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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_669/2007 
 
Urteil vom 13. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
N.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch der 1967 geborenen N.________ auf eine Invalidenrente ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006 festhielt. 
B. 
Auf die hiegegen am 12. Februar 2007 eingereichte Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zufolge Fristversäumnisses nicht ein (Entscheid vom 15. August 2007). 
C. 
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde vom 12. Februar 2007 materiell entscheide. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zufolge Fristversäumnisses zu Recht nicht auf die am 12. Februar 2007 eingereichte Beschwerde eingetreten ist. 
2. 
2.1 Es steht fest, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2007 zugestellt wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am 4. Januar 2007 zu laufen und endete gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG am 2. Februar 2007 mit der Folge, dass die am 12. Februar 2007 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht wurde. 
Die Versicherte macht geltend, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei für die Fristberechnung das kantonale Prozessrecht massgebend; laut dessen Bestimmungen zum Fristenstillstand sei die Beschwerdefrist gewahrt worden. 
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde geprüft, ob die Beschwerdeführerin sich auf Grund des Schreibens des kantonalen Versicherungsgerichts an den Aargauischen Anwaltsverband vom 30. Januar 2006, worin festgehalten wurde, dass bis längstens Ende 2007 mit Bezug auf den Fristenstillstand kantonales Recht gelte, mit Erfolg auf den Vertrauensschutz (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006; vergleiche BGE 127 I 31 E. 3a S. 36) berufen könne. Die Vorinstanz hat diese Frage jedoch verneint. In der Begründung wies sie auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 (BGE 132 V 361) hin, wonach u.a. im Bereich der Invalidenversicherung die Fristbestimmungen des Art. 38 ATSG zur Anwendung kommen und kein Raum für kantonales Recht verbleibt. Heft 6 von BGE 132 V, welches dieses Urteil enthält, sei bereits am 16. Januar 2007 und damit vor Einreichung der Beschwerde erschienen. Überdies sei die Inhaltsangabe des Urteils vom 8. März 2006 bereits im Oktober in SVR 2006, Heft 10, IV Nr. 44, publiziert worden. Noch früher sei der Bundesgerichtsentscheid auf Internet abrufbar gewesen. Schliesslich sei der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2006 mit einer hinsichtlich des Fristenstillstands korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Unter diesen Umständen falle eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ausser Betracht. 
2.3 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Zwar trifft es zu, dass der Vertrauensschutz auch und erst recht gilt, wenn eine richterliche Behörde eine unrichtige Auskunft erteilt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006). Eine derartige falsche Auskunft könnte im vorliegenden Fall im Brief des kantonalen Versicherungsgerichts vom 30. Januar 2006 an den Aargauischen Anwaltsverband erblickt werden, worin auf drei Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 (BGE 131 V 305, 314, 325) betreffend vorläufige Weitergeltung der kantonalen Fristenstillstandsregeln sowie darauf hingewiesen wurde, dass bis Ende 2007 demzufolge weiterhin die Fristenstillstandsbestimmungen gemäss § 89 f. der kantonalen Zivilprozessordnung zu beachten seien. Anders als in dem, dem Urteil U 113/06 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2006 zu Grunde liegenden Sachverhalt, wo die massgebenden Grundsatzentscheide vom 26. August 2005 erst mehrere Monate nach Aufgabe der Beschwerde am 10. Mai 2005 ergangen waren, lag das im vorliegenden Fall bedeutsame Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 (BGE 132 V 361) längst vor, als die Versicherte am 12. Februar 2007 ihre Beschwerde einreichte. Zudem war der Entscheid vom 8. März 2006 in der Amtlichen Sammlung (BGE 132 V 361) vor Einreichung der Beschwerde publiziert, wie die Vorinstanz richtig bemerkt. Diese hat des Weiteren zu Recht auf zusätzliche Möglichkeiten hingewiesen, die es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erlaubt hätten, dieses Urteil zu konsultieren. Entscheidend ist jedoch, dass der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 29. Dezember 2006 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt, welche auf die bundesrechtlichen Fristenstillstandsbestimmungen gemäss Art. 38 ATSG hinwies. Davon abzuweichen bestand im Übrigen umso weniger Anlass, als gemäss einem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) fliessenden, in Art. 49 BGG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 131 I 153 E. 4 S. 158, 124 I 255 E. 1a aa S. 258). Somit konnte sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsmittelbelehrung der Verwaltung verlassen, ohne nachteilige Folgen einer falschen Fristangabe gewärtigen zu müssen. 
2.4 Mit Blick auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid und den zeitlichen Ablauf (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 8. März 2006; Beschwerde vom 12. Februar 2007) kann im Schreiben der Vorinstanz an den kantonalen Anwaltsverband vom 30. Januar 2006 keine Grundlage für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz erblickt werden, woran sämtliche Ausführungen in der Beschwerde nichts zu verändern mögen. 
3. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 13. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer R.