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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 86/03 
 
Urteil vom 13. Oktober 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
I.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene I.________ war seit 1971 als Kranmonteur bei der Firma S.________ AG in X.________ beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 9. Februar 1981 erlitt er, auf dem Kranarm stehend, einen Unfall, wobei er zunächst von einem Gegenstand in den Rücken gestossen und anschliessend sein linker Fuss zwischen Ausleger und der in Bewegung gesetzten Laufkatze eingeklemmt wurde. Nach Ausheilung der sich dabei zugezogenen Fussverletzung, deren Heilbehandlung durch die SUVA übernommen wurde, arbeitete er im gleichen Betrieb als Kranmonteur weiter. Nachdem er in den Jahren 1989 und 1990 als selbstständiger Kranmonteur tätig gewesen war, arbeitete er als Kranmonteur bei der Firma T.________ AG in Y.________. Ab November 1993 konnte er diese Tätigkeit wegen multipler Beschwerden jedoch nicht mehr ausüben. Mit Verfügung vom 1. November 1996 sprach ihm die Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. November 1994 eine ganze Rente zu. 
 
Mit Schreiben vom 11. Februar 1999 ersuchte der Versicherte die SUVA, ihre Leistungspflicht zu prüfen. Nach erfolgten Abklärungen und Einholung der IV-Akten teilte ihm die Anstalt mit Verfügung vom 25. Januar 2000 mit, dass weder die geklagten psychischen Beschwerden noch die Rückenbeschwerden auf das Unfallereignis vom 9. Februar 1981 zurückzuführen waren. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2001 ab. 
B. 
Beschwerdeweise liess I.________ beantragen, Verfügung und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihm für die Folgen des Unfalles vom 9. Februar 1981 die gesetzlichen Versicherungsleistungen wie namentlich eine Rente zu erbringen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2003 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab. 
C. 
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin das vorinstanzliche Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen. Richtig ist schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die heutigen Rückenbeschwerden und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf den am 9. Februar 1981 erlittenen Unfall zurückzuführen sind. Den Berichten des Spitals Z.________ vom 19. Februar und 16. April 1981 lässt sich entnehmen, dass die Rückenbeschwerden erst im Verlauf der Therapie Ende März, also mehr als einen Monat nach dem Unfall aufgetaucht waren. Zudem wurden sie als vorbestehend betrachtet, weshalb deren Unfallkausalität verneint wurde. Mit Schreiben vom 28. April 1981 - welches ungeachtet des Umstandes, dass es nicht in der Form einer Verfügung erlassen wurde, zum Abschluss des Falles führte - hatte die SUVA die Erbringung weiterer Leistungen in Bezug auf das Rückenleiden somit abgelehnt. Erst am 11. Februar 1999 ersuchte I.________ die Unfallversichererin, ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Februar 1981 zu prüfen. 
2.2 Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. Februar 1981 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat sich das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen gestützt. In Bezug auf die somatischen Beschwerden kam es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine schwere Kontusion des linken Fusses ohne ossäre Läsion erlitten hatte, dass er jedoch bereits am 16. April 1981 im linken Fuss praktisch keine Schmerzen mehr beklagte, dass seit dem 25. März 1981 teilweise entlastungs- und fehlhaltungsbedingte Lumbalgien aufgetreten waren, aber anamnestisch schon seit Jahren chronisch rezidivierende Lumbalgien bestanden hatten. Auf Anfrage der SUVA hatte der Rheumatologe Dr. B.________ mit Arztbericht vom 22. Juni 1999 angegeben, es bestehe ein Status nach Kranunfall 1981 mit Distorsion der Lendenwirbelsäule, wobei der Beschwerdeführer strikt auf dieses Unfallereignis fixiert sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, gestützt auf diese ärztliche Stellungnahmen habe die SUVA zu Recht entschieden, dass zwischen dem Unfall und den Rückenbeschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. 
 
Auf Grund der ärztlichen Berichte verneinte die Vorinstanz die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs auch bezüglich der psychischen Unfallfolgen. Zwar war die Psychiatrische Klinik A.________ in einer Beurteilung vom 12. Januar 1999 von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen. Es erschien allerdings eher unwahrscheinlich, dass eine solche Störung vorlag. Denn gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) soll eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nur dann diagnostiziert werden, wenn sie entweder innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist oder nach dieser Frist, sofern die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall war eine posttraumatische Belastungsstörung erstmals im Jahr 1999, somit 18 Jahre nach dem Unfall diagnostiziert worden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz alsdann gleichwohl die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs geprüft und diese verneint. Nachdem sie den Unfall als mittelschwer qualifiziert hatte, erkannte sie, dass auch beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs die Adäquanzbeurteilung zu einem negativen Ergebnis führen würde, da die rechtsprechungsgemäss in die Prüfung miteinzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) weder in gehäufter Weise erfüllt sind, noch eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Form gegeben ist. 
2.3 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, auf Grund der in jeder Hinsicht vollständigen und überzeugenden dokumentierten medizinischen Akten sei klar erwiesen, dass der Versicherte keine der gesetzlich erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfülle und unter den gegebenen Umständen auch von psychiatrischen Abklärungen kein entscheidswesentlicher Aufschluss zu erwarten war, weshalb davon abgesehen werden konnte. Der Einspracheentscheid der SUVA und der kantonale Entscheid erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: