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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_5/2013 
 
Urteil vom 13. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_39/2013 vom 18. Februar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 8. Juni 2012 auf das von A.________ (Gesuchsteller) gestellte Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 seiner Klage (Anfechtung der Kündigung vom 23. April 2011) nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 1) und das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Klage (Herabsetzung des Mietzinses) abwies (Dispositiv-Ziffer 2); 
dass der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, das mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 auf das Ablehnungsgesuch vom 9. November 2012 und auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 8. Juni 2012 nicht eintrat und im Übrigen diesen Entscheid bestätigte und das Rechtsbegehren auf Herabsetzung des Mietzinses um Fr. 7'657.-- nebst Zins gemäss Ziffer 1 der Klage abwies; 
dass der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde anfocht, das mit Urteil vom 18. Februar 2013 (Verfahren 4A_39/2013) auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eintrat; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. März 2013 erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2013 Revision einzulegen, und er am 25. April 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass ein Ausstandsgrund von vornherein nicht darin gesehen werden kann, dass die Begehren des Gesuchstellers im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geschützt worden sind; 
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Gründe verlangt werden kann, wobei in einem Revisionsgesuch im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 1 und 2 BGG anruft; 
dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG nicht gegeben ist, weil mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde alle mit dem Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 im Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt worden sind; 
dass der Gesuchsteller nicht hinreichend begründet, inwiefern ein weiterer in Art. 121 BGG vorgesehener Revisionsgrund gegeben sein soll, sondern in seiner Eingabe in unzulässiger Weise Kritik am angefochtenen Entscheid übt bzw. die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte ins Feld führt; 
dass unerfindlich ist, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG); 
dass der Gesuchsteller im Übrigen zwar den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erwähnt, jedoch nicht aufzeigt, welche konkreten erheblichen Tatsachen er nachträglich erfahren oder welche entscheidenden Beweismittel er aufgefunden hätte, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; 
dass das Revisionsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann