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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_800/2010 
 
Urteil vom 13. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. August 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die als "national wirksame Völkerrecht-Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 21. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2010, mit welchem dieses die Beschwerde des K.________ abwies, soweit es darauf eintrat und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für Dezember 2007 bis Juni 2008 von Fr. 704.80 nebst Zinsen sowie Mahn- und Umtriebsspesen aufhob, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages insoweit in die Zuständigkeit des Richters am Betreibungsort falle, als der Schuldner auf Grund mangelnden Vermögens Rechtsvorschlag erhebe, das Bezirksgericht Y.________ somit als zuständige Instanz den in der Betreibung Nr. ........ mangels neuen Vermögens erhobenen Rechtsvorschlag mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Dezember 2008 für unzulässig erklärt habe, weshalb insoweit, als der Versicherte weiterhin am Rechtsvorschlag auf Grund mangelnden neuen Vermögens festhalte, auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, und darüber hinaus die Krankenkasse befugt gewesen sei, den Rechtsvorschlag zu beseitigen, 
in die gleichzeitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie aufschiebende Wirkung der Beschwerde, 
in Erwägung, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner 20-seitigen Eingabe mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte, 
dass die Beschwerdeschrift übermässig weitschweifig sowie in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und unverständlich ist und sich letztlich in einer Anhäufung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegenüber verschiedenen Gerichts- und weiteren Magistratspersonen sowie diversen nicht substanziert begründeten Ausstandsbegehren erschöpft, 
 
dass die Beschwerde daher nur als rechtsmissbräuchlich, querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden kann, und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist, 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache ohne Antwort abzulegen, nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrmals missbräuchlich oder querulatorisch Prozess geführt hat (vgl. u.a. Urteile 9C_87/2009 vom 21. April 2009; 8F_11/2008 vom 4. August 2008; 9C_423/2008 vom 12. Juni 2008; 2C_619/2007 vom 6. November 2007), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke