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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_243/2008 /len 
 
Urteil vom 13. Juni 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
D.________, 
E.________, 
handelnd durch F.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 21. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Gerichtspräsidium Baden mit Urteil vom 22. Februar 2008 in Gutheissung der von den Beschwerdegegnern erhobenen Klage feststellte, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung in der Liegenschaft G.________ per Ende Januar 2008 gültig beendet und damit die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei (Dispositivziffer 1), und diesen verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall (Dispositivziffer 2); 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Entscheid vom 21. April 2008 die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils von Amtes wegen aufhob und wie folgt neu fasste: 
1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung in der Liegenschaft G.________ per Ende Dezember 2007 gültig beendet und damit die Ausweisung des Beklagten zulässig ist. 
dass das Obergericht die Beschwerde im Übrigen abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juni 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin