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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_540/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 13. August 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern,  
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Eingabe betreffend Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 21. Juni 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass S.________ mit Eingabe vom 23. Juli 2013 an das Bundesgericht gelangt ist, wobei sie als "Beweis" auf ein beigelegtes Urteil vom 21. Juni 2013 des Kantonsgerichts Luzern betreffend Invalidenversicherung verwies, 
dass in der Folge bei der I. sozialrechtlichen Abteilung ein Beschwerdedossier (unter der Verfahrens-Nr. 8C_540/2013) eröffnet wurde, 
dass das Bundesgericht dies u.a. S.________ am 2. August 2013 mitgeteilt hat, 
dass S.________ mit Eingabe vom 6. August 2013 klarstellt, dass die Eingabe vom 23. Juli 2013 ein bei der I. zivilrechtlichen Abteilung (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) hängiges Verfahren betrifft, wogegen sie keine Beschwerde an die sozialrechtliche Abteilung erhoben habe, 
dass es somit vorliegend offensichtlich am Beschwerdewillen hinsichtlich einer Anfechtung des Urteils vom 21. Juni 2013 des Kantonsgerichts Luzern betreffend Invalidenversicherung fehlt, 
dass demnach das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Gegenstandslosigkeit mit Verfügung der Abteilungspräsidentin abgeschrieben werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. August 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz