Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_377/2008 
 
Urteil vom 13. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. April 2008 (Poststempel) gegen den an die letzte dem Gericht bekannt gewesene Adresse von G.________ spätestens am 31. Januar 2008 erfolglos gegen Unterschrift zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2007, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag der fiktiven Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass somit die Beschwerde nicht innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG spätestens am 10. März 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos ist, 
dass abgesehen davon der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, das gesetzlich geforderte eigenhändig im Original unterzeichnete Rechtsmittel sei trotz gesetzter Nachfrist beim Gericht nicht eingetroffen, und sich weder ein solches in den Akten der Vorinstanz befindet noch der Beschwerdeführer dessen Versand zu beweisen vermag, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Juni 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel