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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_545/2019  
 
 
Urteil vom 13. September 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Mauro Belgeri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 3. Juni 2019 (ZK1 2018 30). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Ehescheidungsurteil vom 3. Juli 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe den Ehemann zu einer Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB von Fr. 118'664.-- und zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 14'752.--. 
Dagegen erhob die Ehefrau am 4. September 2018 Berufung, mit welcher sie eine Entschädigung von Fr. 153'350.-- und eine güterrechtliche Leistung von Fr. 122'528.55 verlangte, weil die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB im Güterrecht zu berücksichtigen seien. 
Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 zog sie die Berufung zurück, weil die rückständigen Unterhaltsschulden zwischenzeitlich hätten zwangsvollstreckt werden können. 
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 schrieb das Kantonsgericht Schwyz das Berufungsverfahren zufolge Rückzuges ab. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.-- auferlegte es zu ¼ der Ehefrau und zu ¾ dem Ehemann, welchen es ausserdem zu einer Entschädigung von Fr. 1'300.-- verpflichtete, dies mit der Begründung, in Bezug auf das Güterrecht sei die Berufung aufgrund des Verhaltens des Ehemannes veranlasst worden. 
Gegen diese Verfügung hat der Ehemann am 3. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die Ehefrau sei zu einer Zahlung von Fr. 25'639.-- zu verpflichten. 
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2019 verlangt die Ehefrau die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Eingabe in italienischer Sprache ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Urteil jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Der Ehemann hat auf kantonaler Ebene weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind ausschliesslich die prozessualen Folgen der Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der von der Ehefrau erklärten Berufung. 
 
3.   
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Unzulässig sind auch neue Vorbringen, weil es hier an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Art. 75 Abs. 1 und 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
4.   
Der Ehemann verlangt beschwerdeweise die Verpflichtung der Ehefrau zu einer Zahlung in der Sache selbst. Dies ist nach dem Gesagten unzulässig. 
Die Beschwerdebegründung ist im Übrigen wirr und insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. wird nicht dargelegt, inwiefern dieser Recht verletzen soll (dazu Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das sinngemässe Anliegen scheint zu sein, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens nicht wie im angefochtenen Entscheid festgehalten Fr. 142'462.55 (Differenz zwischen den Berufungsbegehren und dem erstinstanzlich Zugesprochenen; recte: zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren, vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), sondern Fr. 25'639.45 betragen habe. Indes sind die Ausführungen nicht nachvollziehbar und insbesondere bleibt unerklärlich, weshalb das Rechtsbegehren auf Verurteilung der Ehefrau zur Zahlung von Fr. 25'639.-- lautet, was auch am Schluss der Beschwerdebegründung verlangt wird. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich das gestellte Begehren als offensichtlich unzulässig und im Übrigen die Beschwerde auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist. 
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli