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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_238/2008/sst 
 
Urteil vom 13. Juni 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Widerhandlung gegen das BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 12. Februar 2008. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 17. August 2007 unter anderem der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Eine dagegen gerichtete Appellation wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Februar 2008 abgewiesen. 
X.________ wendet sich mit Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei von den beiden oben erwähnten Vorwürfen freizusprechen. 
 
2. 
In Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung kann in Anwendung von Art. 109 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 9). 
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wendet (vgl. insbesondere Beschwerde S. 2), beschränken sich seine Ausführungen auf appellatorische Kritik, mit der nicht dargetan werden kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. 
Der Beschwerdeführer bemängelt z.B., es sei nach dem Unfall unterlassen worden, die Siloballen, die vom Anhänger des Traktors rollten und den beim Beschwerdeführer beschäftigten Beschwerdegegner verletzten, zu wägen. Dies trifft zu. Die Vorinstanz konnte sich indessen auf ein Gutachten und eine weitere Auskunft stützen, wonach Siloballen bei nassem Futter bis zu einer Tonne wiegen können. Sie stellte dann zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, im vorliegenden Fall hätten die nassen Ballen lediglich 500 kg gewogen (angefochtener Entscheid S. 6 E. 5). Der Beschwerdeführer vermag insbesondere durch seine Behauptung, das genannte Gutachten sei "lächerlich", nicht darzulegen, dass die Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Dass im Gutachten gewisse Begriffe verwechselt wurden, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Sie stellte indessen auf diese Passagen des Gutachtens auch nicht ab (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). Dass dies nicht zuträfe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. 
Weiter macht er geltend, er könne nun belegen, dass der Traktor für den Anhänger nicht zu schwach gewesen und die Annahme falsch sei, die Anhängelast beim Traktor habe lediglich 5'160 kg betragen. Von dieser Anhängelast hat sich die Vorinstanz indessen anlässlich der Hauptverhandlung selber überzeugen können, indem sie sich den Fahrzeugausweis des Traktors ansah (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). In diesem Ausweis, der der Beschwerde vor Bundesgericht beiliegt, ist die genannte Zahl denn auch eindeutig vermerkt. Demgegenüber ist beim zweiten Ausweis, den der Beschwerdeführer einreicht, unter der Rubrik Anhängelast keine Zahl angegeben. Folglich lässt sich mit diesem zweiten Ausweis von vornherein nicht belegen, dass die Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. 
Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz zur fahrlässigen schweren Körperverletzung als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Zum Vorwurf der Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Lügen des Beschwerdegegners abgestellt (Beschwerde S. 3). Er legt indessen nicht dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. So sagt er z.B. nicht, wer in der Nachbarschaft hätte befragt werden müssen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juni 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn