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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_739/2008/bnm 
 
Urteil vom 13. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
8806 Bäch SZ, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, Gemeinde und römisch- 
katholische Kirchgemeinde A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch das Steueramt A.________, 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 15. September 2008 des Kantonsgerichts Schwyz. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 15. September 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 50'148.30 nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Rekurs nebst Kritik am Steuerverfahren nur ein Stundungsgesuch geltend gemacht, die Rügen gegen das Steuereinzugs- und Stundungsverfahren seien indessen im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, ein blosses Stundungsgesuch bleibe (im Gegensatz zu einer bewilligten Stundung: Art. 81 Abs. 1 SchKG) in diesem Verfahren unbeachtlich, zulässige Rekursgründe würden somit keine vorgetragen, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Bestimmung von Art. 81 Abs. 2 SchKG anzurufen und auf die Klageantwort an die erste Instanz zu verweisen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann 
Raselli Füllemann