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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 123/03 
 
Urteil vom 13. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
P.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 20. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Auf Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (ab 1. September 2002: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) vom 18. Februar 2000 hin holte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche ihre Leistungspflicht für einen am 23. Mai 1996 gemeldeten Rückfall zu dem P.________, geb. 1937, am 1. März 1992 zugestossenen Auffahrunfall und einem am 26. November 1992 erlittenen Sturz mangels Kausalzusammenhangs abgelehnt hatte (Verfügung vom 12. Dezember 1997; Einspracheentscheid vom 28. Juli 1998), ein neuro-psychologisches Gutachten bei Dr. med. K.________ und Dr. phil. C.________, Spital X.________, Neurologische Klinik, vom 21. Juli 2000 sowie eine neurologische/neuropsychiatrische Expertise bei den Prof. Dres. med. R.________ und D.________, Klinik Y.________, vom 17. September 2001 ein. Gestützt darauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 16. Oktober 2001, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Januar 2002, erneut ihre Leistungspflicht, da auch durch die zusätzlichen gutachterlichen Abklärungen ein Zusammenhang zwischen den geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Gedächtnisstörungen und den Unfallereignissen aus dem Jahre 1992 nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 20. November 2002). 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2002 und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen; insbesondere ersucht er um Erstellung eines "erneuten unabhängigen Gutachtens". 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-de schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 5. Juni 2003 lässt sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Sache vernehmen. Des Weitern weist sich Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, mit Schreiben vom 13. Juni 2003 samt Vollmacht neu als Rechtsvertreter von P.________ aus und ersucht um ausnahmsweise Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Als Reaktion auf die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugesandten Vernehmlassungen des kantonalen Gerichts und der SUVA lässt P.________ durch seinen Vertreter eine nachträgliche Vernehmlassung vom 18. Juli 2003 einreichen, welcher ein Bericht des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 2. März 2002 beiliegt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die mit Eingaben vom 23. und 27. Mai 2003 fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt die gemäss Art. 108 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 132 OG hiefür geltenden Formvorschriften, sodass darauf ohne weiteres eingetreten werden kann. 
1.2 Mit seinem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Schreiben vom 13. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG wird ein zweiter Schriftenwechsel indessen nur ausnahmsweise durchgeführt. Dies ist dann aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel vorgetragen werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Was allfällige neue rechtliche Argumente anbetrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 304 Erw. 1; Urteil D. vom 7. Juli 2003, I 69/03, Erw. 1). Ein zweiter Schriftenwechsel kann sodann in keinem Falle dazu dienen, in der Beschwerdefrist Versäumtes nachzuholen (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 6. Juni 1995, H 68/95). Dies gilt auch bei einer kurzfristigen Mandatierung eines Rechtsvertreters, käme die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels diesfalls doch einer unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist gleich. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer das Sachdienliche denn auch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorkehren können und müssen, woran - wie dargelegt - auch der nachträgliche Beizug eines Rechtsbeistandes grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Überdies enthalten die dem Beschwerdeführer zugestellten Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 3. Juni 2003 und der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2003 keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, welche eine ausnahmsweise Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Lichte der hievor aufgeführten Grundsätze rechtfertigen würden. 
1.3 Ferner fehlt es sowohl der nach Ablauf der Beschwerdefrist ohne Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels eingereichten Eingabe der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2003 wie auch der Vernehmlassung des Rechtsvertreters vom 18. Juli 2003 an neuen erheblichen Tatsachen oder schlüssigen Beweismittel, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG herbeizuführen vermöchten, weshalb sie rechtsprechungsgemäss bei der Entscheidfindung ausser Acht zu lassen sind (BGE 127 V 353). Der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. März 2002 wurde bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebracht und stellt folglich ebenfalls keine neue Tatsache dar, die revisionsweise zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist diesem bei der Feststellung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen der Würdigung der einzelnen ärztlichen Unterlagen ohnehin Rechnung zu tragen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat in seinen Entscheiden vom 18. Februar 2000 und 20. November 2002 die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie Rückfall und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c und d), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 361 Erw. 5c), zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 f. Erw. 5a), zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlickeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 114 f. Erw. 3b) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 17. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversi-cherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit den im Nachgang zu ihrem Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2000 durch die SUVA veranlassten neuropsychologischen sowie neurologischen/neuropsychiatrischen Gutachten des Dr. med. K.________ und des Dr. phil. C.________ vom 21. Juli 2000 sowie der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ vom 17. September 2001 befasst. Sie ist dabei zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass gestützt auf die umfassend begründeten, in Kenntnis der Anamnese abgegebenen, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtenden und auf eigenen Untersuchungen beruhenden Schlussfolgerungen (zu den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen: BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den am 1. März sowie 26. November 1992 erlittenen Unfällen und den mit Meldung vom 23. Mai 1996 als Rückfall geklagten gesundheitlichen Störungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die daraus abgeleiteten Schlüsse in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. 
3.2.1 Namentlich weisen die Prof. Dres. med. R.________ und D.________ zu Recht darauf hin, dass sich in den Akten initial nur wenige Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den Traumen vom 1. März und 26. November 1992 befinden. So sind nach dem Auffahrunfall anfangs März 1992 einzig die hausärztliche Erstbehandlung bei Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Arztzeugnis UVG vom 6. März 1992), sowie eine Untersuchung durch das Röntgeninstitut des Spitals Z.________ (Bericht vom 9. Dezember 1992) dokumentiert. Die nächste Akteneintragung - ein neurologisches Konsilium des Dr. med. T.________, Neurologe FMH - datiert demgegenüber erst vom 24. Januar 1995. Wie sodann auch dem zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft erstellten Gutachten des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 1995 zu entnehmen ist, standen zu diesem Zeitpunkt allfällige Folgen der beiden Unfälle aus dem Jahre 1992 noch nicht im Vordergrund des vom Versicherten geklagten Beschwerdebildes. Dr. med. M.________ erklärte erst nachträglich in seiner Stellungnahme vom 19. August 1996 gegenüber der SUVA, dass auch in den Jahren 1993 und 1994 weitere hausärztliche Konsultationen stattgefunden hätten. Der Umstand, dass sich Jahre nach den Unfallereignissen immer detailliertere Ausführungen zu stets zahlreicheren Symptomen finden lassen, deutet, wie in der Expertise der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ einlässlich und nachvollziehbar dargetan wird, auf eine massive Symptomausweitung hin. 
3.2.2 Ferner sprechen auch Dr. med. K.________ und Dr. phil. C.________ von unspezifischen neuropsychologischen Defiziten, welche aetiologisch nicht mit Sicherheit eingeordnet werden könnten. Der Versicherte habe zudem erstmals elf (recte: zehn) Monate nach dem Auffahrunfall vom 1. März 1992 - am 9. Dezember 1992 gegenüber seinem Hausarzt - auf eine zunehmende Vergesslichkeit hingewiesen, was bei einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) ungewöhnlich spät sei. 
3.2.3 Zu übersehen scheint der Beschwerdeführer im Übrigen, dass auch Dr. med. T.________ einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geklagten gesundheitlichen Leiden nicht ohne weiteres bejahte, sondern in seinem ausführlichen neurologischen Gutachten vom 18. August 1997 ausdrücklich dafür hielt, dass nur eine sehr ausgedehnte neuropsychologische Testabklärung, auf deren Durchführung er zufolge einer in ungenügendem Masse vorhandenen Kooperationsbereitschaft des Versicherten verzichtet habe, eine genauere Differenzierung zwischen organisch-neuropsychologischen Defiziten und rein depressions- oder psychogen-bedingten Beeinträchtigungen ermögliche. 
3.2.4 Was sodann den Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. März 2002 anbelangt, wonach mittels nachträglich durchgeführter MRI-Untersuchung der HWS eine allenfalls traumatisch verursachte Wurzeltaschenzyste C7/Th1 rechts habe gefunden werden können, ist zu vermerken, dass bereits in den Berichten des Röntgeninstituts vom 16. April und 26. Juni 1997 ein entsprechender Befund erhoben und auch am 27. November 2001 bestätigt worden war, die traumatische Genese indessen nicht ausdrücklich bejaht werden konnte. Dr. med. T.________ kam in seinen Ausführungen vom 18. August 1997 demgegenüber klar zum Schluss, dass die Wurzeltaschenzyste C7 rechts kaum traumatischer Natur sein dürfte, da kein radikulärer Ausfall und damit kein Status nach Wurzelanriss oder -ausriss vorliege, wenngleich sie möglicherweise bei gelegentlicher C7-Irritationssymptomatik die entsprechenden Beschwerden habe begünstigen können. Folglich ist eine unfallbedingte Ursache dieser Diagnose - und damit der darauf zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. 
3.2.5 Ferner kann auch aus dem Umstand, dass vor dem Unfall keine der beklagten Beschwerden bestanden haben, nicht einfach in Anwendung der Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden. 
3.3 Auf ergänzende Beweisvorkehren - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - kann nach dem Gesagten verzichtet werden, lassen sich hievon doch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
4. 
Da Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vertretungsaufwand im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vergleichsweise gering war (Aktenstudium; Eingabe vom 13. Juni 2003), weil insbesondere die Vernehmlassung durch den Rechtsvertreter vom 18. Juli 2003 ausser Acht zu lassen ist (Erw. 1.3 hievor; vgl. für den Fall einer Parteientschädigung: Urteil S. vom 9. Juli 2002, C 431/00, Erw. 4). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: