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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.178/2003 /lma 
 
Urteil vom 13. November 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________ AG, 
Kläger und Berufungskläger, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Plattner, Marktstrasse 10, Postfach 724, 8501 Frauenfeld, 
 
gegen 
 
C.________ GmbH, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Ulrich, Zürcherstrasse 149, 
8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Grundstückkaufvertrag, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Dezember 1998 erwarb die Gesellschaft bürgerlichen (deutschen) Rechts unter der Bezeichnung der D.________, bestehend aus A.________ und der B.________ AG (den Klägern), von der in Deutschland domizilierten C.________ GmbH (Beklagte) im Rahmen eines Bauträgervertrags nach deutschem Recht einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in Dresden (Deutschland) für DM 233'940.--. Im Dezember 2000 erklärten die Kläger den Vertragsrücktritt mit der Begründung, die Beklagte habe die ihr obliegenden Erneuerungsarbeiten weder rechtzeitig noch mängelfrei beendet. 
 
Am 24. Januar 2001 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher sie die Zahlungsfristen regelten und insbesondere feststellten, die Kaufsache sei rechtzeitig und mängelfrei übergeben worden, und es bestünden auch aus keinem anderen Rechtsgrund Einwendungen gegen den Kaufpreiseinspruch der Verkäuferin. Am 21. Mai 2001 setzten die Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 30. Juni 2001, um eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu beseitigen. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, traten die Kläger am 2. Juli 2001 erneut vom Vertrag zurück und verlangten Schadenersatz im Betrage von DM 23'700.40. 
B. 
In der von der Beklagten im August 2001 eingeleiteten Betreibung erhoben die Kläger verspätet Rechtsvorschlag. Mit Klage vom 15. Oktober 2001 verlangten sie jedoch gestützt auf Art. 85a SchKG vom Bezirksgericht Kreuzlingen, es sei festzustellen, dass die gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung von DM 233'940.-- bzw. DM 173'905.60 nicht bestehe. Ferner seien die Betreibungen Nummern 201362 und 201363 aufzuheben. Das Bezirksgericht wies die Klage am 25. September 2002 ab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Thurgau am 13. März 2003 auf Berufung der Kläger. 
C. 
Die Kläger beantragen dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Obergerichts Thurgau vom 13. März 2003 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 43a Abs. 1 OG kann mit Berufung vorgebracht werden, es sei nicht ausländisches Recht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt. Im Berufungsverfahren kann mithin überprüft werden, ob die Vorinstanz anstelle des grundsätzlich von Amtes wegen festzustellenden ausländischen Rechts schweizerisches Recht angewendet hat (Art. 16 Abs. 1 IPRG; BGE 121 III 436 E. 5 S. 438, mit Hinweisen). Da eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, kann dagegen nicht gerügt werden, das ausländische Recht sei falsch angewendet worden (Art. 43 Abs. 2 OG e contrario; BGE 126 III 492 E. 3a S. 493; 119 II 177 E. 3e S. 182). Das bedeutet, dass das Berufungsverfahren der Frage, ob sich das kantonale Gericht auf die einschlägigen und auf sämtliche die Streitsache beherrschenden Normen der nach IPRG bestimmten Rechtsordnung gestützt hat, nicht zugänglich ist. 
1.2 Die Kläger rügen unter Berufung auf BGE 126 III 492, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien eines Immobilienkaufs nicht auf das von der Vorinstanz zu Recht als anwendbar erachtete deutsche Recht abgestellt, sondern implizit auf das schweizerische, weil § 434 BGB nicht erwähnte, nach welcher Bestimmung der Verkäufer dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden könnten, zu verschaffen habe. 
1.3 Die Vorinstanz hat aufgrund des ihrer Auffassung nach einschlägigen a§ 313 BGB bzw. § 311b BGB unter Heranziehung der deutschen Lehre und Rechtsprechung die Gültigkeit der Vereinbarung vom 24. Januar 2001 bejaht und die Kläger bei der darin in Übereinstimmung mit der Beklagten abgegebenen Erklärung der Mängelfreiheit der Liegenschaft behaftet. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht - mithin für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) - fest, die Kläger hätten bei Abschluss der Vereinbarung gewusst, dass eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch vorgemerkt war und dennoch auf Einreden betreffend Sach- und Rechtsmängel verzichtet. Deswegen hielt die Vorinstanz den am 2. Juli 2001 erklärten Rücktritt vom Vertrag für unwirksam. 
1.4 Anders als in dem BGE 126 III 492 zu Grunde liegenden Falle hat die Vorinstanz keine einzige schweizerische Gesetzesbestimmung oder Lehrmeinung angeführt, sondern sich ausschliesslich und nachvollziehbar an den Normen des BGB und an deren Kommentierung sowie an der Rechtsprechung des BGH orientiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung der Kläger, die Vorinstanz habe sich von schweizerischem Rechtsdenken leiten lassen, nicht als eigenständige Rüge, sondern als eine blosse Äusserung einer Vermutung, um zu erklären, weshalb es zu der nach Ansicht der Kläger unrichtigen, weil einschlägige Bestimmungen missachtenden Anwendung des deutschen Rechts durch die Vorinstanz gekommen ist. Inwiefern die Vorinstanz schweizerisches statt deutsches Recht angewendet haben soll, legen die Kläger jedoch nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit die Kläger der Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Nichtbeachtung der §§ 435 I, 439, 325 I 2 und 326 BGB vorwerfen. Wiederum rügen sie in Tat und Wahrheit nicht die Anwendung schweizerischen statt deutschen Rechts, sondern die Art und Weise der Anwendung des deutschen Rechts durch die Vorinstanz. Die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung schweizerischen Kollisionsrechts die Streitsache nach schweizerischem anstatt nach deutschem Recht entschieden, erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Ob die Vorinstanz dabei das deutsche Recht richtig und vollständig angewandt hat, beurteilt sich nach diesem und kann im Berufungsverfahren infolgedessen nicht überprüft werden (Art. 43a Abs. 2 OG e contrario; E. 2.1 hiervor). 
2. 
Die Vorinstanz hat in einer Alternativbegründung erwogen, selbst bei angenommener Nichtigkeit der Vereinbarung vom 24. Januar 2001 wären die Kläger nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen, denn ein Rechtsmangel habe nicht vorgelegen. Auch in diesem Zusammenhang rügen die Kläger, die Vorinstanz habe bestimmte Fragen des deutschen Rechts nicht geprüft. 
 
Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da die Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren die Hauptbegründung erfolglos angefochten haben, die Hauptbegründung das Urteil daher zu tragen vermag und kein Interesse an der Überprüfung der Alternativbegründung mehr besteht (BGE 122 III 43 E. 3 S. 45; 121 III 46 E. 2 S. 47; 115 II 300 E. 2a S. 302). Im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, da die Kläger wiederum eine falsche Anwendung des deutschen Rechts rügen (Art. 43 Abs. 2 OG e contrario) und keine Verletzung schweizerischen Kollisionsrechts ersichtlich ist. 
3. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kläger für das Berufungsverfahren solidarisch kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 und Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, den 13. November 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: