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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_125/2023  
 
 
Urteil vom 13. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________ ag, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaj Seidl-Nussbaumer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das DSG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Dezember 2022 (SBE.2022.37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. April 2022 verlangte A.________ gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Auskunft über seine durch die B.________ ag abgespeicherten persönlichen Daten. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 9. Mai 2022 mit, es treffe zwar zu, dass sie einerseits für ihre eigenen Zwecke und andererseits im Auftrag der C.________ AG (Arbeitgeberin von A.________) Personendaten von ihm bearbeite. Wegen eines hängigen Straf- und Zivilverfahrens bestehe gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG jedoch kein Auskunftsanspruch. Die Personendaten, die sie bearbeite, stünden in engem Zusammenhang mit einer Strafanzeige vom 4. Juli 2019, die A.________ bzw. dessen Gesellschaft, die C.________ AG gegen ihren, den Verwaltungsratspräsidenten der B.________ ag, eingereicht habe. Überdies diene das Auskunftsgesuch offensichtlich der Vorbereitung eines Zivilprozesses (unter anderem der Durchsetzung einer Schadenersatzforderung für Lohnausfall im Dezember 2018). Auch sei wenig verständlich, weshalb der Beschwerdeführer Auskunftsansprüche gegen sie stelle, bearbeite sie doch nur Informationen (wie z.B. Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzen), die sie direkt mit ihm oder im Austausch mit ihm erhalten oder erstellt habe. Dem Auskunftsbegehren von A.________ wurde demnach nicht entsprochen. 
Am 8. August 2022 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die B.________ ag wegen Widerhandlung nach Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG, wobei er sich als Strafkläger konstituierte. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 25. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren nicht an die Hand. 
 
C.  
Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 ab. 
 
D.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, das heisst wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Richtet sich die Beschwerde, wie hier, gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren einzig als Straf-, nicht aber als Zivilkläger konstituiert (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Nachdem er im kantonalen Verfahren, soweit ersichtlich, keine Zivilansprüche gestellt hat und Entsprechendes auch vor Bundesgericht nicht behauptet, kann sich der angefochtene Entscheid auch nicht auf diese auswirken. Der Beschwerdeführer bringt zwar neu vor, Anspruch auf Genugtuung zufolge Verletzung seines Auskunftsrechts zu haben und möchte die Grundsatzfrage, ob ein solcher besteht, höchstrichterlich geklärt haben. Dies ändert aber nichts daran, dass im kantonalen Verfahren einzig eine Konstituierung als Strafkläger erfolgt ist. Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Beschwerdeführer folglich nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; je mit Hinweisen).  
Entgegen seiner ergänzenden Argumentation lässt sich die Beschwerdeberechtigung auch nicht aus der vorinstanzlichen Kostenverlegung ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden, Zivilforderungen entstanden sein könnten. 
 
2.  
 
2.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis", BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1, Urteil 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, da sie sich mit einem wesentlichen Argument von ihm nicht befasst und andererseits eine inkohärente und unschlüssige Begründung angeführt habe, die sich nicht sachgemäss anfechten lasse. Konkret gehe die Vorinstanz auf sein Argument, die Beschuldigte habe im Sinne von Art. 34 DSG eine falsche Auskunft erteilt, indem sie den Anschein erweckt habe, sie sei nicht auskunftspflichtig, mit keinem Wort ein. Ausserdem habe sie sich mit der zentralen Frage, ob eine Auskunft erteilt worden sei oder nicht, nicht befasst respektive sei zu widersprüchlichen Schlussfolgerungen gelangt. Indem sich die Vorinstanz selbst widerspreche, sei ihre Begründung nicht nur lückenhaft oder unvollständig, sondern im Prinzip inexistent.  
 
2.3. Der Form nach erhebt der Beschwerdeführer hiermit zwar formelle Rügen. Diese zielen aber letztlich allein auf eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Entgegen seinem Dafürhalten berechtigt ihn die geltend gemachte Gehörsverletzung daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen.  
 
3.  
Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer seine Legitimation damit, dass sich mit der Streitfrage der Strafbarkeit von juristischen Personen nach Art. 34 Abs. 1 DSG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Dabei verkennt er, dass die Beschwerde in Strafsachen die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als mögliche Eintretensvoraussetzung nicht kennt. Diese ist vielmehr ein Institut der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) sowie der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 2 lit a BGG). Sie kann nicht von der Privatklägerschaft zur Begründung ihrer Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen herangezogen werden. 
 
4.  
Zusammengefasst wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger