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[AZA 7] 
U 54/01 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 13. Juni 2002 
 
in Sachen 
 
I.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Der 1956 geborene I.________ war seit September 1988 bei der Garage B.________, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 4. Dezember 1991 war er von einem Verkehrsunfall betroffen, als ein anderes Auto auf das Heck des von ihm gelenkten, im Abbiegen begriffenen Fahrzeugs auffuhr. Dabei zog er sich gemäss Arztzeugnis des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Januar 1992 eine Commotio cerebri sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zu. Dieselbe Diagnose enthält der Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals M.________, wo der Versicherte operativ behandelt wurde, vom 10. Dezember 1991. Gemäss späteren ärztlichen Beurteilungen erlitt der Versicherte ausserdem ein Schädel-Hirntrauma und eine HWS-Distorsion. Die SUVA zog Zwischenberichte des Hausarztes Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. März, 7. Juli, 16. September, 13. November 1992, 15. April, 7. Juni und 27. Juli 1993, eine Stellungnahme von Frau Dr. med. X.________, Neurologie FMH, vom 23. April 1992, einen Röntgenbefundbericht des Spitals M.________ vom 7. Mai 1992, einen Bericht (MRI Schädel-Hirn inkl. Hirnstamm und Halsmark) des Instituts für Diagnostische Radiologie, vom 15. Dezember 1992, Stellungnahmen des Dr. med. Y.________, Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, vom 15. Dezember 1992, 26. Januar und 2. Februar 1993, des Prof. Dr. med. Z.________, Neurologie FMH, vom 18. März 1993, des Kreisarztes Dr. med. A.________ vom 28. Juli 1992, 3. Mai und 26. Oktober 1993, des Dr. med. C.________, Neurologie FMH, vom 7. Dezember 1993 und des Dr. med. D.________, Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, vom 22. Februar 1994 bei. Zudem holte sie Angaben des Versicherten und der Arbeitgeberin vom 5. Mai 1992, 24. Juni und 30. September 1993 ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 1994 setzte die Anstalt die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die Zeit ab 2. März 1994 auf 100 % fest. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 16. Mai 1994 teilte die SUVA dem Versicherten mit, nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung seien zwar noch gewisse Restfolgen des Unfalls vorhanden; da diese jedoch keiner ärztlichen Behandlung bedürften, endeten die Versicherungsleistungen und der Fall gelte als abgeschlossen. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 %, bis er ab 11. Dezember 1995 krankheitsbedingt (rheumatisches Fieber) vollständig arbeitsunfähig war. Das Arbeitsverhältnis endete nach Kündigung durch die Arbeitgeberin am 31. August 1996. 
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 liess I.________ bei der SUVA das Begehren stellen, es sei der "Fall nochmals aufzunehmen", dies unter Hinweis auf einen Zwischenbericht des Dr. med. K.________ vom 7. (richtig: 11.) April 1994 sowie diverse Restbeschwerden und verbunden mit dem Antrag, es seien ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen. Die SUVA holte eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 13. Dezember 1996, Berichte des Dr. med. E.________, Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie FMH, vom 14. und 27. Juni 1997, Auskünfte der Arbeitgeberin vom 20. Januar 1997 und 9. März 1998 sowie Angaben des Versicherten vom 1. April 1997 und 9. März 1998 ein. Zudem zog sie der Invalidenversicherung erstattete Gutachten der Klinik F.________, vom 3. Juli 1998 und des Neuropsychologischen Instituts, vom 22. November 1998 sowie einen Bericht des Spitals M.________ vom 17. März 1999 (CT des Schädels und der Felsenbeine vom 16. März 1999) bei und liess durch Dr. med. G.________, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin, am 23. April 1999 eine Beurteilung vornehmen. Schliesslich lehnte sie es mit Verfügung vom 3. Juni 1999 - eine Verfügung vom 2. April 1998 ersetzend, mit welcher einzig ein Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint worden war - ab, einen Rückfall zum Unfall vom 4. Dezember 1991 anzuerkennen und dafür Leistungen zu erbringen. Daran hielt die Anstalt - nach Beizug eines Schlussberichts der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 8. Juli 1999 - mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2000 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 27. September 2000). 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ das Rechtsbegehren stellen, es seien ihm Versicherungsleistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggelder und Rente, sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % zuzusprechen. Eventualiter wird die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell die Beschwerdegegnerin, beantragt. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da auf Grund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Februar 1994, mit welcher die Arbeitsfähigkeit ab 2. März 1994 auf 100 % festgesetzt wurde, und des Schreibens vom 16. Mai 1994 ein rechtskräftiger Fallabschluss vorliegt, besteht eine weitere Leistungspflicht der SUVA für Unfallfolgen nur dann, wenn entweder auf diesen Entscheid zurückzukommen ist oder später eingetretene Umstände einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen. 
 
2.- a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen). 
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
b) aa) Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung und Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also, ob die Verwaltung bzw. der Versicherer zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). 
 
bb) Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2000 enthält ausführliche Erwägungen zur Frage, ob die Leistungseinstellung im Jahr 1994 zu Recht erfolgt sei. Dies wird schliesslich verneint. Indem die SUVA eine erneute materielle Prüfung vornahm und einen entsprechenden Sachentscheid fällte, ist sie auf das im Schreiben vom 3. Dezember 1996 und der Ergänzung vom 18. Dezember 1996 sinngemäss gestellte Begehren um Wiedererwägung der Leistungseinstellung (Verfügung vom 28. Februar 1994 und Schreiben vom 16. Mai 1994) eingetreten. Im vorliegenden Verfahren ist daher zu prüfen, ob die Leistungseinstellung im Jahr 1994 zweifellos unrichtig war. 
 
cc) Bei Erlass der Verfügung vom 28. Februar 1994 stützte sich die SUVA in erster Linie auf die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. A.________ vom 26. Oktober 1993, des Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 1993 und des Dr. med. D.________ vom 22. Februar 1994. Der Neurologe Dr. med. C.________ erklärte, allein aus neurologischer Sicht bestehe seines Erachtens keine signifikante Arbeitsunfähigkeit mehr. Eine kursorische Prüfung habe keine neuropsychologischen Ausfälle ergeben. Die aktuelle Beschreibung der Kopfschmerzen sei für eine zervikale Ursache nicht mehr typisch und lasse eher auf Spannungskopfschmerzen schliessen, zumal dazu auch der übrige psychopathologische Befund passe. Die Spannungskopfschmerzen wären nicht mehr direkt durch den Unfall bedingt. Bezüglich der kurz dauernden Schwindelphänomene, welche einem posttraumatischen peripheren Lagerungsnystagmus entsprechen könnten, empfehle er eine ORL-Untersuchung, mit Vestibularisprüfung. Dr. med. D.________ gelangte zum Ergebnis, eine vestibuläre Läsion sei nicht nachweisbar. Trotz der negativen Lagerungsprüfung sei ein posttraumatischer Lagerungsschwindel nicht ausgeschlossen; die angegebenen Beschwerden seien dafür allerdings nicht typisch. 
Ausgehend von diesen ärztlichen Stellungnahmen erweist sich die dem Fallabschluss im Jahre 1994 zu Grunde liegende Beurteilung, auf Grund der Unfallfolgen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, nicht als zweifellos unrichtig. Gestützt auf die Aussagen des Dr. med. C.________ und des Dr. med. D.________ konnte die Frage, ob die geklagten Beschwerden einer medizinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden könnten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang zum versicherten Unfall stehe (vgl. BGE 119 V 341), durchaus verneint werden. Auch Dr. med. K.________ empfahl in seinem Zwischenbericht vom 11. April 1994 ausdrücklich, den Fall - vorbehältlich weiterer Medikamenten-Bezüge - abzuschliessen. 
Selbst wenn jedoch anzunehmen wäre, das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS, einer einem solchen äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas, des entsprechenden typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b) sowie des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall sei im Sinne von BGE 119 V 341 mit dem erforderlichen Beweisgrad dargetan, wäre die Leistungseinstellung nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, da der ausserdem erforderliche adäquate Kausalzusammenhang vertretbarerweise verneint werden konnte: Im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 117 V 366 Erw. 6a, 383 Erw. 4b) ist das Ereignis vom 4. Dezember 1991 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Wie im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2000 zutreffend dargelegt wird, ereignete sich der Unfall weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Der Beschwerdeführer erlitt keine Verletzung besonderer Art oder Schwere. Es bestehen keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Ebenso konnten ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen verneint werden, bestanden doch gemäss den zitierten ärztlichen Aussagen im Verfügungszeitpunkt (28. Februar 1994) keine erheblichen unfallbedingten Beschwerden mehr. Gleiches gilt für das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, sind doch ab April 1993 (bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Februar 1994) keine regelmässigen, zielgerichteten Behandlungsmassnahmen mehr dokumentiert, wobei bereits zuvor die Abklärung und Untersuchung im Vordergrund standen. Damit sind höchstens zwei und damit nicht mehrere der unfallbezogenen Kriterien erfüllt, sodass offen bleiben kann, ob eine lange Dauer und ein erheblicher Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie das Vorliegen von Dauerschmerzen zu bejahen wäre. Dafür, dass ein Kriterium in besonderer Ausprägung gegeben wäre, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. 
 
dd) Da die Leistungseinstellung im Jahr 1994 nicht zweifellos unrichtig war, sind die Voraussetzungen eines wiedererwägungsweisen Rückkommens auf diesen Entscheid nicht erfüllt. 
 
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erneut geltend gemacht, das Gutachten des Neuropsychologischen Instituts vom 22. November 1998 stelle ein neues Beweismittel dar, welches auch den Nachweis neuer Tatsachen (hinsichtlich der neuropsychologischen Leistungseinbussen) erbringe und zu einer prozessualen Revision der Verfügung vom 28. Februar 1994 führen müsse. Die Vorinstanz ist diesem Standpunkt jedoch zu Recht nicht gefolgt. Die neuropsychologische Abklärung hat wohl Anhaltspunkte für Defizite in Bezug auf Konzentration und Daueraufmerksamkeit, Aufnahme- und Lernfähigkeit sowie die Wahrnehmungsfunktionen geliefert. Die entsprechenden Grundlagen, insbesondere Angaben des Arbeitgebers und des Versicherten selbst (vgl. Inspektorenberichte vom 24. Juni und 30. September 1993), lagen jedoch bereits bei Erlass der Verfügung vom 28. Februar 1994 vor. Dr. med. C.________ erklärt in seinem Bericht vom 7. Dezember 1993, eine "kursorische Prüfung" habe keine neuropsychologischen Ausfälle ergeben. Diese Frage war somit bereits Gegenstand der damaligen Abklärungen. Das Gutachten vom 22. November 1998 enthält nicht neue Tatsachen oder liefert entsprechende Beweise, sondern stellt eine abweichende Beurteilung des durch die Verfügung vom 28. Februar 1994 erfassten Sachverhalts dar. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision sind damit ebenfalls nicht erfüllt. 
 
3.- a) Ist nach dem Gesagten die Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 1994 und damit ein Rückkommen auf den rechtskräftig verfügten Fallabschluss unter den Titeln der Wiedererwägung und der prozessualen Revision durch die Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse ein Leistungsanspruch zusteht. Eine Revision im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG entfällt von vornherein, weil sich diese Bestimmung nur auf die Revision laufender Invalidenrenten bezieht. Hingegen steht auch ein verfügter Fallabschluss durch Einstellung sämtlicher Leistungen unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem Versicherten jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 Erw. 3a). 
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen). Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 
 
b) aa) Ab 2. März 1994 arbeitete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 %, bis er im Dezember 1995 krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde. Die in der Folgezeit vorgenommenen Untersuchungen ergaben keine pathologischen Befunde (Berichte des Dr. med. E.________ vom 14. und 27. Juni 1997). Anlässlich der Untersuchung in der Klinik F.________ wurden einerseits krankheitsbedingte Arthralgien und Lumbalgien sowie andererseits Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen festgestellt. Die begutachtenden Ärzte gelangten zum Ergebnis, "aus der Sicht des Bewegungsapparates" bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Zur weiteren Abklärung und Objektivierung der kognitiven Defizite schlugen sie eine neuropsychologische Untersuchung vor. Laut dem Gutachten des Neuropsychologischen Instituts vom 22. November 1998 bestehen Defizite hinsichtlich der Konzentration und Daueraufmerksamkeit, der Aufnahme- und Lernfähigkeit sowie der Wahrnehmungsfunktionen. Gesamthaft liege eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung vor, die der Gutachter auf Grund der ihm vorliegenden Informationen als posttraumatisch einstufe und welche zu einer Arbeitsunfähigkeit (in Bezug auf die frühere Tätigkeit) von 20 % führe. CT-Aufnahmen des Schädels und der Felsenbeine vom 16. März 1999 ergaben gemäss Bericht des Spitals M.________ vom 17. März 1999 intrakraniell keinen pathologischen Befund. Es zeige sich eine relativ geringe Pneumatisation beider Felsenbeine. Dr. med. G.________ gelangt in seiner Stellungnahme vom 23. April 1999 zum Ergebnis, es lägen keine neuen Fakten vor, welche es erlaubten, auf die rechtskräftig verfügte volle Arbeitsfähigkeit ab 2. März 1994 zurückzukommen. Der Versicherte selbst erklärte am 1. April 1997 gegenüber dem Sachbearbeiter der SUVA, der Gesundheitszustand (unfallbedingt) sei seit 1994 gleichbleibend. Neu verspüre er Übelkeit, welche vermutlich mit den seit 1993 eingenommenen Schmerztabletten zusammenhänge. Zusätzlich leide er seit 1996 unter Gelenksschmerzen am ganzen Körper, deren Ursache unbekannt sei. 
 
bb) Die neu aufgetretenen Gelenksschmerzen sind gemäss den medizinischen Unterlagen als krankheitsbedingt und damit unfallfremd anzusehen. Daneben enthält einzig das Gutachten des neuropsychologischen Instituts vom 22. November 1998 eine Aussage, welche den der Verfügung vom 28. Februar 1994 zu Grunde liegenden Annahmen (Erw. 2b/cc hievor) widerspricht, indem eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert wird, welche die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % reduziere. Es ist jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Funktionsstörung eine Unfallfolge darstellt, findet die entsprechende, zurückhaltend formulierte Aussage doch keine hinreichende Abstützung in den ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu BGE 119 V 341). Das neuropsychologische Gutachten vermag auch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass die leichte Funktionsstörung nach der rechtskräftigen Leistungseinstellung im Jahr 1994 aufgetreten ist oder sich seither verschlimmert hat und deshalb einen Rückfall darstellt. Wie der Gutachter darlegt, enthalten die Inspektorenberichte vom 24. Juni und 30. März (richtig wohl: 30. September) 1993 Hinweise auf entsprechende Defizite. Gemäss dem Bericht der Klinik F.________ vom 3. Juli 1998 bestehen Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen "seit dem Unfallereignis 1994" (richtig wohl: 4. Dezember 1991). Eine als Folge des Unfalls während des Zeitraums zwischen der Verfügung vom 28. Februar 1994 und dem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2000, welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung festlegt (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen), eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist unter diesen Umständen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. 
 
cc) Dafür, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes verändert hätten, lassen sich den Akten, insbesondere auch dem Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte L.________ vom 8. Juli 1999, keine Hinweise entnehmen. Das Vorliegen eines die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründenden Rückfalls ist deshalb zu verneinen. 
 
c) Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht bei dieser Sachlage ebenfalls nicht, da nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unfallbedingte, dauernde und erhebliche Schädigung der körperliche oder geistigen Integrität vorliegen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 13. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: