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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.583/2006 /ggs 
 
Urteil vom 13. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, 
 
gegen 
 
Tribunal extraordinaire du canton du Valais, 
p.a. Tribunal de l'Entremont, 1933 Sembrancher. 
 
Gegenstand 
Ablehnung von Kantonsrichtern, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des ausserordentlichen Gerichtshofs des Kantons 
Wallis (Tribunal extraordinaire du canton du Valais) 
vom 13. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil 6S.404/2004 vom 11. Oktober 2005 hatte das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 31. August 2004 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ebenso hatte das Bundesgericht gleichentags im Entscheid 6S.400/2004, Y.________ betreffend, entschieden. Im Entscheid 6S.404/2004 war es zum Schluss gekommen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie X.________ der vollendeten ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung schuldig gesprochen hatte. Im Fall Y.________ hatte es befunden, die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung in den Jahren 1991 bis Ende 1994 verletze wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung Bundesrecht. 
B. 
Daraufhin fällte der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis in derselben Zusammensetzung wie im Jahre 2004 am 8. Februar 2006 neue Entscheide im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Urteile. 
 
In der Folge reichte X.________ am 13. März 2006 sowohl gegen das ihn betreffende Urteil vom 31. August 2004 als auch gegen den Entscheid vom 8. Februar 2006 ein Revisionsgesuch ein. Er machte geltend, über den gleichen Tatbestand seien zwei miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehende Urteile ergangen: Während er wegen ungetreuer Geschäftsführung für den Zeitraum von 1991-1994 schuldig gesprochen und bestraft worden sei, sei der Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung gegenüber Y.________ als verjährt erklärt und die Gefängnisstrafe entsprechend herabgesetzt worden. 
C. 
Mit Schreiben vom 24. März 2006 reichte X.________ beim Kantonsgericht Wallis ein Ablehnungsbegehren ein. Er ersuchte die ordentlichen bzw. vollamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts sowie jene Ersatzrichterinnen bzw. Ersatzrichter des Kantonsgerichts, die zugleich als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber am Kantonsgericht tätig sind, im Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten, soweit nicht bereits gesetzliche Ausschlussgründe gegeben seien. 
 
 
Nachdem der Staatsrat des Kantons Wallis für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens einen ausserordentlichen Gerichtshof ernannt hatte, lud dieser die betroffenen Mitglieder und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts Wallis zur Stellungnahme ein. Dabei erachteten sich sowohl die Kantonsrichterin Eve-Marie Schmid-Dayer als auch der Kantonsrichter Jérôme Emonet als vorbefasst im Sinn von Art. 33 Ziff. 1 lit. b der Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 (StPO/VS; SGS 312.0), da sie an den Urteilen des Strafgerichtshofs I vom 31. August 2004 und 8. Februar 2006 mitgewirkt hätten. Der bei den genannten Entscheiden ebenfalls beteiligte Ersatzrichter Philipp Näpfli äusserte sich nicht. 
D. 
Der ausserordentliche Gerichtshof wies die Ausstandsbegehren mit Urteil vom 13. Juli 2006 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
X.________ gelangte hierauf am 11. September 2006 an das Kantonsgericht Wallis und bat darum, über die Zusammensetzung des das Revisionsgesuch behandelnden Gerichtshofs informiert zu werden. Der Präsident des Kantonsgerichts teilte dem Gesuchsteller tags darauf mit, die Zusammensetzung des Gerichtshofs sei mit Blick auf eine mögliche staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2006 noch nicht festgelegt worden. 
E. 
Mit Eingabe vom 14. September 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt sinngemäss, das Urteil vom 13. Juli 2006 sei aufzuheben, soweit damit der Ausstand von Kantonsrichterin Eve-Marie Schmid-Dayer, von Kantonsrichter Jérôme Emonet und Ersatzrichter Philipp Näpfli abgelehnt worden sei. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist, seine Beschwerde in deutscher Sprache verfasst wurde und sämtliche Entscheide im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren - bis auf das angefochtene Urteil des ausserordentlichen Gerichtshofs - in Deutsch ergangen sind, rechtfertigt es sich, auch das bundesgerichtliche Urteil in Deutsch zu verfassen (Art. 37 Abs. 3 OG). 
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend eine gerichtsorganisatorische Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann. Mit Art. 87 Abs. 1 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000) hat der Gesetzgeber die vom Bundesgericht entwickelte Praxis kodifiziert, welche die staatsrechtliche Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheide ausnahmsweise zuliess, auch wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken konnten (BGE 126 I 203 E. 1b S. 205, 207 E. 1a S. 209). Gemäss Art. 87 Abs. 1 Satz 2 OG können diese Entscheide später nicht mehr angefochten werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten, unter dem Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie die willkürliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen in der StPO/VS geltend. 
2.1 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 126 I 68 E. 3b S. 73 mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss Art. 33 Ziff. 1 lit. b StPO/VS haben sich der Richter, die Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft in den Ausstand zu begeben in Sachen, an denen sie vorher in anderer Eigenschaft beteiligt waren, sei es als Mitglieder einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, sei es als Gerichtsbeamte, Berater, Beauftrage oder Anwälte einer Partei, als Sachverständige oder Zeugen. Doch kann derselbe Staatsanwalt vor erster und Berufungsinstanz auftreten. Weiter können die Richter, die Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft von den Parteien abgelehnt werden oder in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Art. 34 lit. c StPO/VS). Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend Art. 22 Abs. 1 lit. b und Art. 23 lit. c OG. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die kantonalen Normen würden weiter gehen als die verfassungsmässigen Garantien. 
2.3 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit Hinweisen). 
2.4 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist nach der Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass ein Richter in einem anderen Verfahren zu Ungunsten eines Verfahrensbeteiligten entschied, stellt noch keinen Anlass für die Annahme von Befangenheit dar (BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374 mit Hinweisen). Zudem hat es das Bundesgericht als mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar erklärt, dass dieselben Richter den Sachentscheid treffen und über Revisionsbegehren befinden (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62c E. 3b S. 64; 107 Ia 15 E. 3b S. 19; ZBl 80/1979 S. 534 E. 2 S. 537). Dies gilt auch im Falle eines Revisionsbegehrens gemäss Art. 136 f. OG (vgl. Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. I, Bern 1990, N. 3.1 et 3.2.1 zu Art. 22, S. 112/113). 
2.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die beiden ordentlichen Mitglieder des Kantonsgerichts hätten selber den Ausschlussgrund gemäss Art. 33 Ziff. 1 lit. b StPO/VS als gegeben erachtet, ist festzuhalten, dass nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen werden darf (BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31; 105 Ia 157 E. 6c S. 165 f.). Denn der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter kann auch dadurch verletzt sein, dass sich einzelne Richterinnen und Richter oder gar ein ganzes Gericht vorschnell als befangen erklären und sich damit ihrer richterlichen Aufgabe entziehen (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 576). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben, denn sonst besteht die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite ausgehöhlt wird (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; vgl. auch BGE 108 Ia 48 E. 3 S. 53). 
2.6 Im Lichte der zitierten Rechtsprechung genügt vorliegend allein der Umstand, dass die bei den Strafurteilen vom 31. August 2004 und 8. Februar 2006 mitwirkenden Richter allenfalls auch über das Revisionsbegehren zu befinden haben, nicht, um eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung zu bejahen. Wie gesehen (E. 2.4 hiervor) entspricht eine solche Kammerzusammensetzung auch der Praxis des Bundesgerichts im höchstrichterlichen Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm konkret aus dieser Konstellation ein Nachteil erwachsen soll. Er macht indes geltend, der ausserordentliche Gerichtshof habe Art. 33 Ziff. 1 lit. b StPO/VS in Verbindung mit Art. 204 Ziff. 1 StPO/VS qualifiziert falsch ausgelegt. 
2.6.1 Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO/VS hebt das Kantonsgericht das Urteil auf, wenn das Revisionsgesuch begründet ist, und verweist den Angeklagten zu neuer Hauptverhandlung an den Richter zurück, der das aufgehobene Urteil gefällt hat. Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass der Sachrichter nicht gleichzeitig über das Revisionsgesuch befinden könne. Der ausserordentliche Gerichtshof führt in seinem Urteil dazu sinngemäss aus, die für das Revisionsverfahren massgeblichen Art. 195 ff. StPO/VS äusserten sich nicht zu dieser Frage. Unbehelflich sei die historische Auslegung, da die Botschaft zur StPO/VS lediglich in zwei Zeilen festhalte, das Revisionsverfahren sei vereinfacht und die Entscheidkompetenz vom Staatsrat auf das Kantonsgericht übertragen worden. Die Revision von Urteilen des Kantonsgerichts sei damals statistisch gesehen nicht ins Gewicht gefallen und vom Gesetzgeber 1962 nicht berücksichtigt worden. Eine spezielle Kammer zur Behandlung von Revisionsgesuchen sei nicht geschaffen worden, im Unterschied zur Strafkammer gemäss Art. 167 StPO/VS. Habe eine Kammer des Kantonsgerichts ein Urteil gefällt, verlangten die kantonalen Bestimmungen zum Revisionsverfahren entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das Kantonsgericht in anderer Zusammensetzung über die allfällige Urteilsaufhebung befinde. 
2.6.2 Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere zeigt der Blick auf Art. 167 StPO/VS, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung des Beschwerde- und des Berufungsverfahrens in der gleichen Angelegenheit bewusst für unterschiedliche Kammern ausgesprochen hat, während die Bestimmungen zum Revisionsverfahren keinen entsprechenden Hinweis enthalten. Gemäss Art. 167 StPO/VS i.V.m. Art. 166 StPO/VS ist Beschwerdeinstanz in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Entscheidungen und Massnahmen des Untersuchungsrichters, des Bezirksrichters, des Kreisgerichts oder seines Präsidenten und des Jugendrichters oder des Jugendgerichts das Kantonsgericht, das durch eine aus drei Richtern bestehende Strafkammer entscheidet. Diese Richter haben sich im Berufungsverfahren des gleichen Handels in Ausstand zu begeben (Art. 167 Satz 2 StPO/VS). Dies lässt die Argumentation des ausserordentlichen Gerichtshofs als schlüssig erscheinen, weshalb der Vorwurf der willkürlichen Gesetzesanwendung unbegründet ist. 
2.6.3 Nicht zu überzeugen vermag vorliegend der Verweis des Beschwerdeführers auf den von ihm geltend gemachten Revisionsgrund: Art. 195 Ziff. 1 lit. a StPO/VS sieht vor, dass Revision beantragt werden kann, wenn über den gleichen Tatbestand zwei miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehende Urteile ergangen sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachrichter selber hätten den von ihm behaupteten Widerspruch zu verantworten, mithin den Revisionsgrund selber gesetzt. Ob zwischen den beiden Urteilen vom 8. Februar 2006 ein unvereinbarer Widerspruch besteht und wer diesen allenfalls zu verantworten hat, wird im Revisionsverfahren zu entscheiden sein. Dass die Sachrichter von vornherein nicht unbefangen darüber befinden könnten, ist nicht dargetan. Der ausserordentliche Gerichtshof zieht dazu sinngemäss in Erwägung, die Kassation des ersten Urteils vom 31. August 2004 durch das Bundesgericht habe die betroffenen Sachrichter nicht daran gehindert, am 8. Februar 2006 nochmals über die Angelegenheit zu befinden. Damals habe der Beschwerdeführer keine Einwände wegen einer etwaigen Unparteilichkeit erhoben. Den beiden Entscheiden vom 8. Februar 2006 lasse sich kein Hinweis auf eine vorgefasste Meinung zu den vom Beschwerdeführer im Revisionsverfahren erhobenen Vorwürfen entnehmen. In diesem Zusammenhang gibt der ausserordentliche Gerichtshof zu Recht zu bedenken, dass die betroffenen Richter bei ihrer Entscheidfindung am 8. Februar 2006 an die zuvor ergangenen bundesgerichtlichen Urteile vom 11. Oktober 2005 gebunden waren, was ihnen der Beschwerdeführer in seinem Revisionsbegehren selber zugestehe. Diese Würdigung stellt keine Verfassungs-oder Konventionsverletzung dar. 
2.7 Was der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des ausserordentlichen Gerichtshofs vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil als verfassungswidrig erscheinen zu lassen, soweit die Rügen überhaupt rechtsgenüglich begründet sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Demzufolge ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem ausserordentlichen Gerichtshof des Kantons Wallis (Tribunal extraordinaire du canton du Valais) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: