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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_223/2016, 8C_225/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_223/2016 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
c/o Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 
Marktplatz 9, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
8C_225/2016 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Gemeinde B.________, 
2.       Kanton Basel-Stadt, 
       c/o Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,                     Marktplatz 9, 4001 Basel, 
       vertreten durch Advokatin Dr. Piera Beretta, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung / öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 9. Dezember 2015 und 24. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1964, war seit 1. Mai 2002 als Gemeindeverwalter in der Gemeinde B.________ angestellt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 löste der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Dagegen erhob A.________ Rekurs, welchen der Regierungsrat zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend: Appellationsgericht) überwies. Dieses hiess den Rekurs mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 6. September 2006 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. Dezember 2005 auf, verurteilte die Gemeinde B.________ zur Zahlung von neun Monatsgehältern an A.________ und wies den Rekurs im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 4. Juli 2009 zuhanden des Gemeinderates erhob A.________ weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, welche die Gemeinde B.________ allesamt verneinte (Verfügung vom 26. April 2011). Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht ab (Entscheid vom 29. Juni 2012). Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013).  
 
A.c. Mit Schreiben vom 7. September 2013 gelangte A.________ erneut mit unklaren Anträgen an das Appellationsgericht, welches dieses Schreiben als "Gesuch um Anordnung angezeigter Massnahmen" entgegennahm und mit Entscheid vom 24. Januar 2014 (Zustellung am 3. Februar 2014) darauf nicht eintrat. Datierend vom 19. August 2014 reichte A.________ beim Bundesgericht eine 92-seitige, als "Klage" betitelte Eingabe mit zwölf Rechtsbegehren ein, wobei er zur Hauptsache beantragte, der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde B.________ "seien zur Zahlung von CHF 852'650.50 zu verpflichten". Das Bundesgericht trat auf die Klage/Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_609/2014 vom 24. November 2014).  
 
A.d. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte A.________ seine zuvor beim Bundesgericht erhobene Klage vom 19. August 2014 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein. Dieser trat mit Präsidialbeschluss vom 26. Februar 2015 darauf nicht ein.  
 
B.  
 
B.a. Den hiegegen erhobenen Rekurs des A.________ wies das Appellationsgericht ab (Entscheid vom 9. Dezember 2015).  
 
B.b. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte A.________ direkt beim Appellationsgericht eine Forderungsklage aus Staatshaftung als Teilklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2014 ein. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 teilte ihm der Präsident des Appellationsgerichts in der Sache mit, die Eingabe vom 1. Dezember 2015 werde zunächst als Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 202 ff. ZPO entgegengenommen.  
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ im Wesentlichen die Aufhebung der beiden Entscheide des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2015 und 24. Februar 2016 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Rahmen eines abstrakten und konkreten Normenkontrollverfahrens sei eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine Verletzung des Bundesrechts (Art. 29 und 30 BV sowie Art. 1 ZGB) festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 2). 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich zwar gegen zwei verschiedene angefochtene Entscheide. Letztere stammen jedoch von ein und derselben Vorinstanz. Es liegt den beiden vorinstanzlichen Verfahren der nämliche Sachverhalt zugrunde und die angefochtenen Entscheide betreffen die gleiche Streitfrage (Staatshaftung). Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 8C_223/2016 und 8C_225/2016 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Urteil 6B_1181/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1; vgl. auch SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Dem mit Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 abgeschlossenen Verfahren lagen die vom Beschwerdeführer bis dahin gegen seine ehemalige Arbeitgeberin - erfolglos - geltend gemachten Forderungen aus der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses zugrunde (vgl. Sachverhalt lit. A.b).  
 
2.2. Spätestens seit Einreichung der vom 19. August 2014 datierenden Eingabe (vgl. Sachverhalt lit. A.c) fordert der Beschwerdeführer sowohl vom Kanton Basel-Stadt als auch von der Gemeinde B.________ als Schadenersatz die Bezahlung einer Summe von mehr als Fr. 800'000.-. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_609/2014 vom 24. November 2014 ausgeführt hat, sind die Kantone seit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 gemäss Abs. 1 des neu eingefügten Art. 191b BV verpflichtet, in allen Bereichen, in denen sie für die Rechtsanwendung zuständig sind, richterliche Behörden zu bestellen. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG/BS]; Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt [SG] 161.100) abstützt.  
 
2.3. Lückenfüllend klärte das Appellationsgericht mit hier angefochtenem Entscheid vom 9. Dezember 2015, welche kantonale richterliche Behörde Forderungen im Sinne des letzten Teilsatzes von § 6 Abs. 2 HG/BS zu beurteilen habe. Der gesetzlichen Wertung des HG/BS wie auch des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes entspreche es, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kanton auf dem Zivilweg geltend zu machen seien. Sei mit Blick auf § 6 Abs. 1 HG/BS von diesem kantonalen Grundentscheid auszugehen, so gelange auf dieses Verfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiäres kantonales Recht (vgl. Urteil 2C_192/2015 vom 1. August 2015 E. 2.1 i.f. mit Hinweis) zur Anwendung. Die Vorinstanz erwog ausführlich, weshalb mit Blick auf die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers - zumindest soweit sich diese auf § 6 Abs. 2 HG/BS abstütze - lückenfüllend das Appellationsgericht zuständig sei. Soweit sich im Übrigen die in einer einzigen Summe geltend gemachte Schadenersatzforderung gemäss Klage vom 1. Dezember 2015 gegen die zweitbeklagte Gemeinde richte, sei mit deren Zustimmung angesichts des erreichten Streitwertes von mehr als Fr. 100'000.- ein Direktprozess beim Appellationsgericht zulässig (Art. 8 Abs. 1 ZPO).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Den eingehend begründeten Entscheid vom 9. Dezember 2015, mit welchem das Appellationsgericht den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den regierungsrätlichen Präsidialentscheid vom 26. Februar 2015 abwies, versandte das kantonale Gericht am 17. Dezember 2015 mit eingeschriebener Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers. Gemäss dem Auszug des Zustellnachweises der Post wurde dem Beschwerdeführer die Sendung am Freitag, 18. Dezember 2015 zur Abholung gemeldet. Die Post sandte das nicht abgeholte Couvert am 30. Dezember 2015 an die Vorinstanz zurück.  
 
2.4.2. Die Mitteilung gilt spätestens am siebenten Tag nach der erfolglosen Zustellung als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da diese Frist durch das Einlegen der Abholungseinladung in den Briefkasten des Adressaten ausgelöst wurde, begann sie am folgenden Tag - hier also am 19. Dezember 2015 - zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 49 E. 4 S. 51 f. mit Hinweisen auf BGE 123 III 492 und BGE 127 I 31 E. 3b/cc S. 37; Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4 mit Hinweis). Weder der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG noch ein Samstag oder anerkannter Feiertag vermochten in der Folge praxisgemäss den Eintritt der Zustellfiktion sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und den Beginn der Rechtsmittelfrist zu verhindern (Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.2 mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer, welcher Jurist ist und die zahlreichen Gerichtsverfahren bisher selber geführt hat, musste zweifellos mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 9. Dezember 2015 rechnen. Doch selbst wenn ihm ohne anwaltliche Berufsqualifikation aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion (25. Dezember 2015) und des letzten Tags der ausdrücklich eingeräumten postalischen Abholfrist (28. Dezember 2015) kein Nachteil erwachsen darf (Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.3 i.f.), lief die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG spätestens anfangs Februar 2016 ab.  
 
2.4.4. Im Verfahren 8C_223/2016 betreffend das Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Dezember 2015 ist die Beschwerde vom 28. März 2016 demnach offensichtlich verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.   
Mit Blick auf die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 (zugestellt am 28. Februar 2016) würde die vorliegende Beschwerde vom 28. März 2016 zwar die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG wahren. Vorweg stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei dieser Verfügung um einen zulässigen anfechtbaren Entscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG handelt. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und Art. 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und Art. 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 hat der Präsident des gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 9. Dezember 2015 zuständigen Appellationsgerichts (vgl. dazu E. 2 hievor) - soweit hier von Interesse - einzig bestimmt, dass die Forderungsklage vom 1. Dezember 2015 "zunächst als Schlichtungsgesuch im Sinn von Art. 202 ff. ZPO entgegengenommen" wird. Das kantonale Gericht ordnete damit verfahrensleitend an, was der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziff. 8 seiner Forderungsklage vom 1. Dezember 2015 ausdrücklich so beantragt hatte. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Diese Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Denn durch Erlass der Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 schloss die Vorinstanz das mit Forderungsklage vom 1. Dezember 2015 eingeleitete Verfahren offensichtlich nicht ab. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG angefochten werden kann (Urteil 4A_184/2012 vom 18. September 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 558).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer reichte seine Schadenersatzklage vom 1. Dezember 2015 beim Appellationsgericht ein. Trotz zahlreicher Anträge stellte er keine Ausstandsbegehren gegen einzelne oder alle Mitglieder der Vorinstanz. Dies, obgleich deren Namen im Internet (http://www.appellationsgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/richterinnen.html, Internetseite besucht am 7. September 2016) publiziert sind. Die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 hat demzufolge kein Ausstandsbegehren zum Gegenstand (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG).  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer selber berief sich - auch in den Anträgen seiner Klage vom 1. Dezember 2015 - an mehreren Stellen auf die Anwendbarkeit der ZPO. Diese Auffassung deckt sich mit jener der Vorinstanz (vgl. E. 2.3 hievor). Doch obwohl er die sachliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts (nach wie vor) bestreitet, verlangte er selber ausdrücklich von diesem Gericht einen anfechtbaren Entscheid zu dieser Frage.  
 
3.2.3.1. Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO) und ist der Disposition der Parteien entzogen (BGE 138 III 471 E. 3.1 S. 477 m.H. auf die Literatur; Urteil 4A_488/2014 vom 20. Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 III 137). Zu den Prozessvoraussetzungen (vgl. dazu insbesondere Art. 59 Abs. 2 ZPO), welche das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO), gehört auch die sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht entschieden, eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Handelsgericht sei von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (BGE 140 III 355 E. 2.4; Urteil 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2).  
 
3.2.3.2. Sodann regelt Art. 63 ZPO, welcher auch bei sachlicher Unzuständigkeit anwendbar ist (Urteil 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2 mit Hinweisen), ausdrücklich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart. Das Gesetz geht mithin vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (Urteil 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.3.3. Bei der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016, welche nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, handelt es sich unter den gegebenen Umständen um eine prozessleitende Verfügung und nicht einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. Urteil 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.3).  
 
3.2.4. Mit Blick auf Art. 92 f. BGG ist die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 nach dem Gesagten jedenfalls nicht als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG zu qualifizieren (vgl. Urteil 5A_699/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.2.2).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Bei dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach lit. a muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382).  
 
3.3.2. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633), was hier nicht zutrifft (vgl. auch Urteil 5A_699/2015 vom 12. November 2007 E. 2.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer äussert sich überhaupt nicht zu diesen Voraussetzungen, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 richtet.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_223/2016 und 8C_225/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird in beiden Verfahren nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. September 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli