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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 191/06 
 
Urteil vom 13. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
Z.________, 1951, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 15. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem zuletzt als Chauffeur tätig gewesenen Z.________, geboren 1951, ab 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 eine ganze und ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Bereits vorher am 15. Oktober 2002 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, worauf die IV-Stelle nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 26. Juni 2003 das Erhöhungsbegehren ablehnte und feststellte, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Z.________ erhob dagegen Einsprache, worauf die IV-Stelle ihm mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 mitteilte, dass die angefochtene Verfügung möglicherweise zu seinen Ungunsten abgeändert werden könnte (reformatio in peius) und ihm deshalb Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt werde. Z.________ hielt an der Einsprache fest, worauf die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Entscheid vom 11. Januar 2005 - ersetzt durch einen neuen Entscheid vom 23. Februar 2005 - auf den Beginn des jeweils übernächsten Monats aufhob. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2006 teilweise gut; es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren prüfe und darüber entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. April 2005 weiterhin eine halbe, zumindest aber eine Viertelsrente zuzusprechen; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, bestimmt sich die Kognition des Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG
3. 
Streitig ist die Aufhebung der seit 1. Mai 2000 laufenden, zunächst als ganze und ab 1. Juni 2002 bis 30. März 2005 als halbe ausgerichteten Invalidenrente auf den 1. April 2005. 
3.1 Hinsichtlich der revisionsweisen Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]), haben weder Art. 17 ATSG noch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision (AS 2003 3837 ff.) substanzielle Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5); die bisherige Rechtsprechung zur Rentenrevision nach altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) in Verbindung mit den (altrechtlichen) Fassungen der Art. 87 Abs. 3 und 4 sowie Art. 88a IVV gilt demnach weiterhin unverändert fort (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; Urteil K. vom 16. März 2005 [I 502/04] Erw. 1.1). 
3.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV geht der Grundsatz vor, dass die IV-Stellen befugt sind, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV gegeben ist. Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (ZAK 1986 S. 538 Erw. 5 in fine). 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage (vgl. Erw. 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides) zu Recht festgehalten, es sei primär gestützt auf das zweite MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes anzunehmen, und die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagen- und später Kurierfahrer darum durchgehend mit 75 % zu veranschlagen, gleich wie in jeder körperlich leichten leidensangepassten Tätigkeit. Dieses zweite Gutachten der MEDAS Kliniken A.________ erfüllt wie das erste vom 22. Oktober 2001 sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 
4.2 Die Rüge, es sei nicht berücksichtigt worden, dass laut Bericht vom 1. März 2001 des Spitals B.________ aus kardiologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten lediglich 50 % betrage und Dr. med. H.________, Leitender Arzt des Spitals C.________, aus der gleichen Sicht zum selben Ergebnis gelangt sei, weshalb er gemäss Berichten vom 24. März und 26. April 2002 die Ausrichtung einer 50-prozentigen Rente befürwortet habe, ist unbehelflich. Diese Stellungnahmen sind in den MEDAS-Gutachten enthalten. Wenn der Umstand, dass Dr. med. H.________ die Ausrichtung einer halben Rente empfahl, die Vorinstanz zur Feststellung veranlasste, er habe sich aus der spezifischen Optik des behandelnden Arztes geäussert und sich nicht auf eine objektivierende Beurteilung beschränkt, so ist eine solche Bemerkung nicht wie gerügt unhaltbar, und dem Arzt wird damit auch nicht etwas Negatives unterstellt. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen, und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Aufgabe der Verwaltung und im Streitfall des Gerichtes ist es, sich zur Frage der verbliebenen Erwerbsfähigkeit und somit zum Invaliditätsgrad bzw. zum Umfang der allenfalls zuzusprechenden Rente zu äussern (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Zudem waren die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte in dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt (hier: Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005) bereits mehrere Jahre alt, und ihr Beweiswert ist gerade im Verhältnis zum zweiten MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2004 stark zu relativieren. Verwaltung und Vorinstanz sind zu Recht zum Schluss gekommen, da sich gegenüber dem Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 15. November 2002 (vgl. dazu das erste MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2001) keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, gehe es nicht um die Rentenrevision wegen veränderter Verhältnisse. 
5. 
5.1 Die Verwaltung hat die ursprüngliche Rentenverfügung nach dem Grundsatz abgeändert (vgl. oben Erw. 3.2), dass die IV-Stellen befugt sind, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, auch wenn kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV gegeben ist. Sie hat im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005, nach am 4. Oktober 2004 schriftlich und begründet korrekt angedrohter reformatio in peius, eine Wiedererwägung des Anspruches vorgenommen, mit dem Argument, das Valideneinkommen in der ersten Verfügung vom 15. November 2002 sei zweifellos unrichtig. In Wirklichkeit war für den neuen Entscheid jedoch nicht alleine das nun berücksichtigte tiefere Valideneinkommen (Fr. 52'715.- statt Fr. 57'500.-) ausschlaggebend, sondern dass zudem das Invalideneinkommen höher angenommen wurde als in der ersten Verfügung (Fr. 34'916.- statt Fr. 26'000.-). Das höhere Invalideneinkommen war aber schon der Androhung der reformatio in peius im Schreiben vom 4. Oktober 2004 zu Grunde gelegt worden (vgl. dort Ziff. 4.1 in fine). Durch den ausdrücklichen Verweis in Ziff. 2 des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2005 auf die in dem betreffenden Schreiben enthaltenen sachverhaltlichen und rechtlichen Ausführungen bildete auch das höhere Invalideneinkommen ein Element der Begründung der Wiedererwägung des Leistungsanspruches. Unter Erw. 4.1 und 4.2 ist bereits dargelegt worden, dass gestützt auf die MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2001 und 21. Juli 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lastwagen- und später Kurierfahrer, gleich wie in jeder körperlich leichten leidensangepassten Tätigkeit, durchgehend mit 75 % zu veranschlagen ist. 
5.2 Wie die Vorinstanz zu den Einkommensverhältnissen zutreffend festgestellt hat, präsentiert sich die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers, soweit sie die Schweiz betrifft und damit im Auszug aus den individuellen Konten (IK) ihren Niederschlag gefunden hat, als ausgesprochen wechselhaft. Die letzte registrierte und im statistischen Normbereich entlöhnte Tätigkeit von Ende 1998 bis knapp Mitte 1999 in der Transportfirma K.________, die als solche nur wenige Monate dauerte, erscheint - verglichen mit sämtlichen Vorjahren - als eigentliche Ausnahmeerscheinung. Die letzte allenfalls vergleichbare Anstellung datiert vom Januar bis September 1988. Seither erzielte der Beschwerdeführer durchwegs geringere Summen in stets unterjährigen, teilweise nur einen Monat umfassenden Beschäftigungsverhältnissen, während er zuvor als selbstständig Erwerbender ebenfalls äusserst bescheidene Einkommen abgerechnet hatte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Zunächst kann nicht mehr relevant sein, dass er von Dezember 1987 bis März 1988 vorübergehend ein etwas höheres Einkommen erzielt hat. Die geltend gemachten Gründe dafür, warum bis November 1998 kein Verdienst mehr in dieser Höhe erzielt werden konnte, sind nicht stichhaltig. Vielmehr ist auf Grund der bei den Akten liegenden Angaben erstellt, dass es so genannte invaliditätsfremde Umstände waren, die den Beschwerdeführer davon abhielten, weiterhin ein für einen Chauffeur übliches Einkommen zu erzielen bzw. abzurechnen. Der Beschwerdeführer begründet nicht, warum es überwiegend wahrscheinlich sei, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen und ohne den Verlust der kurzfristig besetzten Stelle in der Transportfirma K.________ weiterhin vollzeitig als Chauffeur tätig wäre. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung mag dies zwar grundsätzlich zutreffen, die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung auch relevante persönliche und berufliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Aus dieser Sicht ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der mittlerweile über 50-jährige Beschwerdeführer auch in Zukunft ein Einkommen in der Grössenordnung des in den letzten annähernd drei Jahrzehnten durchschnittlich eingebrachten erzielt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend angemerkt hat, hätte dieses deutlich unter der Grenze gelegen, bis zu der im Einkommensvergleich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden kann. Die IV-Stelle war demnach befugt, mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 von Amtes wegen auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 15. November 2002, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, da sich diese als zweifellos unrichtig erwies und ihre Berichtigung (bei einer Dauerleistung) von erheblicher Bedeutung war. Dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung des Einspracheentscheides folgenden Monats an mit Wirkung ex nunc erfolgte, ist ebenfalls rechtens. 
6. 
6.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. oben Erw. 2) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
6.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann dagegen gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 13. August 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V. i.V.