Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.284/2005 /vje 
 
Urteil vom 13. Oktober 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.X.________ und B.X.________, 
Bäderstrasse 21, 5400 Baden, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Werner Schnyder, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 1997/98, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
Der Beschwerdeführer, A.X.________, brachte seine Einzelfirma unter Aufwertung von Aktiven in eine neu gegründete Aktiengesellschaft ein. Die Steuerverwaltung qualifizierte die Aufwertungsgewinne als Realisierung stiller Reserven und unterwarf sie der Einkommenssteuer. Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigten diese Veranlagung. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. August 2004 festhielt, seien insbesondere auch die Voraussetzungen für eine steuerfreie Überführung stiller Reserven bei Umwandlung (§ 20 Abs. 1 des hier noch anwendbaren alten Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983, aStG/AG) nicht erfüllt, nachdem die Buchwerte nicht unverändert übernommen worden seien. 
 
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde von A.X.________ und B.X.________. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 8, Abs. 1, und 9 BV). 
Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, der die kantonalen Steuern betrifft. Zulässig ist daher allein die staatsrechtliche Beschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) kommt hier nicht zur Anwendung, weil es um eine Steuerperiode geht, die in die Frist fällt, die den Kantonen gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG zur Anpassung ihrer Steuergesetze zur Verfügung steht (BGE 123 II 588 E. 2d; 124 I 145 E. 1a). 
2. 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 Abs. 1 OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht tritt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen ein (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen, ferner 129 I 113 E. 2.1, 127 I 38 E. 3c). Unter diesem beschränkten Gesichtswinkel ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts zu überprüfen. 
3. 
Die Rügen der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben und des Rechtsgleichheitsgebots werden damit begründet, dass die Beschwerdeführer Einkommenssteuern zu entrichten hätten auf Einkommen, das nicht angefallen bzw. realisiert worden sei. Die rein buchmässige Aufwertung stiller Reserven bei der Einbringung der Aktiven der Einzelfirma in die neu gegründete Aktiengesellschaft habe zu keinem tatsächlichen Gewinn geführt und könne keine derartigen steuerlichen Folgen haben (vgl. Beschwerde Seite 3, 5). 
 
Die Beschwerdeführer machen damit im Grunde geltend, dass es am Steuertatbestand fehle. Darin erschöpfen sich die Rügen. Eine eigentliche Rüge wegen rechtsungleicher Behandlung oder Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erheben die Beschwerdeführer nicht. Es geht hier um kantonales (Steuer-)Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) überprüft. Die Rüge wegen rechtsungleicher Behandlung und wegen Verletzung des Gebots von Treu und Glauben gehen über eine Willkürrüge nicht hinaus und haben keine selbständige Bedeutung. 
4. 
Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 9 E. 2.1). 
Eine Willkürrüge wird in der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ebenfalls beiläufig erhoben (vgl. Beschwerde S. 5 oben). Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet (sofern von einer im Lichte von Art. 90 OG ausreichend begründeten Rüge überhaupt die Rede sein kann). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein soll. Sie machen lediglich geltend, dass die Aufwertung der Aktiven für die Sacheinlage notwendig gewesen sei, da sonst die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft nicht hätte bewerkstelligt werden können. Das mag zutreffen, doch wird dadurch gerade belegt, dass ein Aufwertungsgewinn realisiert wurde. Ein solcher liegt vor, wenn ein zur Führung von Bücher verpflichteter Steuerpflichtiger einen Vermögensgegenstand nicht zum bisherigen Buchwert, sondern zu einem höheren Anrechnungswert in die Aktiengesellschaft einbringt. Denn durch die Einbringung zu einem höheren Anrechnungswert erhöht sich seine Einlage und seine Beteiligung am einbezahlten Gesellschaftskapital (s. auch Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, N 4 f. zu Art. 19 DBG). 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid insbesondere auch dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Übertragung stiller Reserven bei Umwandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 aStG/AG nicht erfüllt seien, weil im Zeitpunkt der Einbringung die Aktiven aufgewertet worden seien. Inwiefern diese Begründung willkürlich sein könnte, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. In der Tat verlangen die Steuergesetze regelmässig, dass für die steuerneutrale Umwandlung einer Personengesellschaft oder Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft die bisherigen Buchwerte beibehalten werden (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundesteuer, DBG, SR 642.11; Art. 8 Abs. 3 StHG; § 28 Abs. 2 StG/AG vom 15. Dezember 1998). Es ist deshalb jeweils vor der Umwandlung zu prüfen, ob die vorgängige Realisation der stillen Reserven und deren Besteuerung beim Inhaber der Einzelfirma oder die steuerneutrale Reservenübertragung auf die Aktiengesellschaft steuerlich günstiger ist (vgl. Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 60 zu § 28). Der Steuerpflichtige hat es bis zu einem gewissen Grad in der Hand, die für ihn steuerlich vorteilhaftere Lösung zu wählen. Dass die Steuerfolgen eine Umstrukturierung allenfalls erschweren, wie die Beschwerdeführer geltend machen, lässt die Gesetzesanwendung nicht als willkürlich erscheinen. 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann, und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: