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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_162/2008 / aka 
 
Urteil vom 13. Mai 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 
2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 
3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 21. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Beschwerdeführerin) belangte am 13. April 2006 ihren früheren Ehemann (Beklagter) vor dem Gerichtskreis IX Schwarzenburg-Seftigen auf Zahlung eines im Laufe des Verfahrens auf Fr. 168'765.-- festgesetzten Betrages nebst Zins als Schadenersatz. Ferner forderte sie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Folgen einer Armverletzung, die ihr der Beklagte anlässlich einer handgreiflichen Auseinandersetzung am 10. Juni 2001 beigebracht haben soll. Der Beklagte bestritt, die Beschwerdeführerin geschlagen, geschweige denn, verletzt zu haben. Der Gerichtspräsident 2 des angerufenen Gerichts wies die Klage am 4. Januar 2008 ab, nachdem der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Er hielt weder die klägerische Darstellung das schadenbegründenden Verhaltens des Ehemannes noch die Entstehung des behaupteten Schadens für nachgewiesen und hielt fest, soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor Armschmerzen empfinde, sei nicht nachgewiesen, dass diese auf das Ereignis vom 10. Juni 2001 zurückzuführen seien. Über das Verschulden könne nicht geurteilt werden, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Version des Vorfalles zu beweisen. Aus diesen Gründen lehnte der Gerichtspräsident auch die Zusprechung einer Genugtuung ab. 
 
B. 
Die Beschwerdeführerin erklärte am 8. Januar 2008 vollumfängliche Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil. Auf Antrag des Beklagten entzog der Instruktionsrichter des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2008 wegen Aussichtslosigkeit des Appellationsverfahrens das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid vom 21. Februar 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Sie beantragt, es sei ihr für das Appellationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Ebenso ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Verfügung mit der das Gesuch um Bewilligung des Kostenerlasses abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen im anhängig gemachten Appellationsverfahren ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. 
 
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft eine Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung, mithin eine Zivilsache, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorgenannten Zwischenentscheid gegeben. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieser Anspruch wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Verfassungsbestimmung sowie auf Art. 77 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 7. Juli 1918 (BSG 271.1), macht aber nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen weiteren Anspruch als Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist somit ausschliesslich im Lichte der Verfassungsbestimmung zu prüfen. 
 
3. 
Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Dabei ist allerdings nicht seine Aufgabe, die Beweisaussichten bestrittener Prozessbehauptungen dem Sachgericht vorgreifend frei zu prüfen. Das Verfassungsgericht hat vielmehr nur einzugreifen, wenn die antizipierte Beurteilung der tatsächlichen Prozessaussichten im kantonalen Verfahren sachlich nicht vertretbar erscheint und damit das Willkürverbot verletzt (vgl. BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). Dies ist in der Beschwerde gehörig zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). So ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f.). 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Appellationshof habe ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege allein gestützt auf den Umstand entzogen, dass die erste Instanz weder den Schaden noch den Kausalzusammenhang als erwiesen erachtet habe. Auf den zusätzlich gestellten Antrag auf Genugtuung sei er überhaupt nicht eingegangen und habe sich in dieser Hinsicht zu den Prozessaussichten nicht geäussert. Nach Art. 47 OR sei aber für die Leistung von Genugtuung bei Tötung oder Körperverletzung ein materieller Schaden nicht erforderlich. Es genüge, wenn die Körperverletzung widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt und das widerrechtliche Verhalten für die Körperverletzung kausal sei und zu einer immateriellen Unbill beim Verletzten führe. Und selbst für den Fall, dass der Nachweis einer widerrechtlichen Körperverletzung scheitern sollte, blieben nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Chancen auf eine Genugtuungsleistung gestützt auf Art. 49 OR bestehen. 
 
5. 
5.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob sich der Vorfall vom 10. Juni 2001 so abgespielt hat wie die Beschwerdeführerin behauptet, da sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege mangels Schadens und Kausalzusammenhangs selbst dann für nicht mehr erfüllt erachtete, wenn die widerrechtliche Körperverletzung erstellt wäre. Dies allein führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung wird durch den angefochtenen Entscheid nur verletzt, falls sich ihr Genugtuungsanspruch nicht seinerseits als offensichtlich aussichtslos erweist, was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde substanziiert aufzuzeigen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG). Blosse Verweise auf die Akten, wie der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein Schreiben an die Vorinstanz vom 18. Februar 2008, genügen dazu nicht; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG vgl. BGE 126 III 198 E. 1d S. 201 mit Hinweis). 
 
5.2 Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). 
5.3 
Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren ihren Genugtuungsanspruch aus der behaupteten widerrechtlichen Körperverletzung abgeleitet, deren Nachweis nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts gescheitert war. Die Appellation kann deshalb nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn es der Beschwerdeführerin gelingt, diese Einschätzung als verfehlt auszuweisen. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Appellationsverfahren vorgebracht hat, zeigt sie in der Beschwerde nicht auf. Sie begründet somit nicht hinreichend, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Dass die Vorinstanz den behaupteten Tathergang nicht näher geklärt hat, bedeutet entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, das Kriterium der widerrechtlichen Schädigung könne noch erstellt werden. Diese Frage liess die Vorinstanz offen. Daher müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung nicht offensichtlich aussichtslos ist. 
 
5.4 Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin offenkundig mit der Einschätzung des Appellationshofs abfindet, der Nachweis fehle, dass eine allfällige Reduktion des Arbeitspensums und ein daraus entstandener Schaden durch die vom Beklagten behauptetermassen zugefügte Armverletzung verursacht worden wäre. Damit ist aber auch nicht nachgewiesen, dass eine allfällige Körperverletzung durch den Beklagten zu einem Dauerschaden geführt hätte. Dass die angebliche Körperverletzung vor diesem Hintergrund noch geeignet gewesen sein sollte, eine Störung des psychischen Gleichgewichts von jener Schwere zu bewirken, die den Anspruch auf Genugtuung erst rechtfertigt (vgl. Art. 49 OR, als dessen Anwendungsfall Art. 47 OR erscheint; BGE 89 II 396 E. 3 S. 400), wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt. Dazu hätte umso eher Anlass bestanden, als eine Verletzung, die problemlos ausheilt, kein Anrecht auf Genugtuung gibt, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (Brehm, Berner Kommentar, 3. Auflage, N. 28 - 30 zu Art. 47 OR; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, 2. Aufl., S. 132 f., je mit Hinweisen). Auch soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 49 OR beruft, zeigt sie in keiner Weise auf, inwiefern ihrer Klage gestützt auf diese Bestimmung Erfolg beschieden sein könnte. 
 
5.5 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Appellationshof im Ergebnis Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt haben könnte, als er die Erfolgsaussichten der Beschwerde verneinte. 
 
6. 
Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht in Frage. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Mai 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak