerichtlichen) Verfahren 2C_802/2021 zugesprochene Entschädigung nicht bezahlt, gehen ihre Rügen über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ein angeblich willkürliches Verhalten der Stadt Zürich während des vorgängigen bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_802/2021. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Das angefochtene Urteil ist gestützt auf kantonales Recht ergangen, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (vgl. E. 4.1 hiervor).  
Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 2C_802/2021 vom 24. November 2022 auch für das (kantonale) verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren als obsiegend zu betrachten sei. In der Folge hat sie die Kosten des kantonalen Verfahrens gestützt auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) der Stadt Zürich auferlegt. Weiter hat sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und ihr in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG/ZH eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise festgehalten, dass sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. In diesem Zusammenhang macht sie (zumindest sinngemäss) geltend, dass die ihr zugesprochene Umtriebsentschädigung vor diesem Hintergrund zu tief angesetzt worden sei.  
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, betrifft die Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht, welche im bundesgerichtlichen Verfahren verbindlich ist und nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüft werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor). 
Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zu dieser Frage nicht vernehmen lassen. 
In ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin aus, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien falsch bzw. willkürlich, da sie "seit Beginn" durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Diese Vorbringen, die nicht über blosse Behauptungen hinausgehen, genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Willkürrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 4.2 hiervor). Im Übrigen enthalten die vorinstanzlichen Akten (Auszüge aus den Protokollen des Verwaltungsgerichts, Eingaben der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht) keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden kantonalen Verfahren VB.2021.00272 durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Folglich besteht auch kein Anlass, den Sachverhalt in diesem Punkt von Amtes wegen zu ergänzen bzw. zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
4.5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die ihr zugesprochene Entschädigung von Fr. 800.-- entspreche nicht im Ansatz "den tatsächlichen Entschädigungsfolgen [...] von Fr. 237'416.10 nach willkürlichem Abbruch des laufenden Submissionsauftrags" und "dem tatsächlichen Umsatzverlust [...] von Fr. 30'632.10 nach willkürlichem Abbruch des laufenden Submissionsauftrags". Zudem seien Submissionsaufträge nicht ausgeführt worden, was bei ihr zu Verlusten geführt habe.  
Mit diesen Ausführungen, die - soweit überhaupt verständlich und nachvollziehbar - in keinem direkten Zusammenhang mit der Kosten- und Entschädigungsregelung des kantonalen Verfahrens VB.2021.00272 stehen, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil das massgebende kantonale Recht in Bezug auf die Bemessung der Umtriebsentschädigung willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe (vgl. E. 4.1 hiervor). 
 
5.  
 
5.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und der Wettbewerbskommission mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov