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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_107/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse der A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Regress, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 19. Juni 1992 verursachte ein bei der Versicherung B.________ (Versicherung, Beklagte, Beschwerdegegnerin) gegen Haftpflicht versicherter Lenker eine Auffahrkollision, durch welche C.________ (Geschädigter) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Dieser war im Unfallzeitpunkt bei der A.________ AG angestellt. Nach dem Unfall bewältigte er trotz Beschwerden weiterhin ein volles Arbeitspensum. Im März 1994 fiel er in eine Erschöpfungsdepression und wurde arbeitsunfähig. Bis Ende November 1994 hatte er wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht, und um diesen Prozentsatz herum schwankte seine Arbeitsfähigkeit in den folgenden Jahren. Auf den 31. Dezember 1999 kündigte die A.________ AG im Rahmen einer Strukturbereinigung das Arbeitsverhältnis, da eine dieser Einsatz- und Leistungsfähigkeit entsprechende neue Stelle nicht gefunden werden könne. Daraufhin liess sich der Geschädigte nachträglich auf den 1. Januar 2000 vorzeitig pensionieren. Infolge des Unfalls wurden ihm von den Sozialversicherern eine IV-Rente sowie zunächst Taggelder und danach eine UVG-Rente ausgerichtet. Für den dadurch nicht gedeckten Schaden belangte er die Versicherung. Am Ende dieses Verfahrens, mit dem sich auch das Bundesgericht zu befassen hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008), wurde die Versicherung mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 2009 verpflichtet, Schadenersatz von Fr. 245'650.-- und eine Genugtuung von Fr. 15'523.-- zu leisten, jeweils nebst Zins. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
Bereits mit Eingabe vom 25. Februar 2005 war die Stiftung Pensionskasse der A.________ (Pensionskasse, Klägerin und Beschwerdeführerin) mit einem Vermittlungsbegehren an den Kreispräsidenten Klosters gelangt und machte gegen die Versicherung gestützt auf aArt. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1), der inzwischen mit Verordnung vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, aufgehoben wurde, eine Regressforderung geltend für Invalidenleistungen, die sie dem Geschädigten ausgerichtet habe. Nach aArt. 26 BVV 2 konnte die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss (vgl. BGE 132 III 321 E. 2.3.2 S. 325). 
 
B.a. Davon hat die Klägerin Gebrauch gemacht und in Art. 17 des Reglements 1995 (sowie in Art. 18.1 des Reglements 2003) die Versicherten verpflichtet, allfällige Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungspflicht der Pensionskasse an diese abzutreten. Mit Abtretungserklärung vom 16. Februar 2005 kam der Geschädigte dieser Verpflichtung nach und trat seine Ansprüche gegenüber der Beklagten insoweit ab, als der erlittene Erwerbsschaden durch BVG-Leistungen gedeckt sei. Zudem wurde die abgetretene Forderung dahingehend konkretisiert, als sie dem Kapitalwert der ausgerichteten BVG-Invaliden- und späteren Altersrente abzüglich der Höhe des ihm gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsanspruchs entsprechen solle.  
 
B.b. Nachdem die Klägerin die geltend gemachte Forderung im Verlaufe des Verfahrens von Fr. 314'107.-- nebst Zins auf Fr. 304'177.-- nebst Zins reduziert hatte, beschloss das Bezirksgericht Prättigau/Davos am 26. November 2009 bei lic. iur. D.________ eine Expertise über die Pensionskassenregressberechnung einzuholen. Mit Urteil vom 17. November 2011 hiess es die Klage im Umfang von Fr. 304'177.-- nebst Zins gut. Auf Berufung der Beklagten hob das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 30. Dezember 2014 (versandt am 7. Januar 2015; zugestellt am 8. Januar 2015) das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Klage kostenfällig ab, wobei es irrtümlich die obsiegende Beklagte verpflichtete, die Klägerin aussergerichtlich zu entschädigen. Dieses Versehen berichtigte es mit Berichtigungsurteil vom 12. Januar 2015 (versandt am 13. Januar 2015; zugestellt am 14. Januar 2015). Dabei hielt es in der Begründung fest, dass die Rechtsmittelfrist mit der Mitteilung des korrigierten Entscheids neu zu laufen beginne.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Februar 2015 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das kantonsgerichtliche Urteil vom 30. Dezember 2014, berichtigt am 12. Januar 2015 und zugestellt am 14. Januar 2015, sei aufzuheben, und das Urteil des Bezirksgerichts sei zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst-, zweitinstanzliche und bundesgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beklagten. Das Kantonsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Parteien haben unaufgefordert eine Replik und eine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen muss grundsätzlich innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). I m Fall der nachträglichen Berichtigung eines kantonalen Entscheides beginnt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG für dieses weiter geführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist nur hinsichtlich jener Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und soweit die Partei durch die Berichtigung beschwert ist (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_139/2015 vom 16. März 2015; 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013; 2C_724/2010 vom 27. Juli 2011 E. 2.3, publ. in: RDAF, 2012 II 37; je mit Hinweisen; vgl. für die analoge Problematik von Art. 334 Abs. 4 ZPO auch das Urteil 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Berichtigung betraf allein die Parteientschädigung. Die Parteientschädigung als solche wird in der Beschwerde aber nicht thematisiert, sondern die Verteilung der Gerichtskosten nach dem Verfahrensausgang verlangt. Angefochten wird die Klageabweisung. An dieser hat der Berichtigungsentscheid nichts geändert, weshalb insoweit keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Der die Klageabweisung enthaltene Entscheid wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2015 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG bei Aufgabe der Beschwerdeschrift am 11. Februar 2015 bereits abgelaufen war und die Beschwerde verspätet erscheint.  
 
1.2. Zu prüfen bleibt, ob daran der Umstand etwas ändert, dass in der Begründung des Berichtigungsentscheides, die der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2015 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich des die Klage abweisenden Entscheides zugestellt wurde, festgehalten ist, die Rechtsmittelfrist beginne neu zu laufen.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht hat diese Frage in einem gleich gelagerten Fall, in dem am Ende der Entscheidbegründung festgehalten war, dass die Rechtsmittelfrist des Urteils neu zu laufen beginne, verneint. Es erkannte, die Rechtsanwälte der Partei hätten erkennen können und müssen, dass dieser - im Übrigen nicht eindeutige - Hinweis im Widerspruch zur erwähnten ständigen Praxis des Bundesgerichts stehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013; vgl. auch BGE 119 II 482 E. 3 S. 484).  
 
1.2.2. In seiner Praxis zu Art. 49 BGG stellt das Bundesgericht (in Fortführung seiner Praxis zum OG) für die Gewährung des Vertrauensschutzes allerdings geringere Anforderungen: Rechtsuchende geniessen nur dann keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4299 Ziff. 4.1.2.5 zu Art. 45 E-BGG). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2008 vom 2. Juli 2008 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Ob sich insoweit eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, ob ein Blick ins Gesetz genügt hätte, um eine allfällige Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu erkennen (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203), oder sich dies der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch ohne Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus den konkreten Umständen (BGE 119 II 482 E. 3 S. 484) hätte erschliessen müssen oder aus der Natur der Sache, da es sich um einen allgemein gültigen prozessrechtlichen Grundsatz handelt (vgl. schon BGE 69 IV 54 E. 1 S. 57 f.; zit. Urteil 4A_474/2012 E. 2), und ob die Formulierung überhaupt geeignet ist, Vertrauen darauf zu begründen, dass eine neue Rechtsmittelfrist auch für von der Berichtigung nicht betroffene Punkte zu laufen beginnt (vgl. zit. Urteil 4A_258/2013), kann offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.117/1996 vom 22. November 1996 E. 2). Auf die Beschwerde ist ohnehin nicht einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Es verlangt aber mit Blick auf die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Seinem Urteil legt das Bundesgericht nach Art. 105 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat eine sA.________tanziierte Rüge zu erheben und mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Beschwerde, die den genannten Begründungsanforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
3.  
Die Vorinstanz unterschied zwischen der Aktivphase bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters und der Passivphase danach. Sie kam für die Aktivphase auf einen im Vergleich zum Gutachten (Fr. 204'241.--) leicht verminderten Regressanteil von Fr. 200'765.--. Für die Passivphase kam sie im Gegensatz zum Gutachten zum Schluss, es bestehe kein Regressanspruch, da die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin erbringe, tatsächlich kleiner seien als die bei Beginn der Leistungspflicht bereits erworbene Altersrente. Daher fehle es in der Passivphase an einer regressfähigen Leistung, weshalb sich insoweit eine Berechnung des Rentenschadens und auch die Einholung eines Gutachtens erübrige. Die Vorinstanz prüfte, ob die Besserstellung der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der hypothetischen Pensionierung zu einem Wegfall des Regressanspruchs in der Aktivphase führe. Sie ging davon aus, eine Gesamtbetrachtung mit einer Art "Verrechnung" des in der Passivphase resultierenden Überschusses mit den in der Aktivphase erbrachten regressfähigen Leistungen widerspreche sowohl dem Kongruenzprinzip als auch dem vom Bundesgericht postulierten zweiphasigen Vorgehen. Sie liess die Frage aber offen, da sich die Beschwerdeführerin auf eine Abtretung stütze, in der die abgetretene Forderung als Differenz zwischen dem Kapitalwert der gesamten Rente (BVG, Invaliden- und später Altersrente) und dem dem Versicherten im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsanspruch definiert werde. Die Vorinstanz addierte die von der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2004 ausgeschütteten Renten zu dem Kapitalwert der dem Geschädigten ab dann geschuldeten Renten gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführerin (KB 5) und gelangte so zu einem Rentenbetrag von insgesamt Fr. 466'407.--. Den in den Berechnungen der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Barwert einer anwartschaftlichen Ehegattenrente berücksichtigte die Vorinstanz nicht, da den Akten an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass der Geschädigte verheiratet war oder sei. In Bezug auf die massgebende Freizügigkeitsleistung per 1. Januar 2000 (dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung des Geschädigten) entnahm die Vorinstanz der KB 6 den Wert von Fr. 656'213.70, womit die Höhe der abgetretenen Forderung Fr. -189'806.70 betrage und einen Negativsaldo aufweise. Daraus erhelle, dass ein Regressanspruch gar nicht bestehe. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid in diversen Punkten. Im Wesentlichen gehen ihre Vorbringen aber an der Sache vorbei, da für die Begründung der Vorinstanz nicht wesentlich ist, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Leistungen erbracht hat, für die ein Regress auf die Beschwerdegegnerin denkbar wäre, und wie sich dieser berechnet, sondern ob gestützt auf die Abtretungserklärung überhaupt Ansprüche des Geschädigten auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind. Ergibt die von den Parteien in der Abtretungserklärung gewählte Definition aufgrund der massgebenden Zahlen, welche die Vorinstanz den Akten entnommen hat, einen Negativsaldo, fehlt es an einer wirksamen Abtretung und kann dem Regressanspruch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein, unabhängig davon, ob regressfähige Leistungen erbracht wurden oder nicht. Die Lage ist im Ergebnis dieselbe, wie wenn keine Abtretungserklärung erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin führt aber selbst aus, gemäss der Abtretungserklärung berechne sich der Regressschaden wie folgt: 
 
 " Kapitalwert der ausgerichteten BVG Invaliden- und späteren Altersrente - Höhe des dem Versicherten gegenüber der Pensionskasse der A.________ im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsanspruchs = abgetretene Forderung = Regressschaden " 
Da die Beschwerdeführerin ihren Regressanspruch auf die Abtretung stützt, kann sich nur die Frage stellen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Umschreibung ergebe einen Negativsaldo. 
 
4.1. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Freizügigkeitsleistung hätte nicht dem Leistungsausweis per 1. Januar 2000 (KB 6) entnommen werden dürfen (Fr. 656'213.70). In diesem Zeitpunkt sei der Versicherte, da noch keine IV-Verfügung vorgelegen habe und ihr somit auch keine Invalidität bekannt gewesen sei, als aktiver Versicherter mit Beschäftigungsgrad 100 % aufgeführt worden. Massgebend sei einzig die korrekte Freizügigkeitsleistungsberechnung per 31. Dezember 1999 (KB 5) in der Höhe vom Fr. 329'210.--, was von der Vorinstanz völlig unberücksichtigt geblieben sei. Die Beschwerdeführerin zeigt aber in der Beschwerde nicht auf, dass sie ihre Ausführungen betreffend die Aufführung des Geschädigten als aktiver Versicherter mit Beschäftigungsgrad 100 % schon vor der Vorinstanz vorgebracht hätte oder dass erst der angefochtene Entscheid zu den Vorbringen Anlass gab. Von letzterem kann auch nicht ausgegangen werden, zumal nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits in der kantonalen Berufung unter Verweis auf die per 1. Januar 2000 ausgewiesene "konsolidierte Freizügigkeitsleistung" von Fr. 656'213.-- der Wegfall des Regressanspruchs behauptet worden war. Unbehelflich sind die Vorbringen in der Beschwerdereplik, wonach die Beschwerdegegnerin selbst in ihren Rechtsschriften von einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 329'210.-- ausgegangen sei. Die beschwerdeführende Partei darf die Beschwerdereplik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.2. Bleibt es aber bei dem von der Vorinstanz (KB 6) entnommenen Wert von Fr. 656'213.70, kommt der weiteren den Negativsaldo betreffenden Rüge bezüglich der Nichtberücksichtigung der anwartschaftlichen Ehegattenrente keine Bedeutung zu, da der von der Beschwerdeführerin in KB 5 berechnete Regresswert der reglementarischen Leistungen unter Berücksichtigung des Barwerts der anwartschaftlichen Ehegattenrente lediglich Fr. 643'317.-- ausweist, so dass bei Abzug der Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 656'213.70 auch unter Berücksichtigung der anwartschaftlichen Ehegattenrente ein Negativsaldo verbleibt. Davon abgesehen, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Berücksichtigung der Ehegattenrente der Definition in der Abtretungserklärung entspricht.  
 
5.  
Die Ausführungen in der Beschwerde gehen einerseits an der Argumentation der Vorinstanz vorbei. Andererseits gehen sie in tatsächlicher Hinsicht über den festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne dass mit Aktenhinweisen dargelegt wird, dass die Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform vorgetragen wurden oder inwiefernerst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab. Auf die Beschwerde ist daher insgesamt nicht einzutreten (vgl. E. 2 hiervor). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak