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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 256/04 
 
Urteil vom 13. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
K.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 23. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 sprach die IV-Stelle Bern der 1955 geborenen K.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 23. April 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Dabei bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.1 Mit Blick darauf, dass keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, bleibt - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherige Rechtslage massgebend. Anschliessend kommen die neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). 
Entsprechendes gilt für die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zu den erforderlichen Merkmalen beweiskräftiger medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine ganze Rente hat, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG ihre Gültigkeit behalten (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, namentlich der in interdisziplinärer Zusammenarbeit erstellten Gutachten der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 10. Mai 2003 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2003, zum Schluss gelangt, auf Grund des diagnostizierten zervikobrachialen Schmerzsyndroms links mit Periarthrosis humeroscapularis calcarea links und des belastungsabhängig auftretenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Beschäftigung ohne Heben und Tragen über 8 kg, mit kurzer Stehdauer, ohne anhaltendes Arbeiten mit beiden Armen und ohne Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm, ohne extreme Kopfstellungen sowie mit der Möglichkeit, das Sitzen oder Gehen ein- bis zweimal pro Stunde zu unterbrechen, bestehe hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Sodann stellt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Umstand allein, dass frei praktizierende Fachärzte wiederholt für Versicherungen oder Behörden Gutachten erstellen, nicht bereits einen Befangenheitsgrund dar (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193). Es werden weder konkrete Einwände gegen die Unparteilichkeit der Beurteilung durch Frau Dr. med. L.________ und Dr. med. H.________ erhoben, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität der Experten. Es lässt sich darum nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die gutachtlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit höher gewichtet und auf die kurzen, abweichenden Angaben des behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 16. September 2002, 7. Juli 2003 und 2. Februar 2004 nicht abgestellt hat. 
3. 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hat es mit dem kantonalen Gericht sein Bewenden damit, dass bloss ein für die Zusprechung einer halben Invalidenrente erforderlicher Erwerbsunfähigkeitsgrad von 57 % resultiert. Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung gibt keinen Anlass zur Neufestlegung der Rente für die Zeit ab 1. Januar 2004 (bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2004; Erw. 1 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach dem Abzug vom Tabellenlohn hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn auf 15 % beziffert. Vorliegend fällt das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung ins Gewicht, weil sich die Versicherte wegen des bestehenden Gesundheitsschadens allenfalls auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Nicht erfüllt sind die Faktoren Alter und Nationalität/Aufenthaltskategorie. Der Beschäftigungsgrad von 50 % wirkt sich bei Frauen sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 28, Tabelle 8*), und die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen). Unter diesen Umständen besteht im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle kein Anlass zu einer abweichenden Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). 
4. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Die Entschädigung von Fürsprecher Andreas Gafner wird im Hinblick auf den bescheidenen Mehraufwand, der aus der Beschwerdeerhebung an das Eidgenössische Versicherungsgericht im Vergleich zum kantonalen Prozess resultiert, ermessensweise auf Fr. 1000.- festgesetzt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Andreas Gafner, Biel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: