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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1105/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen vom 15. August 2017 (SBK.2017.68 / CH / va). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstatte gegen X.________ u.a. Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und Amtsmissbrauch. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 1. Februar 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde am 15. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde A.________ am 26. August 2017 zugestellt. 
 
2.  
Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdefrist begann am Tag nach der Zustellung (27. August 2017) zu laufen und endete am 25. September 2017. Die erst am 26. September 2019 der Post übergebene Beschwerde ist demnach einen Tag verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde genügt zudem nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 141 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern schildert die Angelegenheit lediglich weitschweifig aus seiner Sicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held