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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_258/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Stephan Beutler und Fanny Ambühl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Markenrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Februar 2013. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2013 die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 8. April 2011 erhobene Beschwerde teilweise guthiess und das Zeichen "XY.________" für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42 und 45 zum Markenschutz zuliess; 
 
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angibt, von diesem Urteil am 27. Februar 2013 Kenntnis erhalten zu haben; 
 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit "Urteilsberichtigung vom 21. März 2013 hinsichtlich des Urteils vom 22. Februar 2013" das Urteil vom 22. Februar 2013 insoweit ergänzte, als es bei den Klassen 38 und 42 je eine weitere Dienstleistung einfügte und bei der Klasse 36 die Bezeichnung einer Dienstleistung korrigierte; 
 
dass am Ende der Entscheidbegründung darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG "die Rechtsmittelfrist des Urteils vom 22. Februar 2013 neu zu laufen beginnt"; 
 
dass dagegen in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides kein Bezug auf das Urteil vom 22. Februar 2013 genommen wurde; 
 
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angibt, vom Berichtigungsentscheid am 22. März 2013 Kenntnis erhalten zu haben; 
 
dass die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit Anträgen, die inhaltlich ausschliesslich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 in der ursprünglichen Fassung betreffen; 
 
dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 sei rechtzeitig eingereicht worden, weil die dreissigtägige Frist mit der Urteilsberichtigung vom 21. März 2013 gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG neu zu laufen begonnen habe; 
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass im Fall der nachträglichen Berichtigung eines Entscheides nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG für dieses weiter geführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich jener Punkte zu laufen beginnt, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und sich das Rechtsmittel nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten kann, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind (BGE 119 II 482 E. 3; Urteile 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013, 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013, 9C_597/2011 vom 3. Juli 2012, 2C_724 und 796/2010 vom 27. Juli 2011 E. 2.3); 
 
dass dieser Praxis der Gedanke zu Grunde liegt, dass es gegen die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantie der Rechtsgleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen würde, wenn die beschwerdeführende Partei trotz Ablaufs der Beschwerdefrist auch jene Teile des ursprünglichen Urteils anfechten könnte, die vom Berichtigungsentscheid nicht betroffen sind; 
 
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2013 zugestellt wurde, womit die Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 15. April 2013 ablief (Art. 45 und 46 BGG); 
 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde; 
 
dass der Umstand, dass in der Begründung des Berichtigungsentscheides festgehalten wurde, die Rechtsmittelfrist des Urteils vom 22. Februar 2013 beginne neu zu laufen, nichts daran zu ändern vermag, weil die Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin hätten erkennen können und müssen, dass dieser - im Übrigen nicht eindeutige - Hinweis im Widerspruch zur erwähnten ständigen Praxis des Bundesgerichts stand; 
 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin