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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.53/2004 /bie 
 
Urteil vom 13. Mai 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
E.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler, 
 
gegen 
 
Gemeinde Stäfa, vertreten durch die Fürsorgebehörde, 8712 Stäfa, 
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 
8706 Meilen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Anrechnung BVG-Guthaben), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ (geb. 1941) bezieht seit dem 1. August 1995 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente von aktuell Fr. 1'055.-- monatlich. Sein Dienstverhältnis wurde am 31. August 2001 beendet und es wurde ihm ein Anspruch auf eine Austrittsleistung im Betrag von rund Fr. 170'000.-- zuerkannt. Seit September 2001 ist E.________ arbeitslos, seit dem 31. Dezember 2001 ist er ausgesteuert. Bis zum 2. April 2002 erhielt er von der SUVA zudem noch Taggelder wegen eines Unfalls; danach wurden diese Zahlungen eingestellt, da E.________ ab diesem Zeitpunkt - infolge Verminderung des Invaliditätsgrades auf 50 % - wieder zu 50 % und damit als voll arbeits- und erwerbsfähig galt. Sein Vorsorgekapital betrug am 31. Januar 2003 Fr. 171'429.40. 
 
Am 11. Februar 2002 ersuchte E.________ um die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente. Da sich dieses Verfahren hinzog, beschloss die Fürsorgebehörde der Gemeinde Stäfa am 26. August 2002, E.________ ab 1. Mai 2002 subsidiär mit monatlich Fr. 2'342.-- zu unterstützen. Dies unter Anrechnung allen Einkommens in der Unterstützungsperiode. Mit Abtretungserklärungen vom 2. bzw. 6. Mai 2002 trat E.________ seine Forderungen aus Zusatz- bzw. BVG-Leistungen ab dem 1. Mai 2002 an die Fürsorgebehörde der Gemeinde Stäfa ab. 
 
Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Stäfa sprach E.________ am 5. September 2002 rückwirkend ab April 2002 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'135.-- zu; sie wurden inzwischen erhöht auf Fr. 1'207.--. 
 
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 legte die Fürsorgebehörde Stäfa den Unterstützungsbedarf von E.________ auf monatlich Fr. 2'561.-- fest. Gleichzeitig beschloss sie, die Unterstützung per 30. April 2003 einzustellen; zur vollständigen Deckung seiner Lebenshaltungskosten gemäss SKOS-Richtlinien verwies sie ihn auf den Bezug seines BVG-Vermögens. Per August 2003 betrug der Unterstützungsbedarf (gemäss SKOS-Richtlinien) von E.________ Fr. 2'598.--, der ungedeckte Fehlbetrag belief sich auf Fr. 336.--. 
 
 
 
Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2002 wandte sich E.________ mit Rekurs an den Bezirksrat Meilen. Er beantragte, ihm Fürsorgeleistungen ohne Berücksichtigung seines BVG-Freizügigkeitskontos zuzusprechen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. April 2003 ab. 
 
Dagegen gelangte er ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters vom 15. Dezember 2003 abwies. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Februar 2004 beantragt E.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben. 
 
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen hat er unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Der Bezirksrat Meilen hat unter Hinweis auf die Begründungen des eigenen und des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Die Fürsorgebehörde Stäfa weist darauf hin, dass E.________ nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts sein Freizügigkeitskonto aufgelöst und ihr Fr. 15'552.-- (entsprechend dem Betrag der bezogenen Fürsorgeleistungen; vgl. Ziff. 3 des Beschlusses vom 16. Dezember 2002) überwiesen habe; der Fall sei für sie somit - vorbehältlich des Entscheides des Bundesgerichts - abgeschlossen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein in Anwendung von kantonalem Sozialhilferecht ergangener, kantonal letztinstanzlicher Entscheid (vgl. Art. 86 OG). Er kann daher auf Bundesebene nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Das gemäss Art. 88 OG hierfür erforderliche rechtlich geschützte Interesse ist bei einem Streit über Fürsorgeleistungen nur insoweit gegeben, als dem Betroffenen ein verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Anspruch auf Sozialhilfe zusteht. Weil das zürcherische Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, SHG/ZH) - das Erfüllen der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf Fürsorgeleistungen gewährt (vgl. § 14 SHG/ZH), ist der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Streitigkeit beschlägt das Rechtsgebiet der Fürsorge. Zuständig zur Beurteilung ist daher die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 3 Ziff. 1 des Reglements vom 14. Dezember 1978 für das Schweizerische Bundesgericht; SR 173.111.1) und nicht das Eidgenössische Versicherungsgericht (vgl. Beschwerde Ziff. I/6), da hier nicht Bundessozialversicherungsrecht in Frage steht. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist daher darauf nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, die zu unhaltbaren Ergebnissen führe; dies stelle eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte dar ("Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes"). 
3. 
3.1 Gemäss § 14 SHG/ZH hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG/ZH). Nach § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV/ZH) gehören zu den eigenen Mitteln alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten; von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen eine Härte entstünde. Die Hilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG/ZH). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 SHV/ZH die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, derzeit in der Fassung der 3. Ausgabe vom Dezember 2000); vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall. 
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und -konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden. Männer erreichen das Rentenalter mit dem zurückgelegten 65. Altersjahr (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG). 
Der am 10. September 1941 geborene Beschwerdeführer könnte sich sein auf einem Freizügigkeitskonto liegendes Vorsorgeguthaben seit dem Erreichen des 60. Altersjahres ausbezahlen lassen, was er ausdrücklich bestätigt. Auch aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach dem Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Erreichen des Rentenalters auf seinen Antrag hin die Freizügigkeitsleistung (inkl. Zinsen und abzüglich Verwaltungskosten) ausbezahlt wird; er kann das gesamte Kapital höchstens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters beziehen (Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 5. März 2003, act. 6/7a/14). 
3.3 Nach den SKOS-Richtlinien (Ziff. E. 2.1 "Grundsatz und Freibeträge") ist - entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität - die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. 
 
Nach Ziff. E. 2.4 der SKOS-Richtlinien ("Leistungen der primären sozialen Sicherung") gehen Leistungen im Rahmen der gebundenen oder freien Selbstvorsorge der Sozialhilfe vor. Auch wenn ein Vorbezug von Altersleistungen bereits vor Erreichen des Rentenalters möglich ist, sollten unterstützte Personen indessen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen, da dies eine lebenslange Rentenkürzung zur Folge hat und damit die Alterssicherung erheblich schmälert. Nach den Richtlinien ist ein Vorbezug grundsätzlich zumutbar, wenn ausreichende Leistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge zu erwarten sind. Dabei geht es um Personen, die höchstens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung infolge eines Stellenverlustes bereits aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind und deren Alterskapital deshalb auf einem Freizügigkeitskonto angelegt ist. 
3.4 Diese in den SKOS-Richtlinien getroffene Regelung ist auf Grund der ausdrücklichen Verweisung in § 17 SHV/ZH für die Auslegung und Anwendung des kantonalen Sozialhilferechts durch die kantonalen Behörden als Grundlage heranzuziehen (vgl. Urteil 2P.115/2001 vom 11. September 2001 E. 2b betreffend die entsprechende Regelung im Kanton Wallis), was der Beschwerdeführer verkennt (Beschwerde Ziff. II/16-18). 
3.5 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf diese rechtliche Basis erkannt, aus sozialhilferechtlicher Sicht dürfe einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden, sich ein BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. Solche Ausnahmefälle lägen beispielsweise dann vor, wenn zu erwarten sei, dass ein Sozialhilfeempfänger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen werde. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese grundsätzliche Auslegung des kantonalen Rechts nicht als willkürlich erscheinen. Denn sie entspricht durchaus dem Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die (für Arbeitnehmer obligatorische) berufliche Vorsorge soll - zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) - den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 Abs. 2 BVG; vgl. dazu Luzius Mader, St. Galler Kommentar zu Art. 113 BV, Rz 4 f., und BBl 1976 I 157). Dieses Leistungsziel soll durch den Bundesrat in Ausnahmesituationen herabgesetzt werden können, sofern dies nur zu einer geringfügigen Kürzung der Altersrente führt (BBl 1976 I 190/218). Der bei Männern gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG mit dem Zurücklegen des 65. Altersjahres entstehende Leistungsanspruch kann denn auch durch die Vorsorgeeinrichtung - unter Anpassung des Umwandlungssatzes - reglementarisch abweichend auf die Beendigung der Erwerbstätigkeit festgelegt werden (Art. 13 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann somit sogar das Rentenalter unter 65 Jahren ansetzen (BBl 1976 I 227). 
 
Die Artikel 27 ff. BVG über die Freizügigkeitsleistung wurden ersetzt durch das Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42). Dieses lässt in Bezug auf das der beruflichen Vorsorge zu Grunde liegende Prinzip der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewisse Ausnahmen zu, in denen es bereits vor Eintritt des Vorsorgefalls (Altersgrenze, Tod, Invalidität) eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistungen ermöglicht (Art. 5 FZG). Die gestützt auf Art. 26 FZG erlassene Freizügigkeitsverordnung erlaubt sogar ausdrücklich die Auszahlung von Altersleistungen von Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters. Damit haben bereits Gesetz- und Verordnungsgeber Ausnahmen von der Aufrechterhaltung des ungeschmälerten Vorsorgeschutzes bis zum Erreichen des Rentenalters vorgesehen, was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht (Beschwerde Ziff. II/6, 9). Der Schluss des Verwaltungsgerichts, "ein genereller Anspruch auf die Nichtantastbarkeit der BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters" bestehe nicht, erweist sich somit nicht als willkürlich. 
4. 
4.1 Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien betragen die Einnahmen des Beschwerdeführers Fr. 2'262.-- pro Monat (Fr. 1'055.-- halbe IV-Rente; Fr. 1'207.-- Zusatzleistungen; Stand 2003). Bei einem aktuellen Bedarf von Fr. 2'598.-- ergibt sich somit ein Fehlbetrag von Fr. 336.-- monatlich. Müsste der Beschwerdeführer diese Unterdeckung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres (am 10. September 2006) aus seinem Vermögen kompensieren, ergäbe dies insgesamt einen Betrag von rund Fr. 16'000.-- (Rechtsbegehren Ziff. 4; Beschwerde Ziff. II/4). 
4.2 Bei der Anwendung der SKOS-Richtlinien auf den konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht erwogen, dem Beschwerdeführer seien mit Verfügung vom 5. September 2002 Zusatzleistungen für Invalide zugesprochen worden. Bei deren Berechnung seien 1,5 % Zins auf seinem BVG-Guthaben (von damals Fr. 170'500.--) und jährlich 1/15 des um den Freibetrag von Fr. 25'000.-- reduzierten Vermögens (d.h. gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG als Vermögensverzehr 1/15 von Fr. 145'000.--, ausmachend Fr. 9'699.--) sowie die IV-Rente zum Einkommen gezählt worden. Diese Verfügung und die nachfolgenden Revisionen habe er nie angefochten. 
Ergänzungsleistungen würden ausgerichtet, um den Bezügern von Renten der AHV/IV den Existenzbedarf - der mehr als das eigentliche Existenzminimum umfasse - zu sichern, ohne dass diese Sozialhilfe beziehen müssten. Dabei würden sämtliche Vermögenswerte, über die die Anspruch erhebende Person frei verfügen könne, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es werde den Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (unter Hinweis auf BGE 127 V 368 E. 5a). 
 
Das Verwaltungsgericht hat weiter erkannt, der Beschwerdeführer könne sich sein Freizügigkeitsguthaben zu einem Zeitpunkt seiner Wahl ausbezahlen lassen. Dabei habe er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG keine Wahlmöglichkeit bezüglich der Form der Auszahlung; denn diese erfolge bei dieser Einrichtung ausschliesslich als Gesamtbetrag und nicht als Rente. Das Guthaben löse deshalb auch bei Erreichen des AHV-Alters keine Rente aus. Somit habe die vorzeitige Auszahlung (d.h. vor Eintritt des AHV-Rentenalters) des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden BVG-Guthabens, über welches der Beschwerdeführer jederzeit und unbeschränkt verfügen könne, für diesen keine Leistungskürzung in dem Sinne zur Folge, dass er dadurch bei Erreichen des Rentenalters eine Renteneinbusse erleiden müsste. 
Beim Beschwerdeführer handle es sich daher grundsätzlich nicht um einen Sozialhilfeempfänger, dem im Sinne der dargelegten Rechtslage nur ausnahmsweise zuzumuten sei, sich sein BVG-Kapital vorzeitig auszahlen zu lassen. Denn er erhalte neben seiner IV-Rente Ergänzungsleistungen und Beihilfen, die seinen Bedarf decken sollten, wozu er mit einem Anteil seines Vermögens beizutragen habe. Zusätzlich habe er als Bezüger von Ergänzungsleistungen die Möglichkeit, jährlich deren Neuberechnung - unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs und sonstiger Änderungen - zu verlangen. Damit stelle sich die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliege, der im Zusammenhang mit der Zusprechung von Fürsorgeleistungen den vorzeitigen Bezug der BVG-Gelder des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, gar nicht. 
 
Selbst wenn aber ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Fürsorgeleistungen zu prüfen wäre, wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sein bestehendes Vermögen zu berücksichtigen. Es hat unbestritten festgestellt, dem Beschwerdeführer verbliebe nach Berücksichtigung der Steuern ein Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 162'500.--, worüber er ungeschmälert verfügen könne. Zudem kämen ihm aller Voraussicht nach bis zum Eintritt der Rentenberechtigung Ergänzungsleistungen zu, die zur Deckung des Existenzbedarfs ausreichen sollten. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter fürsorgebedürftig werde, vorausgesetzt, er zehre sein Vermögen entsprechend den jeweiligen Berechnungen der Ergänzungsleistungen an. Es werde von ihm zur Deckung des fürsorgerechtlichen Existenzbedarfs lediglich ein monatlicher Verzehr seines Vermögens um Fr. 336.-- verlangt. Damit verbleibe ihm ein hinreichender Betrag, den er zur Altersvorsorge einsetzen könne. Die Vorinstanz habe daher zu Recht einen Ausnahmefall bejaht und ihm zumuten dürfen, sein Vermögen in diesem insgesamt geringen Umfang anzuzehren. 
4.3 Diese Anwendung der massgebenden rechtlichen Grundlagen durch das Verwaltungsgericht auf den Fall des Beschwerdeführers kann weder als willkürlich noch als rechtsungleich bezeichnet werden. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Sozialhilfe subsidiärer Natur ist und ihre finanziellen Zuschüsse ausschliesslich zur Überbrückung von Notlagen dienen und nicht über längere Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen darstellen (Urteil 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004 E. 2.2). Da sowohl Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Leistungen gemäss kantonalen Sozialhilfegesetzen - die ihrerseits regelmässig und auch im vorliegenden Fall auf den SKOS-Richtlinien beruhen - gemeinsam haben, dass sie nur bei entsprechender Bedarfssituation erbracht werden, ist in Ausnahmefällen - d.h. sofern dadurch die Altersvorsorge des Berechtigten keine empfindliche Schmälerung der Alterssicherung zur Folge hat - die analoge Anwendung der Bestimmungen über den Vermögensverzehr bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für die Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen aus beruflicher Vorsorge - nicht unhaltbar. Insbesondere wird das vom Verfassungs- und Gesetzgeber vorgegebene Ziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (vgl. Luzius Mader, St. Galler Kommentar zu Art. 113 BV, Rz 2 ff.) nicht verfassungswidrig verstanden. Können Leistungen der beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden, und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand, der die Leistungen tatsächlich bezieht (vgl. Urteil 2P.43/2000 vom 26. Mai 2000 E. 2c ff.; Carlo Tschudi, Freizügigkeitsleistungen und Sozialhilfe, in: Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, Zürich 1996, S. 60 f.; Thomas Spescha, Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht, in: recht 2000, S. 75). Es dem Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Bern 2001, S. 331 ff.). 
 
Die insoweit abweichende betreibungsrechtliche Praxis des Bundesgerichts (BGE 121 III 31 E. 2, mit Hinweisen) betrifft nur den hier nicht gegebenen Fall der an besondere Voraussetzungen gebundenen Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 5 FZG; sie steht der Annahme einer zivilrechtlichen Fälligkeit ab dem Zeitpunkt des wegen Erreichens der Altersgrenze möglichen Bezuges nicht entgegen (vgl. Hans Michael Riemer, Berufliche Vorsorge und Revision des SchKG, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Bern 1996, S. 242). 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung nicht gewährt werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Stäfa, dem Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Mai 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: