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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_180/2008 
 
Urteil vom 13. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 10. November 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1950 geborenen D.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab, da er gemäss den medizinischen Unterlagen in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Wäschereizentrale sowie in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Gleichzeitig verneinte sie auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2008 ab. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen umfassend und sorgfältig gewürdigt und zu allen einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen. Dabei hat es mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist. In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl aus psychischer wie auch aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. 
 
3.2 Die in der Beschwerde ans Bundesgericht erhobenen Einwendungen vermögen an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe übersehen, dass er an Morbus Scheuermann, Atemproblemen, Beschwerden der Halswirbelsäule, einer schweren depressiven Entwicklung und hohem Blutdruck leide, und damit die somatischen Beschwerden völlig ignoriert, ist die Rüge unbegründet. Denn die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die medizinischen Berichte dargelegt, dass die erhobenen Befunde auch gesamthaft betrachtet keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermögen. Ebenso hat es ausgeführt, weshalb dem in beweismässiger Hinsicht umfassenden und in seinen Schlussfolgerungen überzeugenden psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S.________ der Vorzug zu geben ist gegenüber dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________. Mit dem Einwand einer Ermessensüberschreitung vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung darzutun. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung hat das kantonale Gericht den behandelnden Ärzten nicht Befangenheit vorgeworfen, sondern lediglich auf die konstante Rechtsprechung abgestellt, wonach der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und soll, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006). 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 13. Mai 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung i.V. Kopp Käch