Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_286/2011 
 
Urteil vom 13. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
handelnd durch das Strassenverkehrsamt 
des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Mai 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ wegen einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. 
 
Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2011 ab. 
 
Ebenfalls erfolglos geblieben ist eine von ihm gegen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gerichtete Beschwerde. Der Einzelrichter der 1. Abteilung dieses Gerichts hat die betreffende Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2011 abgewiesen. 
 
2. 
Gegen das Urteil vom 17. Mai 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; siehe auch BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie namentlich im vorliegenden Fall der Sache nach - Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung trägt der Beschwerdeführer im Hinblick auf den "Beweis Lichtbild" in erster Linie vor, er habe sich zunächst "irrtümlicherweise als Fahrer geoutet, was ich bis zur gegenteiligen Beweiserbringung verneine" (Beschwerde S. 1 untere Hälfte). Bereits im obergerichtlichen Verfahren hatte er bestritten, selber gefahren zu sein. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass bzw. weshalb es den vom Beschwerdeführer bereits im damaligen Verfahren eingenommenen Standpunkt als nicht stichhaltig erachtet hat. Mit den betreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander; er beschränkt sich auf die Wiedergabe der genannten Behauptung und im Übrigen auf eine appellatorische Kritik am obergerichtlichen Urteil. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile). 
 
Auch mit seinen weiteren Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Auch insoweit beanstandet er das Urteil nur ganz allgemein, ohne dabei im Einzelnen darzulegen, inwiefern es Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. 
 
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Juli 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp