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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_441/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (betreffend den Vorwurf der Folter), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. August 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 27. Juni 2017 Strafanzeige "gegen das Gefängnis B.________" wegen "Folter". Er machte geltend, er habe im Bezirksgefängnis B.________ zum Abendessen wie immer zwei Joghurts erhalten. Diese seien jedoch verdorben gewesen, sauer und nicht geniessbar. Er habe dies dem Betreuer mitgeteilt, welcher dem Nachtdienst eine Meldung machen wollte. Als der Anzeiger bis 19 Uhr nichts gehört habe, habe er nachgefragt, was mit seinem Nachtessen sei. Da sei ihm mitgeteilt worden, dass man heute nichts mehr machen könne. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 17. Juli 2017 zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 16. August 2017 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend Amtsmissbrauch nicht. Sie verneinte das Vorliegen eines Tatverdachts auf Amtsmissbrauch. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 28. August 2017 (Postaufgabe 31. August 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verneinung des Tatverdachts auf Amtsmissbrauch führte, nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli