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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_718/2014  
 
2C_719/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Benz, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch X.________ AG, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
2C_718/2014 
Kantons- und Gemeindesteuern 2004 - 2009, 
 
2C_719/2014 
Direkte Bundessteuer 2004 - 2009, 
 
Beschwerden gegen das Urteil der Steuer- 
rekurskommission des Kantons Wallis 
vom 14. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Gegenüber A.________ besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 den Gewinn von insgesamt Fr. 2'299'100.-- aus dem Verkauf von zwei Stockwerkeigentumseinheiten als Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel. 
Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis hiess am 14. Juni 2013 eine vom Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Im Hauptpunkt schützte die Kommission zwar die steuerrechtliche Qualifikation der veräusserten Liegenschaften als Geschäftsvermögen, wies die Sache aber im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück, namentlich um von A.________ geltend gemachte Abschreibungen auf den Geschäftsliegenschaften zu berücksichtigen. 
 
B.  
 
 Am 19. August 2014 hat A.________ vor Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Hauptsächlich beantragt er, die strittigen Veräusserungsgewinne als steuerfreie private Kapitalgewinne nicht im Einkommen zu erfassen. 
Die Steuerrekurskommission, die Kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. 
Mit Replik vom 17. November 2014 hat der Beschwerdeführer an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer ein einziges Urteil gefällt. Dieses ficht der Beschwerdeführer mit einer einzigen Rechtsschrift an, was hier zulässig ist (vgl. u.a. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.). Das Bundesgericht eröffnet in einem solchen Fall regelmässig zwei Verfahren, die indessen zu vereinigen und in nur einem Urteil zu erledigen sind, sofern es - wie hier - um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- sowie kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. zum Ganzen u.a. das Urteil 2C_371/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 in: StR 69/2014 S. 800 m.w.H.).  
 
1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 150 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) bzw. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide - wie das hier angefochtene Urteil - gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen. Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. zum Ganzen BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 4 S. 480 ff., siehe auch die Urteile 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 2009 B 96.21 Nr. 14 und 2C_469/2013 bzw. 2C_470/2013 vom 22. Mai 2013 E. 2.2).  
Im Rückweisungsentscheid weist die Vorinstanz die Kantonale Steuerverwaltung u.a. an, im Sinne der Erwägungen angemessene Abschreibungen auf den als Geschäftsvermögen qualifizierten Liegenschaften vorzunehmen. Diese Erwägungen umreissen lediglich, aufgrund welcher Kriterien und gestützt auf welche Verwaltungsanweisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Abschreibungen zu ermitteln sind. Die Steuerrekurskommission legt aber nicht ausdrücklich fest, auf welchen Vermögenswerten des Beschwerdeführers Abschreibungen zulässig sind, sondern spricht nur von "Geschäftsvermögen (Grundstücke und Mobiliar) ". Damit bleibt der Kantonalen Steuerverwaltung ein gewisser Entscheidungsspielraum und stellt das vorinstanzliche Urteil einen Zwischenentscheid dar. 
 
 Daran ändert auch nichts, dass die Steuerrekurskommission in der Hauptsache die strittige Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler bzw. der Grundstücke des Beschwerdeführers als Geschäftsvermögen bestätigt und in diesem Sinne für die Neuveranlagung durch die untere Instanz verbindlich vorgegeben hat. 
 
2.2. Da der angefochtene Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch seine Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Ein durch das angefochtene Urteil bewirkter, nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hier weder ersichtlich noch dargetan. Ebenso wenig könnte das Verfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort abgeschlossen werden: Der Beschwerdeführer stellt keinen ziffernmässig bestimmten Antrag, sodass die Angelegenheit auch bei Gutheissung der Beschwerde zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste. 
 
3.  
 
 Da weder ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG noch ein vor Bundesgericht anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder 93 BGG vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_718/2014 und 2C_719/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer (2C_719/2014) wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_718/2014) wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter