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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_451/2010 
 
Urteil vom 13. September 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
2. A._______, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 11. März 2009, um ca. 20.20 Uhr, kam es bei Hagenbuch auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen zu einer Auffahrkollision zwischen drei hintereinander auf der Überholspur fahrenden Personenwagen. Der Unfall trug sich folgendermassen zu: Der Lenker des vordersten Fahrzeugs BMW, B._______, musste seine Fahrt wegen einer Beeinträchtigung der Sicht, die durch starke Rauchentwicklung an einem vor ihm befindlichen und nicht identifizierten Fahrzeug verursacht worden war, unvermittelt stark abbremsen. Daraufhin kollidierte der nachfolgende Lenker A._______ mit seinem Personenwagen Seat nach einem Ausweichmanöver nach links zuerst mit der Mittelleitplanke und hernach mit dem Heck des BMW von B._______. Anschliessend fuhr der an dritter Stelle fahrende X._______ mit seinem Personenwagen Kia Sorento auf das Auto von A._______ auf. Bei diesem Zusammenstoss wurden X._______ und die im Fahrzeug von A._______ mitfahrenden Passagiere verletzt. X._______ erlitt eine Herzquetschung, einen Bruch des Brustbeins, einen Abriss des Dornfortsatzes am 6. Halswirbel sowie ein schweres Halswirbel-Schleudertrauma. 
 
Alle Verletzten stellten gegen den Lenker des nicht identifizierten, Fahrzeugs, welches Rauch entwickelt hatte, Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. X._______ stellte zudem Strafantrag gegen A._______ und B._______. 
 
B. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2009 die gegen die Unfallbeteiligten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln angehobene Strafuntersuchung ein und verfügte die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur zur Prüfung allfälliger Übertretungen von Verkehrsvorschriften nach Eintritt der Verfügung. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. April 2010 einen von X._______ gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf A._______ als Lenker des zweiten am Unfall beteiligten Fahrzeugs gerichteten Rekurs ab. 
 
C. 
X._______ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich seien in Bezug auf A._______ aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen diesen sei fortzuführen. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses auch die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Nach der Rechtsprechung kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nur mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, soweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. 
 
2. 
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen A._______ mit der Begründung ein, die Verletzungen des Beschwerdeführers seien unabhängig von ihrer Schwere auf das Einhalten eines zu geringen Abstands bzw. auf seine Unachtsamkeit zurückzuführen und damit als selbstverschuldet zu betrachten. Im Weiteren habe sich bei keinem der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker ein Verdacht auf grobe Verkehrsregelverletzung ergeben. Der Sachverhalt sei jedoch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob Übertretungen begangen worden seien. Die Akten seien daher an die Übertretungsstrafbehörde zu überweisen (Einstellungsverfügung S. 2; angefochtener Beschluss S. 3). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft werde das Verfahren auf die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beschränkt, welche in die Kompetenz des Polizeirichters falle. Faktisch werde mit diesem Vorgehen der kantonalen Behörden zu einem Zeitpunkt, in welchem der Sachverhalt nicht abschliessend abgeklärt sei, in der Hülle einer Einstellungsverfügung ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit getroffen und zur Unzeit darüber entschieden, ob das Opfer vom Verfahren ausgeschlossen werde. Diese Praxis schränke die Rechte der Verfahrensbeteiligten ein und vereitle die korrekte Anwendung von Bundesrecht. Richtigerweise dürfe erst nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens entschieden werden, ob wegen eines Vergehens Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben werde oder die Beurteilung durch den Polizeirichter wegen einer Übertretung erfolge (Beschwerde S. 7 ff.). 
2.3 
2.3.1 Liegt keine Straftat vor oder verdichtet sich der Tatverdacht in der Untersuchung nicht derart, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, wird das Verfahren eingestellt (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N 797; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 38 aStPO N 13 ff.). Der Staatsanwalt erlässt in diesem Fall gemäss § 39 StPO/ZH eine begründete Einstellungsverfügung. Die Beurteilung der Prozessaussichten steht im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Als Richtschnur gilt, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen strafrechtlichen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll. Bei der Anklageerhebung gelangt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zur Anwendung. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 97 I 107, S. 110 f.; Urteil der Strafrechtlichen Abteilung 6B_588/2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen 
2.3.2 Gemäss § 73 Abs. 1 GVG/ZH wird die Untersuchung von Verbrechen und Vergehen von den Staatsanwaltschaften geführt. Die Untersuchung und Erledigung von Übertretungen steht nach § 74 Abs. 1 GVG/ZH den Statthalterämtern und den Gemeinderäten zu, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind die zur Untersuchung und Beurteilung des Verbrechens oder Vergehens zuständigen Behörden auch zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretung zuständig, wenn jemand neben einem Verbrechen oder Vergehen auch einer damit in Zusammenhang stehenden Übertretung beschuldigt wird. Nach § 74 Abs. 3 GVG/ZH kann die Staatsanwaltschaft die Akten an die für die Untersuchung und Beurteilung der Übertretung zuständige Behörde überweisen, wenn die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eingeleitete Strafuntersuchung ergibt, dass nur eine Übertretung vorliegt. 
 
2.4 Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf und wann Anklage zu erheben ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem kantonalen Strafverfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.1 mit Hinweis). Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV
 
Die Vorinstanz ist in Bezug auf das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Schluss gelangt, dieser habe keine zum Schutze des Beschwerdeführers bestehende Sorgfaltspflichten verletzt. Ob dieser Schluss Bundesrecht verletzt, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 3). Dass die Untersuchungsbehörden in diesem Zusammenhang die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht getroffen hätten, trifft nicht zu. 
 
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Wenn die Staatsanwaltschaft die Sache an die nach dem kantonalen Recht zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretung zuständige Behörde überweist, ist dies jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Inwiefern die kantonale Regelung die korrekte Anwendung von Bundesrecht vereiteln soll, ist unerfindlich. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den rechtlichen Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Sorgfaltspflicht des Fahrzeuglenkers nur auf das voranfahrende, nicht aber auf das nachfolgende Fahrzeug erstrecke. Die allgemeinen Verkehrsregeln über die Anpassung der Geschwindigkeit, über die Beherrschung des Fahrzeugs und über die Aufmerksamkeit müssten von jedem Fahrer unabhängig vom konkreten Verkehrsvorgang zu jeder Zeit und zum Schutze aller Verkehrsteilnehmer eingehalten werden. Insbesondere die Regel über den einzuhaltenden Abstand diene nicht nur dem Schutz des voranfahrenden Fahrzeugs. Geschützt werde auch das hintanfahrende Fahrzeug vor weiteren Auffahrunfällen. Ausgangspunkt sei das Sichtfahrgebot, nach welchem jeder Lenker in der Lage sein müsse, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten. Das Hintereinanderfahren in einer Kolonne habe sichtverlängernde Wirkung. Der nachfolgende Fahrzeugführer dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass der voranfahrende Verkehrsteilnehmer mit einer Sicht fahre, die ihm ein kollisionsfreies Anhalten vor einem auftauchenden Hindernis erlaube. Der nachfolgende Lenker müsse nicht mit einem Abstand fahren, der ihm ein Anhalten auf Sicht erlaube, sondern habe lediglich die reduzierte Distanz einzuhalten, die ihm ermögliche, ohne Kollision anzuhalten, wenn der voranfahrende Fahrzeuglenker eine Vollbremsung einleite. Dies setze voraus, dass dem vorausfahrenden Fahrzeuglenker der volle Anhalteweg zur Verfügung stehe. Daraus ergebe sich eine systemimmanente, vom voranfahrenden Fahrzeuglenker ausgehende Schutzwirkung der Abstandsregeln, welche den hintanfahrenden Verkehrsteilnehmer vor Unfällen schütze. 
 
Im vorliegenden Fall sei der mittlere, vom Beschwerdegegner 2 gesteuerte Wagen zunächst mit der Leitplanke und hernach mit dem vor ihm fahrenden BMW kollidiert. Durch diese Kollisionen habe sich sein Anhalteweg erheblich verkürzt. Das Ausmass dieser Verkürzung hätten die Vorinstanzen nicht abgeklärt. Die Klärung dieser Frage sei aber notwendig, da davon auszugehen sei, dass der Lenker des BMW seinerseits seinen Wagen heftig abgebremst habe. Der nachfolgende Beschwerdegegner 2 hätte aber in der Lage sein müssen, sein Fahrzeug bei einer Vollbremsung des BMW hinter diesem kollisionsfrei anzuhalten. Dass ihm dies nicht gelungen sei, lege den Verdacht nahe, dass er einen zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, zu wenig aufmerksam gewesen sei oder zu spät reagiert habe (Beschwerde S. 10 ff.). 
 
3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 sein Fahrzeug wegen der Vollbremsung des vor ihm fahrenden Lenkers des BMW habe abbremsen müssen. Er habe damit auf eine akute Gefahrensituation reagiert, so dass sein Bremsmanöver nicht unnötig erfolgt sei. Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, in der gegebenen Verkehrssituation, in welcher die drei Fahrzeuge hintereinander auf der selben Fahrspur gefahren seien, habe jeder Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf das Verkehrsgeschehen vor bzw. neben seinem Fahrzeug richten müssen. Die Vorsichtspflichten, namentlich die Pflicht, einen ausreichenden Abstand einzuhalten, richteten sich mithin an den jeweils nachfolgenden Fahrzeuglenker. Aus einer allfälligen Verletzung dieser Pflichten durch den Beschwerdegegner 2 lasse sich somit daher keine Verantwortung für den Auffahrunfall des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 ableiten. Es habe vielmehr den Beschwerdeführer die Pflicht getroffen, auf die rauchbedingte Sichtbehinderung und den in diesem Zusammenhang zwischen dem Beschwerdegegner 2 und dem Fahrzeugführer des BMW erfolgten Zusammenstoss angemessen zu reagieren und eine weitere Kollision zu vermeiden (angefochtener Beschluss S. 7 ff.). 
3.3 
3.3.1 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 
 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Im zu beurteilenden Fall richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). 
3.3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit stets den Umständen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann, sofern diese frei von Hindernissen ist und mit solchen auch nicht gerechnet werden muss (Art. 4 Abs. 1 VRV; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Auflage, N 579 und 588 ff.). Dies gilt auch auf Autobahnen (vgl. Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG i.V. mit Art. 36 VRV), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (BGE 126 IV 91 E. 4a/bb; 93 IV 115 E. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV; BGE 131 IV 133 E. 3.1). 
 
3.4 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt hat, indem sie eine Sorgfaltspflichtverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers verneint hat. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG an den nachfolgenden Fahrzeuglenker. Danach muss der Fahrzeugführer ausser dem Abstand zum Vorausfahrenden nicht auch den Abstand zum nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beachten. Jeder Lenker ist allein für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit erhöhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrössern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beobachten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; vgl. auch SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 696; HENTSCHEL/KÖNIG/DAUER, Strassenverkehrsrecht, 40. Auflage, München 2009, § 4 StVO N 5). Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, kann vom Fahrzeugführer, der wegen äusserer Umstände sofort bremsen muss, nicht verlangt werden, sich vor der Einleitung seines Bremsmanövers im Rückspiegel zunächst davon zu überzeugen, ob ihm ein Fahrzeug nachfolgt, welches er allenfalls gefährden könnte (BGE 115 IV 248 E. 4b). 
 
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzukehren. Bei dieser Sachlage verletzt der Schluss der Vorinstanz, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, kein Bundesrecht. 
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne ihm wegen der nicht vorhersehbaren Verkürzung des Anhaltewegs wie auch aufgrund der unvorhersehbaren Sichtbehinderung durch den Rauch weder eine Verkehrsregelverletzung noch ein Selbstverschulden vorgeworfen werden (Beschwerde S. 19), geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Denn ein allfälliges, von seiner Seite ausgehendes Fehlverhalten bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen ist auch das gegen ihn geführte Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Es kann daher offenbleiben, ob dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hinter anderen Fahrzeugen herfuhr, sichtverlängernde Wirkung zukam (SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 584) und er den Abstand zum voranfahrenden Beschwerdegegner 2 so wählen durfte, dass es ihm möglich gewesen wäre, bei einer Notbremsung des Voranfahrenden anzuhalten, sofern diesem der volle Bremsweg zur Verfügung stand (vgl. MANFRED DÄHLER/ERICH PETER/RENÉ SCHAFFHAUSER, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999, S. 948). Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der älteren Rechtsprechung bei einer aus mehreren Autos bestehenden Kolonne der nachfolgende Fahrzeugführer nicht mit einem mittleren Bremsweg rechnen darf sondern, um sicher zu gehen, in Betracht ziehen muss, dass dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nur eine kurze Bremsstrecke zum Anhalten zur Verfügung steht. Denn wer in einer aus mehreren Autos bestehenden Kolonne fährt, sieht sich dauernd der Gefahr gegenüber, dass das Fahrzeug, dem er folgt, durch das diesem voranfahrende Fahrzeug unversehens angehalten wird (BE 81 IV 302 E. 2; 91 IV 14; vgl. auch SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 692). 
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. September 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Boog