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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.97/2002/sch 
 
Urteil vom 13. Mai 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
X.________, geb. 01.03.1966, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Ortenburger, Gotthardstrasse 55, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Art. 9 BV (Begehren um Wiederaufnahme des Urteils des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. Oktober 2001) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. März 2002) 
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
1.1 Am 9. März 2000 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des türkischen Staatsangehörigen X.________. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 24. Oktober 2001 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. X.________ focht dieses Urteil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an. Der für das bundesgerichtliche Verfahren erhobene Kostenvorschuss wurde innert erstreckter Frist nicht geleistet; mit Urteil vom 15. Februar 2002 wies das Bundesgericht das diesbezügliche Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (Verfahren 2A.520/2001). 
1.2 Am 19. März 2002 reichte X.________ beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau ein Revisions-, evtl. Wiedererwägungsgesuch ein, womit er im Wesentlichen beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung gestützt auf die im Gesuch vorgebrachten neuen Tatsachen zu belassen bzw. per 31. Juli 2002 zu erneuern. 
 
Das Rekursgericht wies das Gesuch mit Urteil vom 2. März 2002 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
Mit als staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 2. Mai 2002 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Rekursgericht das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht abgewiesen habe bzw. zu Unrecht darauf nicht eingetreten sei, und die Akten seien zur Wiederaufnahme an das Rekursgericht zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die kantonalen Akten eingefordert worden. 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales (Verfahrens-)Recht; der Beschwerdeführer erhebt daher ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Materiell ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung streitig, sodass gegen einen Sachentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre (vgl. denn auch Verfahren 2A.520/2001). Die Ablehnung bzw. Nichtanhandnahme eines Revisions- oder Wiedererwägungsbegehrens könnte in gleicher Weise wie ein anderer Prozessentscheid (etwa Nichteintreten auf ein ordentliches Rechtsmittel; vgl. BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 123 I 275 E. 2c) die richtige Anwendung des Bundesverwaltungsrechts vereiteln. Vorliegend besteht zwischen der gerügten fehlerhaften Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht betreffend die Revision und drohender Verletzung von Bundesrecht ein hinreichend enger Sachzusammenhang (vgl. BGE 117 Ib 217 E. 5b S. 219). Die als staatsrechtliche Beschwerde eingereichte Beschwerde ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Dabei prüft das Bundesgericht die Handhabung der kantonalen Verfahrensvorschriften aber nur auf die Verletzung von Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht, namentlich auf die Einhaltung des Willkürverbots hin (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 118 Ia 8 E. 1b S. 10). 
2.2 
2.2.1 Das Rekursgericht prüfte das Revisions- bzw. Wiedererwägungsbegehren unter dem Gesichtspunkt von § 27 lit. a des Aargauer Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG). Danach ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren eines Beteiligten durch die letzte Instanz wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren. Eine eigentliche Wiedererwägung eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen kantonalen Urteils fiel zum Vornherein ausser Betracht (vgl. § 25 VRPG). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem Rekursgericht beantragt, zusätzlich auch die Revisionsbestimmungen des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO) anzuwenden bzw. analog heranzuziehen, nämlich § 344 Abs. 1 (gemeint wohl: § 344 lit. a) ZPO, worauf das Rekursgericht nicht eingegangen sei. Allerdings erwähnt das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Zivilprozessordnung nicht allgemein als ergänzend anzuwendenden Erlass, sondern erklärt deren Bestimmungen offenbar bloss für einzelne beschränkte Teilbereiche für sinngemäss anwendbar (vgl. § 67 und 78 VRPG). Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern Unterschiede zwischen den beiden Prozessordnungen bestehen könnten, die für den vorliegenden Fall relevant wären (s. dazu im Übrigen nachfolgend E. 2.2.3 am Ende). Das Rekursgericht hat jedenfalls ohne Einschränkung und keineswegs übermässig formalistisch geprüft, ob ein Grund für eine Revision vorliegen könnte. 
2.2.2 Aus dem angefochtenen Urteil sowie der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch bei der Vorinstanz wie folgt begründete: Er habe anfangs März 2002 bei seiner Wohnsitzgemeinde ein Einbürgerungsgesuch eingereicht; dies sei vorher nicht möglich gewesen, da er erst in jenem Zeitpunkt drei Jahre in der gleichen aargauischen Gemeinde Wohnsitz gehabt habe; den Unterlagen des Einbürgerungsgesuchs könne entnommen werden, dass er einen tadellosen Leumund habe, keine Betreibungen aufweise, seine Steuern bezahle und über einen Strafregisterauszug ohne Einträge verfüge. Weiter berief sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben seiner von ihm geschiedenen Ehefrau vom 4. März 2002, worin diese erklärte, er habe seine Niederlassungsbewilligung nicht erschlichen. 
 
Das Rekursgericht hat angenommen, dass mit diesen Darlegungen bzw. Unterlagen keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht worden seien, die eine Revision im Sinne von § 27 lit. a VRPG zu rechtfertigen vermöchten. 
2.2.3 Was vorerst das Einbürgerungsgesuch betrifft, so handelt es sich um eine Tatsache (die Einreichung des Gesuchs) und um ein Beweismittel (das Gesuch selber), die zum Zeitpunkt, als das Rekursgericht sein ursprüngliches Urteil fällte, noch nicht bestanden. Die dem Einbürgerungsgesuch beigefügten Unterlagen sodann stellen vorab Beweismittel dar, die zum Entscheidzeitpunkt ebenfalls noch nicht bestanden. Gestützt auf nicht vorbestandene Tatsachen und Beweismittel kann aber nach dem klaren Wortlaut von § 27 lit. a VRPG die Revision nicht verlangt werden. Soweit die Beilagen zum Einbürgerungsgesuch Auskunft über bereits früher bestehende Tatsachen geben, hat das Rekursgericht diese zu Recht als für sein Urteil vom 24. Oktober 2001 nicht erheblich bezeichnet. In der Tat begründete es dort die Recht- und Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ausschliesslich mit der Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers in fremdenpolizeilicher Hinsicht; es hielt sogar ausdrücklich fest, dass er sich beruflich integriert habe, finanziell unabhängig sei und sich, abgesehen vom Eingehen einer Scheinehe, nie etwas habe zu Schulden kommen lassen (S. 12 des Urteils vom 24. Oktober 2001). Es ging damit gerade vom Sachverhalt aus, welcher nunmehr mit den Ausführungen und Unterlagen zum Einbürgerungsgesuch dargetan werden soll. Keine Beachtung geschenkt hat das Rekursgericht im ursprünglichen Urteil allenfalls dem Umstand, dass einige Monate später neu die zeitlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Einbürgerungsgesuchs erfüllt sein könnten. Dies allein stellt aber ohnehin keinen erheblichen Umstand dar, der den Entscheid des Rekursgerichts in irgend einer Weise hätte beeinflussen können. Es versteht sich schliesslich bei Beachtung der Erwägungen im Urteil vom 24. Oktober 2001 von selbst, dass die nachträglich vorgelegte schriftliche Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. März 2002, wonach dieser die Niederlassungsbewilligung nicht erschlichen haben soll, nicht geeignet gewesen wäre, die Überzeugung des Rekursgerichts umzustossen: Sofern mit dem neuen Schreiben bestritten werden soll, dass es sich bei der Ehe um eine "Scheinehe" gehandelt habe, wovon das Rekursgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2001 ausging (dieser Begriff wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verwendet, wenn eine Gemeinschaft der Ehegatten gar nie beabsichtigt war), wäre dies unerheblich. Dies änderte nämlich offensichtlich nichts daran, dass aufgrund der im Urteil vom 24. Oktober 2001 festgestellten Tatsachen dem Beschwerdeführer vorgehalten werden kann, er habe seine Ehe mit der Schweizerin deshalb geschlossen und während gut fünf Jahren andauern lassen, um seine langjährige, in der Türkei lebende Partnerin und die mit ihr zum Teil während der Dauer der Ehe ausserehelich gezeugten Kinder nach Erwerb der Niederlassungsbewilligung nachziehen zu können. Das Rekursgericht hat ein derartiges Vorgehen - zu Recht - als missbräuchlich eingestuft und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, unabhängig vom Gebrauch der Bezeichnung "Scheinehe", aus diesem Grunde geschützt. 
 
Da der Beschwerdeführer sich zusätzlich auf § 344 lit. a ZPO beruft, ist er ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich bei seinen Vorbringen im Revisionsverfahren insofern nicht um neue Tatsachen und Beweismittel handelte, als er diese weitgehend schon im früheren Verfahren hätte beibringen können; dies gilt insbesondere für den Leumundsbericht, den Strafregisterauszug und die schriftliche Bestätigung der Ehefrau. Diese Vorbringen könnten damit aber angesichts des Wortlauts von § 344 lit. a ZPO ("wenn der Gesuchsteller nachträglich neu erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte") gerade in einem Revisionsverfahren nach den Regeln der Zivilprozessordnung nicht gehört werden. Über welche anderen "allgemeinen Grundsätze bezüglich eines Revisionsverfahrens" sich das Rekursgericht sodann "hinweggesetzt" haben sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht ersichtlich. 
 
Das Rekursgericht hat bei der Behandlung des Revisions- bzw. Wiedererwägungesuchs des Beschwerdeführers und durch die Art, wie es die einschlägigen Regeln gehandhabt hat, in keinerlei Hinsicht Bundes(verfassungs)recht, insbesondere nicht die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 8 (Rechtsgleichheitsgebot) und 9 BV (Willkürverbot), verletzt. 
2.3 Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die mit der Bewilligungsverweigerung verbundene Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ebenso fällt das Gesuch um Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, dahin. 
 
Was die Anregung des Beschwerdeführers betrifft, das Verfahren allenfalls zu sistieren, bestand dazu schon angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels, welches eine unverzügliche Verfahrenserledigung nahelegte, kein Anlass. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, stellt sich die Frage einer Parteientschädigung nicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Mai 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: