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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_291/2011 
 
Urteil vom 13. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
2. Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren; Unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 21. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des M.________ vom 11. April 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. März 2011, worin u.a ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerde- bzw. Einspracheverfahren vor dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern resp. dem Stadtrat Luzern zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, 
in das gleichzeitig für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, 
 
in Erwägung, 
dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. März 2011 über die Bewilligung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008), so dass sich die Beschwerde insoweit grundsätzlich als zulässig erweist, 
dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und das Rechtsmittel mangels Erfüllung der Begründungspflicht bzw. wegen fehlenden Verfahrensgegenstandes bezüglich wirtschaftlicher Sozialhilfe als unzulässig erachtet hat, 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die übrigens auch in der Sache ohnehin aussichtslos erscheinen-de Beschwerde den vorerwähnten formellen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da - abgesehen vom Vorliegen eines rechtsgenüglichen Begehrens - den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass demnach insbesondere keine hinreichende Begründung und damit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren (8C_686/2009) u.a. auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich hingewiesen hatte, 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Mai 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz