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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_530/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 8. Juni 2011 fuhr X.________ auf der A.________strasse in B.________ mit seinem Fahrrad gegen einen Poller, kam zu Fall und brach sich den rechten Ellenbogen. Er erhob Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich stellte das Strafverfahren ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung ab. 
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Beschluss und die angefochtene Einstellungsverfügung seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen, die Täterschaft zu ermitteln, die beantragten und weitere Beweise sowie Anklagen zu erheben. Eventualiter seien Strafbefehle zu erlassen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim Privatkläger wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann und er die Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. Urteil 1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E. 2.3.3 S. 234; 128 IV 188 E. 2).  
 
 Der Beschwerdeführer erstattete Anzeige gegen "unbekannte Person, vermutlich Stadtverwaltung B.________; Bauamt" (kantonale Akten, act. 8/1 S. 1). Aus seiner Beschwerde ans Bundesgericht geht hervor, dass sich die Anzeige und der Strafantrag gegen die Gemeinde B.________ bzw. deren Angestellten oder Behördenmitglieder richten. Insbesondere bezeichnet er die "Einstellung des Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der Gemeinde B.________" als streitig. Er wirft ihnen vor, der Poller sei nicht genügend markiert bzw. signalisiert gewesen. Dieser sei nicht entfernt worden, obwohl die Verantwortlichen gewusst hätten, dass es zu mehreren Unfälle gekommen sei. Es liege eine klare Sorgfaltspflichtverletzung der verantwortlichen Behörden und ausführenden Organe vor. 
 
 Die A.________strasse ist eine kommunale Strasse, womit sie von der Gemeinde B.________ zu bauen bzw. auszubauen, zu betreiben und zu unterhalten ist (vgl. Urteil S. 12 Ziff. 8.2; § 6 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1981 [LS 722.1]). Gemäss dem Zürcher Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) haftet die Gemeinde B.________ für Schäden, die ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Verpflichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angestellten sind ausgeschlossen (§ 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 4 HG). Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf seine Zivilansprüche auswirken (BGE 128 IV 188 E. 2.2 S. 191; 127 IV 189 E. 2b S. 191 f.; 125 IV 161 E. 2b und 3 S. 163 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis). Somit kann er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten.  
 
2.3. Ebenso wenig ist er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert. Er rügt keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern kritisiert den Entscheid in der Sache (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres