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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_266/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.  
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verdächtigt X.________ des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz. Es wird ihm vorgeworfen, sich als studierter Jurist ausgegeben und entsprechende anwaltliche Honorare verlangt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmte in den Büroräumlichkeiten von X.________ Unterlagen und verlangte mit Gesuch vom 12. Juli 2013 deren Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt hiess mit Verfügung vom 6. August 2013 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gut. 
 
2.  
X.________ reichte am 8. August 2013 eine Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht gegen dessen Verfügung vom 6. August 2013 ein und beantragte u.a. die Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Stelle. Das Zwangsmassnahmengericht überwies die Einsprache mit Schreiben vom 9. August 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO als einzige kantonale Instanz über das Entsiegelungsgesuch entschieden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesgericht kann gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Da, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt sich eine Verfahrenssistierung bereits deshalb nicht. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli