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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_189/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Mai 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung und Falschbeurkundung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ und Y.________ waren Miteigentümer der A.________ AG und von deren Tochtergesellschaften. Im September 2000 verkauften die beiden Gesellschafter ihre Firmengruppe rückwirkend per 1. Januar 2000 an die B.________ SA. Im Aktienkaufvertrag (Sale and Purchase Agreement of Shares) vom 11. September 2000 wurde vereinbart, dass der Kaufpreis sich aus einem fixen Anteil von Fr. 7,5 Mio. und einem variablen erfolgsabhängigen Anteil (sog. Earn Out) zusammensetzt, der sich am Geschäftsergebnis im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 orientieren und in den folgenden 5 Jahren ausbezahlt werden sollte. 
X.________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________ für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003 fiktive Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12'537'204.-- erstellt und verbucht bzw. erstellen und verbuchen lassen zu haben, um die Ergebnisse der "A.________"-Gruppe künstlich aufzublähen und dadurch höhere "Earn-out-Zahlungen" zu erzielen. Zum selben Zweck sollen die beiden in den Jahren 2002 und 2003 fiktive Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'035'497.30 (X.________) bzw. Fr. 532'534.-- (Y.________) ertragswirksam selbst einbezahlt haben. Dadurch seien viel zu hohe Gewinnzahlen generiert worden, welche wiederum zur Berechnung und Leistung überhöhter "Earn-out-Zahlungen" von insgesamt Fr. 16'399'352.-- anstatt von Fr. 6,8 Mio. geführt hätten. Dadurch sei die B.________ SA im Umfang von Fr. 9'599'352.-- geschädigt worden. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 9. Januar 2014 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Falschbeurkundung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich fand X.________ am 17. Dezember 2015 auf dessen Berufung hin der mehrfachen Urkundenfälschung und Falschbeurkundung (Anklageziffer I.) schuldig. Von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Falschbeurkundung (Anklageziffer II.) sprach es ihn frei. Das Obergericht bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 145'449.10 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er macht im Wesentlichen geltend, es könne ihm keine aktive Beteiligung an den über Jahre ausgeübten Manipulationen nachgewiesen werden. Die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass er fiktive Rechnungen bezahlt habe. Die Einzahlungen auf den Poststellen könnten ihm nicht zugerechnet werden. Für die getätigten Einzahlungen bestünden Hinweise auf eine Dritttäterschaft.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer keinen direkten Einfluss auf das Melden und Verbuchen der fiktiven Rechnungen genommen und an der Manipulation der entsprechenden Unterlagen nicht direkt mitgewirkt habe, sei auf die Rollenverteilung zwischen diesem und Y.________ zurückzuführen. Der Beschwerdeführer und Y.________ hätten allerdings die von ihnen an die B.________ SA verkaufte Firmengruppe gemeinsam weitergeleitet und seien für sämtliche Belange der Gruppe gemeinsam verantwortlich gewesen, was auch aus dem Vertrag (Sale and Purchase Agreement of Shares) mit der B.________ SA hervorgehe. Aufgrund des Vertrages und insbesondere der darin vereinbarten Kaufpreisgestaltung in Form des Earn Out hätten die beiden neben der gemeinsamen Verantwortung auch gleichwertige wirtschaftliche Interessen gehabt, was ein abgesprochenes Vorgehen nahelege. Zudem habe der Beschwerdeführer selber grosse Beträge einbezahlt, um damit die fiktiv gestellten Rechnungen zu tilgen und dieselben zu vertuschen. Dadurch habe er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, weshalb von einem gemeinsamen Tatvorgehen auszugehen sei.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Dabei bezieht sie die wesentlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände mit ein. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde grösstenteils nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er beschränkt sich hauptsächlich darauf, wörtlich seine Ausführungen vor Vorinstanz zu wiederholen und legt dar, wie die Beweismittel aus seiner Sicht zu würdigen wären. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Soweit er zum Beweisergebnis frei plädiert und der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt zum Beispiel, wenn er vorbringt, dass er an keiner einzigen Fälschung beteiligt gewesen sei und sich nicht aktiv an den über Jahre ausgeübten Manipulationen beteiligt habe. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie von einer Beteiligung des Beschwerdeführers als Mittäter ausgeht (vgl. oben E. 1.3.; Urteil S. 46 f.).  
 
1.4.2. Weitgehend appellatorisch erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auch mit Bezug auf sein Vorbringen, wonach ihm die Einzahlungen der fiktiven Rechnungen nicht nachgewiesen werden könnten. Die Vorinstanz nennt nebst der von der ersten Instanz festgehaltenen Übereinstimmung von Wohn-, Arbeits- und Einzahlungsorten zahlreiche weitere Indizien, die auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. Sie erwägt zusammengefasst, es sei erstellt, dass Y.________ die fiktiven Rechnungen und die dazugehörigen Einzahlungsscheine habe herstellen lassen, um damit die Rechnungsbeträge selber einzuzahlen oder durch seinen Geschäftspartner, den Beschwerdeführer, einzahlen zu lassen. Aufgrund der Gegenüberstellung der getätigten Einzahlungen auf den jeweiligen Poststellen und den Bargeldbezügen des Beschwerdeführers sowie von Y.________ gehe hervor, dass die beiden grosse Bargeldbeträge abgehoben hätten. Danach seien am selben Tag oder in den folgenden Tagen Einzahlungen auf das Konto der Gesellschaft erfolgt, welche auf den fiktiven Rechnungen basierten (Urteil S. 66 ff.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich unrichtig sein sollen.  
 
1.4.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz setzt sich mit den vom Beschwerdeführer und Y.________ abgehobenen und auf den in der Anklageschrift angeführten Poststellen zugunsten der A.________ AG einbezahlten Beträgen auseinander. Sie führt dazu aus, ein Konnex zwischen der Auszahlung und der gleichentags sowie in den folgenden Tagen getätigten Einzahlungen sei evident. Wenn der abgehobene Betrag grösser sei als die Summe der einbezahlten Beträge, spreche dies nicht gegen eine Konnexität (Urteil S. 67 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Differenzbetrag nicht für anderweitige Ausgaben verwendet haben könnte. Er gibt denn auch selbst an, zu jener Zeit einen hohen Bargeldbedarf für teure Anschaffungen gehabt zu haben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich der in der Zeit vom 31. Oktober 2002 bis 6. November 2002 getätigten Einzahlungen ein Differenzbetrag von rund Fr. 150'000.-- bestehe, ist entgegenzuhalten, dass das Geld nicht zwingend von seinem Konto stammen musste, sondern er sich dieses ohne Weiteres anderweitig beschafft haben konnte. Aus der umfangreichen Untersuchung geht hervor, dass an der Erzielung eines fiktiven Umsatzes der B.________ SA zahlreiche Personen beteiligt waren und der Beschwerdeführer sowie Y.________ von der Geschäftsleitung angewiesen worden waren, den Umsatz aufzublähen. Ein Teil des dafür benötigten Betrages kann daher durchaus von dritter Seite stammen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bargeldbezüge seien jeweils zu einem Zeitpunkt getätigt worden, der eine Einzahlung am selben Tag nicht ermöglicht hätte. Die Strafbehörden hätten es unterlassen, die genauen Uhrzeiten der Bargeldbezüge abzuklären. Dazu ist festzuhalten, dass die Uhrzeiten der betreffenden Bargeldbezüge und Einzahlungen auf den eingeholten Unterlagen nicht erfasst wurden. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, die Barbezüge und Einzahlungen am selben Tag vorzunehmen. Jedenfalls ist die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
1.4.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst sich die Vorinstanz auch eingehend mit der Möglichkeit einer allfälligen Dritttäterschaft (Urteil S. 61 ff.). Sie weist vorweg darauf hin, dass für die Eigenzahlungen der fiktiven Rechnungen Einzahlungsscheine verwendet worden seien, die Y.________ erstellt hatte bzw. hatte erstellen lassen. Ferner legt die Vorinstanz dar, wie der vom Beschwerdeführer wiederholt als mutmasslicher Täter angeführte C.________ an der Erzielung eines fiktiven höheren Umsatzes der B.________ SA beteiligt war. Sie erwägt dazu, aus den Aussagen der befragten Personen ergebe sich, dass C.________ den Umsatz nicht selber aufgebläht habe. Vielmehr habe dieser die Tochtergesellschaften bzw. deren Verantwortliche angewiesen, entsprechend tätig zu werden. Dies mache auch Sinn, denn die verantwortlichen Personen seien es gewesen, die genaue Kenntnisse der Projekte, Kunden und der Fakturierungen gehabt hätten und somit überhaupt in der Lage gewesen seien, die Weisung der Konzernleitung, ein bestimmtes Umsatzziel zu erreichen, umzusetzen (Urteil S. 66). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Ausführungen geradezu willkürlich sein sollten. Vielmehr beschränken sich auch seine diesbezüglichen Vorbringen auf eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, weshalb auf seine Ausführungen nicht einzutreten ist. Aus den Akten ergibt sich, dass zahlreiche Verantwortliche (einschliesslich C.________) an der Erzielung fiktiver Umsatzzahlen der Gesellschaften der B.________-Gruppe beteiligt waren. Inwiefern dieser Umstand eine Täterschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausschliessen sollte, legt dieser nicht dar und ist nicht ersichtlich.  
 
1.4.5. Schliesslich befasst sich die Vorinstanz auch mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beteiligungszahlungen an D.________ und E.________. Sie stellt willkürfrei fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen an die beiden genannten Personen nur zu einem Teil mit seinen Barbezügen übereinstimmten. Die übrigen umfangreichen Barbezüge könnten den Einzahlungen auf den verschiedenen Poststellen zugeordnet werden (Urteil S. 68 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich auch zu diesem Punkt in einer appellatorischen Kritik, auf die nicht einzutreten ist.  
 
1.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung ist nicht zu beanstanden, und die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Entschädigung seiner Anwaltskosten einzig mit dem angestrebten Freispruch. Da es bei der vorinstanzlichen Verurteilung bleibt, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer