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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 739/02 
 
Urteil vom 13. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
B.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Katrin Zumstein, "Villa Le Grand", Schulhausstrasse 12, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 30. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (geb. 1953), Mutter zweier erwachsener Söhne, war vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 1999 als Bürogehilfin bei der Firma X.________ im Rahmen eines Pensums von rund 30 % angestellt. Während des Aufenthalts in der Klinik Y.________ (Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 28. Mai bis zum 12. August 1999 diagnostizierten die Ärzte bei ihr eine langanhaltende depressive Verstimmung im Sinne einer Anpassungsstörung mit Angstzuständen. Vom 21. November bis 21. Dezember 2000 war B.________ deswegen ein zweites Mal in der Klinik Y.________ hospitalisiert. 
 
Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 15. Juni 1999) hin klärte die IV-Stelle Bern die Verhältnisse in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere ein Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2002 einholte. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der wegen des Verhaltens der Versicherten bisher gescheiterten Bemühungen der Berufsberatung erliess die IV-Stelle am 20. Februar 2002 eine Verfügung, welche auf "Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der IV-Stelle" erkannte. 
B. 
Die hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2002 erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 30. August 2002). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, "die Ziffern 1 (Abweisung der Beschwerde) und 2 (Ablehnung einer Parteientschädigung) des Entscheides vom 30. August 2002 seien aufzuheben". Ferner beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Erw. 1 Abs. 3 des angefochtenen Entscheides, welche die Eintretensfrage zum Gegenstand hat, lautet wie folgt: 
"Angefochten ist die Verfügung vom 20. Februar 2002, womit der Beschwerdeführerin Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zugesprochen wurden. Zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, sich solchen Massnahmen zu unterziehen. Soweit es um den Zuspruch von Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG geht, steht es ihr frei, davon Gebrauch zu machen, so dass fraglich ist, ob diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Bei den weitergehenden beruflichen Massnahmen ging es konkret um eine Abklärung der Möglichkeiten der Beschwerdeführerin in einer BEFAS, in einem ersten Schritt um ein Vorstellungsgespräch in einer solchen Institution (vgl. dazu Schlussbericht der Abteilung berufliche Eingliederung). Der Verfügungscharakter einer solchen Anordnung ist ebenfalls fraglich, worauf die Beschwerdegegnerin in der Duplik hingewiesen hat. Nachdem, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auf Grund der derzeitigen Aktenlage die Zumutbarkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen klar zu bejahen ist, kann die Eintretensfrage letztlich offen bleiben." 
3. 
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die richtige Behandlung der vorinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen durch das kantonale Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge (BGE 125 V 405 Erw. 4a mit Hinweisen, 116 V 202 Erw. 1a, 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 113 V 203 Erw. 3d, 112 V 83 Erw. 1). 
3.1 Indem die Verwaltung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar 2002 Berufsberatung nach Art. 15 IVG zuerkannt hat, entsprach sie dem entsprechenden, in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Juni 1999 u.a. ausdrücklich gestellten Antrag der Versicherten. An einer beschwerdeweisen Anfechtung und gerichtlichen Überprüfung dieser Leistungszusprechung hat die Beschwerdeführerin mangels Beschwer deshalb kein schutzwürdiges Interesse (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG, in deren Rahmen die Legitimation sich nach den zu Art. 103 lit. a OG entwickelten Grundsätzen richtet [BGE 101 V 120]). 
3.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem zweiten Teil des Verfügungsdispositivs verhält, welches auf "Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der IV-Stelle" lautet. 
 
Entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 20. Februar 2002 handelt es sich hiebei nicht um eine "Leistung", d.h. eine der in den Art. 8 ff. abschliessend (BGE 99 V 35 Erw. 1) aufgezählten Eingliederungs-, sondern um eine Abklärungsmassnahme (Art. 57 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV). Hierin liegt der tatsächliche rechtliche Gehalt des Verwaltungsaktes vom 20. Februar 2002, auf den es rechtsprechungsgemäss - unter Vorbehalt des hier nicht zur Diskussion stehenden öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes - ankommt (BGE 120 V 497 Erw. 1a; SVR 1998 ARV Nr. 5 S. 16 Erw. 1c; Urteil N. vom 16. August 2000, C 453/99). Insbesondere für Anordnungen, welche bei der Abklärung der Verhältnisse getroffen werden, ist nach ausdrücklicher verordnungsmässiger Vorschrift keine Verfügung zu erlassen (Art. 75 Abs. 2 IVV). Im Lichte von BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d, wonach der Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch kantonale IV-Stellen kein Verfügungscharakter zukommt, ist in Beantwortung der im nicht veröffentlichten Urteil L. vom 13. Dezember 1995, I 314/95, offen gelassenen Frage auch die Anordnung beruflicher Abklärungsmassnahmen nicht als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. 
3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz bei richtiger Behandlung der Prozessvoraussetzungen auf die ihr unterbreitete Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen. Der kantonale Gerichtsentscheid ist daher von Amtes wegen aufzuheben. 
4. 
Im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens ist die Beschwerdegegnerin auf die ihr durch Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 IVG eingeräumten Befugnisse (vgl. BGE 122 V 218 zum so genannten Mahn- und Bedenkzeitverfahren) hinzuweisen. Sollte sich die Beschwerdeführerin, nach form- und fristgerechter Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit, weiterhin der angeordneten beruflichen Abklärung widersetzen, fällt der Beschwerdegegnerin die Aufgabe zu, zu beurteilen, ob diese Widersetzlichkeit durch deren psychischen Gesundheitszustand begründet ist. Darüber gehen die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten auseinander. Nach Lage der Akten dürfte hierüber, ohne einer abschliessenden Beurteilung vorgreifen zu wollen, wohl nur eine ergänzende psychiatrische Abklärung Klarheit schaffen. Ferner wird die Verwaltung zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin in dem durch die Anmeldung vom 15. Juni 1999 eröffneten Zeitraum (vgl. Art. 46/48 IVG; AHI 1997 S. 189) auf Grund ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine nachzuzahlende befristete Invalidenrente bis zum Beginn der Eingliederung zusteht (BGE 121 V 190). 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Die Beschwerdeführerin unterliegt, weil sie mit ihrem sinngemässen Hauptantrag um Zusprechung von (Geld-)Leistungen ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchdringt (vgl. Erw. 4 hievor). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), weil die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2002 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass auf die Beschwerde der Versicherten gegen die Verfügung vom 20. Februar 2002 nicht einzutreten ist. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecherin Katrin Zumstein für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: