Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_345/2019  
 
 
Verfügung vom 13. Mai 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Jürg P. Müller und Dr. Urban Hulliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Dr. Gion Christian Casanova, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Miete, Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019 (HE190054-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ AG (Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2019 beim Handelsgericht des Kantons Zürich im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO darum ersuchte, die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) sei aus dem Mietobjekt an der Strasse X.________ in U.________ auszuweisen; 
dass sie zur Begründung einerseits vorbrachte, es seien Nebenkosten in der Höhe von Fr. 18'315'85.-- unbezahlt geblieben, weshalb sie nach vorgängiger Mahnung und Kündigungsandrohung am 21. Dezember 2018 die Zahlungsverzugskündigung mit Wirkung auf den 31. Januar 2019 ausgesprochen habe, und andererseits, am selben Datum sei ohnehin die absolute Höchstdauer des befristeten Mietverhältnisses erreicht worden; 
dass das Handelsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2019 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, da hinsichtlich der unbezahlt gebliebenen Nebenkosten sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage unklar und hinsichtlich der Beendigung per 31. Januar 2019 kein klares Recht vorliege, womit die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt seien; 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2019 beim Bundesgericht angefochten und in der Sache die Gutheissung des Ausweisungsbegehrens verlangt hat; 
dass die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet, die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat; 
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 21. September 2019 eine vom 23. September 2019 datierte Medienmitteilung einreichte, wonach sie beschlossen habe, das Warenhaus an der Strasse X.________ auf den 31. Januar 2020 zu schliessen und die Räumlichkeiten zu verlassen; 
dass die Parteien mit Präsidialverfügung vom 10. März 2020 eingeladen wurden, zu den Fragen der Abschreibung des Verfahrens und der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen; 
dass beide Parteien den Antrag gestellt haben, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der jeweiligen Gegenpartei; 
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben sind, wenn die Mietpartei das Mietobjekt von sich aus verlassen und der Vermieterschaft übergeben hat oder zwangsweise daraus ausgewiesen worden ist (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen); 
dass das Verfahren somit nach Art. 32 Abs. 2 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist; 
dass das Bundesgericht in Fällen von Gegenstandslosigkeit mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten entscheidet (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP); 
dass dabei in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist und - falls sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen lässt - darauf, wer das Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGE 125 V 373 E. 2a; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen); 
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Kündigungsgrundes von Art. 257d OR zu Recht nicht davon ausging, ein Zahlungsrückstand in der fraglichen Höhe wäre unbedeutend (siehe BGE 140 III 591 E. 2 mit Hinweisen), jedoch offenliess, ob der Nebenkostensaldo durch mehrere von der Beschwerdegegnerin im Oktober und November 2018 geleistete Zahlungen getilgt worden war; 
dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits auf eine E-Mail-Nachricht eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2018 beruft, gemäss der die fragliche Rechnung "aufgrund eines Missverständnisses" nicht bezahlt worden war; 
dass es angesichts dieser Nachricht tatsächlich nicht ohne Weiteres einleuchtet, wenn die Vorinstanz in diesem Punkt unter Hinweis auf Art. 86 f. OR auf eine unklare Sach- und Rechtslage schloss; 
dass die Beschwerde bei dieser Sachlage nicht als von vornherein aussichtslos erscheint, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (siehe Art. 66 und 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz