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[AZA 7] 
U 27/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Urteil vom 13. August 2001 
 
in Sachen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4002 Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Peter Merian-Strasse 28, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
G.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
A.- G.________, geboren 1951, war seit dem 18. September 1989 im Alters- und Pflegeheim S.________ des Spitals X.________ als Pflegehilfe beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. November 1989 zog sie sich bei einem Arbeitsunfall eine Stauchung der Beckengegend zu (Unfallmeldung vom 10. November 1989). Zwei Versuche, die Arbeit teilzeitlich wieder aufzunehmen, mussten wegen starker Schmerzen jeweils kurz nach Beginn wieder abgebrochen werden. Am 16. November 1990 kündigte das Spital X.________ das Arbeitsverhältnis. Seither geht G.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Basler ordnete in der Folge eine Expertise durch Dr. med. T.________, Neurologie FMH, an. In seinem Gutachten vom 4. April 1991 diagnostizierte Dr. T.________ ein Sakroiliakalgelenks-Irritations-Syndrom, kompliziert durch eine traumatisch-induzierte lumbosakrale und sakroiliakale Ligamentopathie. Daraufhin verfügte die Basler am 6. Oktober 1993 die Ausrichtung einer 70 %igen Rente rückwirkend ab 1. August 1991. Im Rahmen der Abklärung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung wurde das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) am 26. März 1998 mit der Ausarbeitung einer Expertise beauftragt, welche am 26. August 1998 erstattet wurde. Die Gutachter diagnostizierten eine dissoziative Störung gemischt (psychosomatische Krankheit im Sinne einer Konversionsstörung), die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen und ein lumbosakrales Schmerzsyndrom. Objektivierbare somatische Unfallfolgen bestünden nicht mehr. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 stellte die Basler fest, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen, weder auf eine Integritätsentschädigung noch auf Weiterausrichtung einer Rente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1999 fest, wobei auf die Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen verzichtet wurde. 
 
B.- Mit Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt liess G.________ die weitere Ausrichtung der Rente im bisherigen Umfang und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das angerufene Gericht den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1999 "und die dadurch geschützte Verfügung vom 2. Dezember 1998" im Rentenpunkt auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 8. November 2000). 
C.- Die Basler lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. November 2000 sei insoweit aufzuheben, als dieses auf Nicht-Aufhebung der mit Verfügung vom 6. Oktober 1993 zugesprochenen UVG-Rente erkannt habe, und es sei der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1999 in allen Teilen zu bestätigen; es seien keine ordentlichen Kosten zu erheben und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. 
G.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In formellrechtlicher Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, insofern sie auf die Darlegungen der Versicherung betreffend die Zulässigkeit der reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG überhaupt nicht eingegangen sei. Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 123 I 34 Erw. 2c; vgl. auch BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweisen; AHI 2001 S. 121 Erw. 1a). Da das kantonale Gericht sich zur Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 2 VwVG nicht geäussert hat, ist die Rüge an sich begründet. 
 
b) Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
c) Der Umstand, dass die Vorinstanz auf das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist, stellt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass eine Heilung des Mangels ausgeschlossen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Anwendung von Art. 132 OG die Rechtslage frei prüfen. Die Verletzung kann deshalb als geheilt gelten. 
 
d) Materiell ist der mit der Rüge der Gehörsverletzung vorgebrachte Einwand allerdings unbegründet, denn die übrigen registrierten Versicherer und die Ersatzkasse UVG sind - im Unterschied zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt - nicht dem VwVG unterstellt (BGE 126 V 120 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Basler die mit Verfügung vom 6. Oktober 1993 für die Zeit ab 1. August 1991 zugesprochene Invalidenrente von 70 % mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1999 aufheben durfte. Nicht streitig ist dagegen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Integritätsentschädigung hat. 
 
a) Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 IVG entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (oder gegebenenfalls eines damaligen Einspracheentscheides) mit demjenigen bei Erlass des die Revision betreffenden Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
Der Revisionsordnung nach Art. 22 Abs. 1 UVG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 22 Abs. 1 UVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 mit Hinweisen). 
 
b) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen zu einer materiellen Revision der Rentenverfügung vom 6. Oktober 1993 nicht erfüllt sind. Das Gutachten des ZMB vom 26. August 1998 hält keinen gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung erheblich veränderten Gesundheitszustand fest. Die gestellten Diagnosen waren der Basler zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung bekannt; lediglich die ärztliche Würdigung der Objektivierbarkeit der Lumbosakralbeschwerden hat sich geändert. Es wird dazu auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Insgesamt liegt einzig eine neue Bewertung des ursprünglichen Sachverhaltes vor, was revisionsrechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b, 110 V 141 Erw. 2 und 293 Erw. 2a, je mit Hinweisen). 
 
c) Indes ist davon auszugehen, dass sich die ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig erweist. Im Einspracheentscheid der Basler vom 11. Oktober 1999 wird unter Bezugnahme auf die Expertise des ZMB zutreffend dargelegt, dass keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen und dass die Folgen des Unfalles vom 4. November 1989 nach der allgemeinen orthopädischen Erfahrung nach spätestens einem Jahr abgeheilt sein sollten. Für die psychischen Beschwerden wird die natürliche Kausalität, wiederum in Anschluss an den Bericht des ZMB, bejaht. Hingegen wird die Adäquanz des Kausalzusammenhanges in richtiger Anwendung der in BGE 115 V 140 Erw. 6c entwickelten Kriterien verneint. Da für die Leistungspflicht des Versicherers vorausgesetzt ist, dass die gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen in sowohl natürlich als auch adäquat kausaler Beziehung zum Unfall stehen, erweist sich die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig. Die Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung, da es sich um die Ausrichtung periodisch wiederkehrender Leistungen handelt, in welchem Fall das Kriterium der Erheblichkeit nach der Rechtsprechung als erfüllt zu betrachten ist (BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Damit ist gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung (Erw. 2a) der Einspracheentscheid der Basler vom 11. Oktober 1999 hinsichtlich der im Streit liegenden Einstellung der Rente zu schützen. 
3.- a) Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ihr hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Basel-Stadt vom 8. November 2000 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Der Basler Versicherungs-Gesellschaft wird keine Parteientschädigung 
zugesprochen. 
 
IV.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Advokatin Gertrud Baud für das Verfahren vor dem 
Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse 
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: