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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_39/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. A.________ und B. A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler 
und Advokatin Simone Wiegers, und diese substituiert durch Advokat Dr. Daniel Schaffner, 
 
gegen  
 
ARA Zweckverband Abwasserregion 
Laufental-Lüsseltal, Araweg 4, 4222 Zwingen, 
Beschwerdegegner, 
 
Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons 
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
beide vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Baugesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (810 15 319). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Zweckverband Abwasserregion Laufental-Lüsseltal (ARAL) reichte am 20. März 2014 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) ein Gesuch ein für den Neubau eines Mischwasserbeckens auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. 528 (neu: Parzelle Nr. 2642), Grundbuch Zwingen. Die Anlage bezweckt, das in den Gemeinden Laufen und Dittingen anfallende Regenwasser zu sammeln, bevor es vom Schmutz gereinigt in die Birs abfliessen kann. Nachdem das BIT in einem Zwischenbericht festgestellt hatte, dass das Bauvorhaben namentlich aufgrund der Beanstandungen des Lufthygieneamts beider Basel nicht bewilligt werden könne, ersuchte der ARAL, vertreten durch die C.________ AG, am 12. Juni 2014 um Bewilligung eines neuen Projekts für ein Mischwasserbecken auf dem Grundstück Nr. 2642 in Zwingen. Dagegen erhoben unter anderem A.A.________ und B.A.________ Einsprache. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte das kantonale Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) mit, die betroffenen Fachstellen könnten dem Bauprojekt zustimmen, insbesondere weil das geplante Mischwasserbecken neu fast vollständig ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Daraufhin erteilte die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft (BUD) am 19. Januar 2015 die Ausnahmebewilligung und wies die Einsprache von A.A.________ und B.A.________ ab. Die dagegen von diesen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos: Er wies das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.A.________ und B.A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziff. 2). Diesen Entscheid fochten sie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an, das mit Urteil vom 28. September 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Regierungsrats aufhob und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an diesen zurückwies. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2017 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen neben der Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, es sei keine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die BUD zurückzuweisen, damit diese gestützt auf ein unabhängiges Gutachten, das sich zur Standortgebundenheit des Bauprojekts sowie zu allfälligen Alternativstandorten äussere, neu über das Bauvorhaben befinde. Zudem seien die Verfahrenskosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen und ihnen sei dafür eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Der ARAL (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die BUD beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seiner Stellungnahme aus, es habe angesichts des durch die Errichtung des Mischwasserbeckens verursachten Kulturlandverbrauchs gewisse Zweifel am vorgesehenen Standort; dieser erscheine gleichwohl nicht als offensichtlich ungeeignet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt seinerseits zum Schluss, das Kantonsgericht habe das Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht korrekt angewandt. Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. 
Mit Verfügung vom 1. März 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das Kantonsgericht hob Dispositiv-Ziffer 2 des regierungsrätlichen Entscheids vom 20. Oktober 2015 auf, in dem die Kosten für jenes Verfahren den Beschwerdeführern auferlegt wurden. Es wies die Angelegenheit zu deren Neuverlegung im Sinne der Erwägung an den Regierungsrat zurück. Daraus geht hervor, dass der Regierungsrat zwar eine durch die BUD begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht geheilt hat; indessen hätte er dieser im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung tragen müssen (vgl. E. 7.4.1 f. und 8 des vorinstanzlichen Entscheids).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer scheinen im angefochtenen Urteil einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu erblicken. Dabei übersehen sie zwar, dass dieser das Verfahren nicht abschliesst, sondern die Sache im Kostenpunkt an die untere Instanz zurückweist. Dem Regierungsrat steht dabei ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, weshalb die Rückweisung nicht nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Die Neuverlegung der Kosten für das regierungsrätliche Verfahren erscheint im Vergleich zu der in der Hauptsache geschützten Erteilung der Ausnahmebewilligung für das projektierte Mischwasserbecken allerdings von untergeordneter Bedeutung (vgl. Urteile 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3; 1C_391/2014 vom 3. März 2016 E. 1.4). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid über alle Rügen der Beschwerdeführer befunden, weshalb sich die Angelegenheit als spruchreif erweist. Es erscheint gerechtfertigt, insofern von einem anfechtbaren Endentscheid auszugehen. Da die Beschwerdeführer ausserdem als direkte Nachbarn des Baugrundstücks zur Beschwerdeführung befugt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 141 I 36 E. 1.3 S. 41).  
Die Beschwerdeführer erheben in ihrer Rechtsschrift mehrere Sachverhaltsrügen, ohne aber in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zudem verkennen sie, dass die Fragen, ob die projektierte Mischwasseranlage standortgebunden ist und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, keine Tat-, sondern von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfragen darstellen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Einwände: 
 
2.1. Streitig ist zunächst die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rechtsmittelinstanzen. Diese erblicken im Entscheid der BUD vom 19. Januar 2015 eine Verletzung der Begründungspflicht, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Wertminderung ihrer Liegenschaft durch die Mischwasseranlage, zu den Geruchsimmissionen und zu den mit dem Bau verbundenen Schäden als privatrechtliche Einsprachepunkte qualifiziert und die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Die Gehörsverletzung sei jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat geheilt worden, indem dieser die lückenhafte Interessenabwägung nachgeholt habe. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, eine Heilung hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da die Gehörsverletzung als schwer einzustufen sei.  
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer verkennen im Allgemeinen, dass es sich bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht in der Regel nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt (vgl. Urteil 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). Auch hier enthielt der Entscheid der BUD entgegen ihrer Auffassung eine, wenn auch ungenügende, Interessenabwägung. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess, konnten daher im Kern ohne Weiteres nachvollzogen werden. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten bzw. weiteren relevanten Interessen und deren Gewichtung, reichte die BUD im regierungsrätlichen Verfahren in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 eine Begründung nach, zu der die Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels und des Augenscheins Stellung nehmen und ihre dem Bauvorhaben entgegenstehenden Interessen in das Verfahren einbringen konnten. Da den Beschwerdeführern insoweit eine sachgerecht begründete Anfechtung des Entscheids möglich war, erwuchs ihnen aus der ungenügenden Begründung der BUD kein Rechtsnachteil. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass eine Heilung eines nicht besonders schwerwiegenden Mangels im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, dem in dieser Sache volle Überprüfungsbefugnis zusteht ( vgl. § 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL; SGS 175]), möglich war. Dieser hat die verschiedenen, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Interessen, die gegen den Bau der projektierten Mischwasseranlage sprechen, einlässlich gewürdigt (vgl. E. 5 des Entscheids vom 20. Oktober 2015). Vor dem Kantonsgericht, das die hier massgebenden Rechtsverletzungen und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts prüfen konnte (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/BL; SGS 271]), hatten die Beschwerdeführer sodann erneut die Gelegenheit, sich umfassend zu den einem Neubau entgegenstehenden Interessen zu äussern. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. insb. E. 7.5.1 ff. des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht auszumachen. 
 
2.2. Unbegründet ist sodann der in diesem Zusammenhang sinngemäss vorgebrachte Einwand, die Entscheidbegründung der Vorinstanz halte nicht vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Dem angefochtenen Urteil kann klar entnommen werden, weshalb das Kantonsgericht den Verzicht auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die BUD als zulässig erachtete (vgl. E. 7.1 ff.). Die Beschwerdeführer übersehen zudem, dass das Kantonsgericht nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Aus dessen Erwägungen geht unbestrittenermassen hervor, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer im Rahmen des im regierungsrätlichen Verfahren durchgeführten Schriftenwechsels und Augenscheins erörtert und eingehend diskutiert worden sind, weshalb die beanstandete Begründungspflichtverletzung einer Heilung zugänglich war. Die Beschwerdeführer wurden somit in die Lage versetzt, das kantonsgerichtliche Urteil sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.  
 
3.   
In materieller Hinsicht ist unstreitig, dass das projektierte Mischwasserbecken in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, womit eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG (SR 700) von vornherein ausser Betracht fällt. Umstritten ist jedoch, ob das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zugänglich ist. 
 
3.1. Nach dieser Bestimmung können namentlich Bewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 S. 253 f.; 136 II 214 E. 2.1 S. 218). Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es grundsätzlich weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen kann (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255; Urteile 1C_188/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.1; 1C_268/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.1; 1C_6/2009 vom 24. August 2009 E. 5.2). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 S. 253 f.; Urteile 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.3; 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteile 1A.120/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.4.1; 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 E. 3.4; je mit Hinweis auf BGE 129 II 63 E. 3.3 S. 69 f.).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bemängeln zum einen die vorgenommene Standortevaluation für die geplante Mischwasseranlage und bezeichnen diese als ungenügend und schwerwiegend mangelbehaftet. Zum anderen bringen sie vor, die Vorinstanz hätte nicht auf das Gutachten der C.________ AG vom 7. November 2012 abstellen dürfen, da dieses in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.  
 
3.3. Diese Einwände verfangen indes nicht: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liess sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Standortgebundenheit nicht bloss von der Vergleichsstudie der C.________ AG leiten, die den Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen für die weitere Planung des Mischwasserbeckens empfahl. Vielmehr stellte sie auch auf die belegten Evaluationen des ARAL und die Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ vom 12. März 2008 ab, die den Standort am Dittingerrank (Parzelle Nr. 1591, Grundbuch Dittingen) für die Realisierung des Bauvorhabens favorisierte. Das Kantonsgericht hat die darin untersuchten Alternativstandorte für das projektierte Mischwasserbecken anhand der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände ernsthaft evaluiert und sich damit gebührend auseinandergesetzt. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, mögliche Ersatzstandorte nur ungenügend abgeklärt und dadurch gegen die einschlägige Praxis des Bundesgerichts verstossen zu haben (BGE 136 II 214 E. 2.2 S. 218 f.; 129 II 63 E. 3.2 S. 68 f.; Urteil 1C_447/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführer dieser Würdigung entgegenhalten, vermag nicht zu überzeugen.  
 
3.3.1. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass beim Standort am Dittingerrank kein Verbesserungsversuch unternommen worden ist. Bereits die Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ hielt dazu fest, dass das Bauvorhaben in die Uferschutzzone hineinragen würde, womit es das Fliessgewässer und die erhaltenswerte Ufervegetation beeinträchtigt hätte. Das BIT bestätigte sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2011, dass das Projekt aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig sei.  
 
3.3.2. Den Feststellungen der Vorinstanz zur technischen Machbarkeit eines Mischwasserbeckens auf der Parzelle Nr. 529, Grundbuch Dittingen, wofür sie auf die Vernehmlassung des ARAL vom 1. Februar 2016 und auf das von diesem beigebrachte Protokoll seiner Betriebskommissionssitzung vom 22. August 2011 abstellte, halten die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. Diese erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und ist im bundesgerichtlichen Verfahren mit Bezug auf Sachfragen nicht zu hören. Ebenso verkennen sie, dass die fehlende Möglichkeit, dieses Grundstücks zu erwerben, was durch ein entsprechendes Dokument belegt ist, ein erhebliches Hindernis und damit ein gewichtiger Nachteil für die Realisierung des geplanten Mischwasserbeckens darstellt.  
 
3.3.3. Dasselbe gilt mit Blick auf den von den Beschwerdeführern bevorzugten Standort "Werkhof" auf dem Grundstück Nr. 447, Grundbuch Zwingen. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Parzelle nachweislich als belasteter Standort mit Untersuchungsbedarf gilt (vgl. Kataster der belasteten Standorte des Kantons Basel-Landschaft, abrufbar unter <geoview.bl.ch>), weshalb das abzutragende Material hätte entsorgt werden müssen und nicht zur Überdeckung der Mischwasseranlage verwendet werden können. Sodann betreibt der Kanton darauf einen Werkhof mit Lagerplatz. Er nutzt dieses Areal somit zu öffentlichen Zwecken und das Bauvorhaben hätte gemäss der Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ - soweit ersichtlich - insbesondere das Materiallager tangiert. Diese Umstände sprechen neben der bloss mangelhaften Erschliessung gegen eine (auch parallele) Realisierung des Mischwasserbeckens am Standort "Werkhof". Insofern erscheint der gewählte Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen als vorteilhafter. Daran ändert nichts, dass ein Projektverantwortlicher der C.________ AG am Augenschein von der Machbarkeit des Bauvorhabens am Standort "Werkhof" ausgegangen sein soll. Da dieser ebenfalls ausserhalb der Bauzone liegt, greift das Argument der Beschwerdeführer nicht, wonach bei der Prüfung der Standortgebundenheit ein strenger Massstab anzulegen sei. Dieses basiert auf dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und ist grundsätzlich auf Situationen zugeschnitten, in denen der Ersatzstandort im Gegensatz zum gewählten Standort in der Bauzone liegt (vgl. Urteile 1C_188/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.1; 1C_268/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.1). Überdies zielt der Einwand zur zonenwidrigen Nutzung des Werkhofs in der Landwirtschaftszone am Streitgegenstand vorbei.  
 
3.3.4. Die Beschwerdeführer bemängeln ferner, es sei keine Variante weiterverfolgt worden, die zwei anstelle von nur einem Mischwasserbecken für die Gemeinden Laufen und Dittingen vorgesehen habe. Ihnen kann dabei nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass finanzielle Erwägungen für sich alleine grundsätzlich keinen Standort ausserhalb der Bauzone zu rechtfertigen vermögen (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 11 zu Art. 24 RPG; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 225). Indes können sie zu anderen Aspekten hinzutreten und im Rahmen einer Gesamtevaluation der möglichen Standorte für das geplante Bauvorhaben Berücksichtigung finden (vgl. Urteil 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall verursachen die Varianten mit zwei Mischwasserbecken ausgewiesenermassen nicht nur Mehrkosten, sie beanspruchen ausserdem gesamthaft betrachtet eine grössere Fläche, was dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens zuwiderläuft (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG). Insofern haftet ihnen ein erheblicher Nachteil an.  
 
3.3.5. Demgegenüber weist der vorgesehene Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen wesentliche Vorteile auf. Besonders stark ins Gewicht fällt dabei der Umstand, dass mit dem Mischwasserbecken auf der Parzelle Nr. 2642 eine Anlage realisiert würde, die von den Gemeinden Laufen und Dittingen gemeinsam zur Regenwasseraufbereitung genutzt werden könnte. Damit wird mit dem Boden schonend und sparsam umgegangen. Da die Anlage überdies unmittelbar an eine Wohn- und Geschäftszone anschliesst und gut erschlossen ist, wird nur unwesentlich zur Landschaftszersiedelung beigetragen. Durch ihre grossmehrheitlich unterirdische Ausgestaltung werden zudem die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert und naturnahe Landschaften geschont. Soweit sich die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem ARE auf den mit der Realisierung der Mischwasseranlage auf der Parzelle Nr. 2642 verbundenen Kulturlandverbrauch berufen, verkennen sie, dass das von ihnen favorisierte Grundstück "Werkhof" genauso wie ein Grossteil der evaluierten Alternativstandorte in der Landwirtschaftszone liegen. Dabei ist nicht erwiesen, dass die Mischwasseranlage auf der vorgesehenen Parzelle die landwirtschaftlichen Freihalteinteressen oder allfällige Fruchtfolgeflächen stärker tangieren würde als andernorts. Weisen alle evaluierten Standorte Vor- und Nachteile auf, auferlegt sich das Bundesgericht ohnehin Zurückhaltung, soweit die zuständigen Behörden die sich widerstreitenden Aspekte vollständig berücksichtigt und deren Bewertung sorgfältig vorgenommen haben. In solchen Situationen liegt es an ihnen, den für das Bauvorhaben geeignetsten Standort zu wählen.  
 
3.3.6. Den Vorinstanzen kann somit nicht zum Vorwurf gereichen, mögliche Alternativstandorte unsorgfältig abgeklärt zu haben. Vielmehr haben sie taugliche Ersatzstandorte ernsthaft evaluiert und in ihre Beurteilung der Standortgebundenheit einfliessen lassen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Würdigung sämtlicher Vor- und Nachteile aller Alternativstandorte und mit Blick auf die Auswirkungen, die das Mischwasserbecken dort auf Raum und Umwelt zeitigt, insgesamt die beste Lösung darstellt. Inwiefern ein "Obergutachten" neue Erkenntnisse hätte bringen können, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Insofern hat das Kantonsgericht die Standortgebundenheit der Mischwasseranlage auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen zu Recht bejaht. Die übrigen, von den Beschwerdeführern geltend gemachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.  
 
3.4. Im Weiteren ist weder ersichtlich noch wird in rechtsgenüglicher Weise dargetan, inwiefern der Standortvergleich der C.________ AG fehlerhaft bzw. in sich nicht schlüssig sein oder auf ungenügenden Abklärungen beruhen soll. Insbesondere haftet ihm nicht bereits deshalb ein Mangel an, weil er sich nur kurz zur fehlenden Realisierbarkeit eines Mischwasserbeckens am Standort Dittingerrank und zur Auswahl der (neu) untersuchten Standorte auf der Parzelle Nr. 2642 sowie am Neumattweg (Parzelle Nr. 1652) äussert. Auch erscheint der Bericht nicht als unzureichend, weil das Planerteam seiner Empfehlung Kostenerwägungen und Überlegungen zur Erschliessung zugrunde legte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist ferner kein Widerspruch zu erkennen zwischen der Standortstudie des Ingenieurbüros D.________ einerseits und dem Evaluationsbericht der C.________ AG andererseits. Wurde in Ersterer der von Letzterem favorisierte Standort auf der Parzelle Nr. 2642 in Zwingen aufgrund der dortigen Höhe des Oberwasserspiegels der Birs noch verworfen, zeigt der Evaluationsbericht der C.________ AG auf, dass durch zusätzliche technische Anpassungen und Vorkehrungen im Bereich des Hochwasserschutzes den geäusserten Bedenken begegnet werden kann. Insofern werden darin die notwendigen Nachbesserungen an der Mischwasseranlage am vorgesehenen Standort dokumentiert, wobei der Beschwerdegegner auf die auch noch im Rahmen der Einspracheverhandlungen vereinbarten Objektschutzmassnahmen für den Fall eines Hochwassers behaftet werden kann.  
Mit Blick auf die beanstandete, angebliche Befangenheit der C.________ AG, weil diese sowohl als "Gutachterin" als auch als Projektverfasserin der Mischwasseranlage tätig gewesen sei, leuchtet nicht ein, weshalb die Anforderungen an die Unvoreingenommenheit eines gerichtlichen Sachverständigen einzuhalten gewesen wären. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Beschwerdegegner als Gesuchsteller lediglich die Grundlagen für die nach Art. 24 lit. a RPG gebotene Abklärung von Alternativstandorten und -lösungen beizubringen hat (Urteil 1C_447/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 3). Dieser Obliegenheit ist er mit den beiden Standortstudien nachweislich nachgekommen. Dabei sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche nahelegen würden, dass die C.________ AG dem ARAL ein "Gefälligkeitsgutachten" ausgestellt hätte; vielmehr handelt es sich dabei um einen Evaluationsbericht, der - nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - an die Vorstudie des Ingenieurbüros D.________ anknüpft, an der andere Experten mitgewirkt haben. Dass die C.________ AG für ihren Evaluationsbericht vom ARAL beauftragt worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Inwiefern sie an der Realisierung eines Mischwasserbeckens auf der Parzelle Nr. 2642 ein Eigeninteresse haben soll, das ihre gutachterliche Stellungnahme beeinflusst hätte, ist nicht nachvollziehbar. Wie aus der unbestritten gebliebenen Aussage des ARAL in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2017 hervorgeht, wurde die C.________ AG bereits für den vom Ingenieurbüro D.________ in seiner Studie favorisierten Standort "Dittingerrank" mit der Ausarbeitung eines Vorprojekts beauftragt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 
 
4.   
Streitig ist sodann, ob der projektierten Mischwasseranlage im Sinne von Art. 24 lit. b RPG überwiegende Interessen entgegenstehen. 
 
4.1. Nach dieser Bestimmung ist eine umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen vorzunehmen (BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68). Mithin ist zu prüfen, ob dem Projekt Interessen des Umweltschutzes entgegenstehen, sollen doch mit Massnahmen der Raumplanung die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Diese Anliegen sind im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nach Art. 3 Abs. 1 RPV (SR 700.1) haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln, diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV). Lenkender Massstab der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung bilden nach den vorstehenden Ausführungen hauptsächlich die Planungsziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3 RPG). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (zum Ganzen: BGE 134 II 97 E. 3.1 S. 99 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Urteile 1C_221/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.2.1; 1C_295/2016 vom 3. Januar 2017 E. 2.2; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1).  
 
4.2. Die Beschwerdeführer beanstanden zum einen, das Kantonsgericht habe die umweltrechtlichen Sondervorschriften zur Luftreinhaltung sowie zum Lärm- und Gewässerschutz unzureichend geprüft. Zum anderen sei die umfassende Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen worden, weil wesentliche, gegen das Bauvorhaben sprechende Interessen der Beschwerdeführer ausser Acht gelassen bzw. zu wenig stark gewichtet worden seien.  
 
4.3. Nach Art. 11 Abs. 1 USG (SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1 bis 4 zur Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Fehlen - wie hier für Gerüche - spezifische Emissionswerte (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 26. Mai 2017, S. 3), sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV). Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, muss der Behörde nach Art. 12 LRV eine Emissionserklärung abgeben. Zudem kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen, bevor eine stationäre Anlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet wird (Art. 28 Abs. 1 LRV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf eine Emissionserklärung bzw. Immissionsprognose verzichtet werden, wenn vom geplanten Bauvorhaben nur geringfügige Emissionen zu erwarten sind (BGE 119 Ib 480 E. 8 S. 492 mit Hinweis).  
Den überarbeiteten Baugesuchsunterlagen und den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die geplante Mischwasseranlage bis auf das Betriebsgebäude vollständig unterirdisch erstellt und aus Gründen der Arbeitssicherheit einmal im Monat während 10 bis 20 Minuten in Richtung der Birs entlüftet wird, bevor sie durch das Wartungspersonal betreten werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurden die Baugesuchsunterlagen, einschliesslich des neuen Abluftsystems, von den kantonalen Fachstellen geprüft und für in Ordnung befunden (vgl. Schreiben des AUE vom 29. September 2014; Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/bb). Auch die BUD erklärte in ihrem Entscheid vom 19. Januar 2015, die angepasste Abluftführung sei rechtmässig (vgl. E. 5). Da die Entlüftung der Mischwasseranlage nur selten während einer kurzen Zeitspanne und neu nicht mehr in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführer, sondern von diesen abgewendet zur Birs hin erfolgen soll, ist angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen Anlass sah, eine Emissionserklärung bzw. eine Immissionsprognose einzuholen. 
 
4.4. Beim geplanten Mischwasserbecken handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne des Umwelt- und Lärmschutzrechts (Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]). Solche dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt gemäss Zonenplan Siedlung der Gemeinde Zwingen in der Wohn- und Geschäftszone WG2, für welche die Empfindlichkeitsstufe III gilt und in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (§ 29 des Zonenreglements Siedlung der Gemeinde Zwingen i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Die Vollzugsbehörde muss vor Erteilung der Baubewilligung die Aussenlärmimmissionen der projektierten Anlage ermitteln oder ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Dies verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen - jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG - keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 37 mit Hinweis). Gemäss Anhang 6 zur LSV, der u.a. den Lärm von Anlagen der Industrie oder des Gewerbes (Ziff. 1 Abs. 1 lit. a) bzw. von Lüftungsanlagen (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e) regelt, gilt für die Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht.  
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sämtliche technischen Einrichtungen der projektierten Mischwasseranlage, die Lärm verursachen (wie Pumpen, die Lüftungsanlage und die Spülkippen), sich entweder im Mischwasserbecken selbst, das gemäss Baugesuchsunterlagen abgedichtet und unter einer Erdschicht von bis zu 60 cm Dicke zu liegen kommen soll, oder im Betriebsgebäude befinden. Darüber hinaus sollen zusätzliche Massnahmen zur Lärmreduktion beitragen: Der Siebrechen beim Übergang zwischen dem Abwasserkanal und dem Mischwasserbecken wird durch einen Metalldeckel verschlossen (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/aa). Das in der Anlage zurückbehaltene Abwasser nach starken Niederschlagsereignissen, die nach Angaben der BUD zwischen 20 bis 50 mal pro Jahr auftreten sollen, wird während rund fünf Stunden in die Kanalisation zurückgepumpt (vgl. Stellungnahme der BUD vom 24. Februar 2017 S. 11). Die beiden dafür vorgesehenen Pumpen befinden sich etwa sechs Meter unter der Erdoberfläche und sind während des Vorgangs vom Regenwasser überdeckt. Die Ventilation zur Entlüftung des Mischwasserbeckens ist mit einem Schallschutz versehen (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. 5d/aa) und wird nur in Betrieb genommen, wenn das Mischwasserbecken betreten werden muss, was nach dem Dargelegten ohnehin nur selten und während einer kurzen Dauer der Fall ist (vgl. E. 4.3 hiervor). All diese Faktoren sprechen dafür, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur unbedeutende und darüber hinaus zeitlich stark begrenzte Lärmimmissionen zu erwarten sind. Da das Mischwasserbecken mehrheitlich leer ist und die Anlage vergleichsweise kurze Betriebszeiten aufweist, ist nicht damit zu rechnen, dass die zulässigen Planungswerte überschritten werden. Insofern durfte auch darauf verzichtet werden, eine Lärmprognose einzuholen. 
 
4.5. Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) konkretisiert. Dessen Abs. 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat für den fraglichen Abschnitt der Birs den Gewässerraum unbestrittenermassen noch nicht ausgeschieden, weshalb die Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite auf einem Streifen von 20 m zu beachten sind (Abs. 2 lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Danach dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Überdies sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV). 
Vorliegend kommt die südwestliche Ecke der geplanten Mischwasseranlage unbestrittenermassen mit 40 bis 50 cm im übergangsrechtlichen Gewässerraum zu liegen. Letzterem kommt nach der Rechtsprechung die Funktion einer Planungszone zu: Er soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2 S. 445; Urteil 1C_444/2015 vom 14. März 2016 E. 3.6.5). Eine Planungszone dient im Allgemeinen dazu, die Entscheidungsfreiheit der Behörden zu bewahren und die künftige Planung sicherzustellen. Letzterer wird dadurch eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 136 I 142 E. 3.2 S. 145; Urteile 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E. 5.5; 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2). 
Im hier zu beurteilenden Fall ragt die im öffentlichen Interesse liegende Mischwasseranlage nur äusserst geringfügig, nämlich um 40 bis 50 cm, in den 20 m breiten, übergangsrechtlichen Gewässerraum hinein. Es kann daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung dadurch weder negativ präjudiziert noch nennenswert beeinträchtigt wird. Dies umso mehr, als die Birs gemäss den Baugesuchsunterlagen am Projektstandort eine natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweist und daher mit dem BAFU davon auszugehen ist, dass der kantonalen Planungsbehörde im Einzelfall bei der Festlegung des definitiven Gewässerraums unter Berücksichtigung des Raumbedarfs für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung ein Ermessen zukommt (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492]; Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, S. 10 f. [nachfolgend: Erläuternder Bericht]). Da die BUD in Übereinstimmung mit den kantonalen Fachstellen, die bei der Ausscheidung des definitiven Gewässerraums zusammenwirken (vgl. insb. für die BUD § 12a i.V.m. § 13 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG/BL; SGS 400]), die geplante Mischwasseranlage unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten für zulässig erachteten, haben sie insoweit bereits ihre diesbezüglichen Planungsabsichten für den Projektstandort manifestiert. Es kann daher mit Blick auf die dortige Festlegung des definitiven Gewässerraums erwartet werden, dass die südwestliche Ecke des Mischwasserbeckens davon nicht erfasst wird. Allfällige Revitalisierungsbestrebungen würden ausserdem durch die der Mischwasseranlage vorgelagerte, bestandesgeschützte Wasserleitung präjudiziert, deren Verlegung aus dem Gewässerraum hinaus wohl bereits aus Kostengründen ausscheiden dürfte (vgl. Erläuternder Bericht, S. 15). Demnach ist das Bauvorhaben aufgrund der konkreten Umständen des vorliegenden Falls auch unter dem Blickwinkel des Gewässerschutzes nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz und die kantonalen Fachstellen sich insgesamt nur kurz bzw. nicht ausdrücklich dazu geäussert haben, ändert an dieser Würdigung nichts. 
 
4.6. Soweit die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht schliesslich vorwerfen, die umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG nicht rechtsgenüglich vorgenommen zu haben, und sich dabei erneut auf übermässige Geruchs- und Lärmimmissionen berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie aus dem bereits Ausgeführten erhellt (vgl. E. 4.3 f.), ist damit zu rechnen, dass aufgrund des überarbeiteten Abluftsystems und der Einhausung der technischen Anlagen der Mischwasseranlage - wenn überhaupt - nur unwesentliche und zeitlich begrenzte Lärm- und Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführer einwirken werden. Demnach fallen ihre Interessen nicht weiter ins Gewicht, woran auch die diversen anderen, in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände nichts zu ändern vermögen, soweit diese denn überhaupt in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht werden (vgl. E. 1.3 hiervor). Ähnliches gilt mit Blick auf den Gewässerschutz: Zwar tangiert das Mischwasserbecken den übergangsrechtlichen Gewässerraum geringfügig. Allerdings ist das Interesse an dessen Schutz insoweit zu relativieren, als nicht zu erwarten ist, dass das Bauvorhaben die künftige Revitalisierungsplanung erschweren wird.  
Hinsichtlich der beanstandeten Beeinträchtigung der Aussicht durch das Bauvorhaben, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass es sich beim Mischwasserbecken um eine grossmehrheitlich unterirdische Anlage handelt. Von aussen sichtbar sind lediglich einige Schachtdeckel und das Betriebsgebäude an der nordöstlichen Ecke. Dieses ist aber nicht nur überschaubar dimensioniert, sondern liegt aufgrund des abschüssigen Geländes auch tiefer als das Grundstück der Beschwerdeführer. Auf Letzterem befinden sich ausserdem ein Schuppen und ein Baum, welche die Sicht auf das Betriebsgebäude verdecken (vgl. Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 E. d/cc mit Hinweis auf den durchgeführten Augenschein). 
Soweit in der Replik der mit der Errichtung der geplanten Anlage verbundene Kulturlandverbrauch bemängelt wird, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Insgesamt vermögen die geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführer nicht gegen diejenigen an der Realisierung des projektierten Mischwasserbeckens aufzukommen. Letztere sind denn auch als besonders gewichtig einzustufen, dient die Behandlung des verschmutzten Regenwassers der Gemeinden Laufen und Dittingen, zu der das Bauvorhaben beitragen soll, doch den Anliegen des Gewässer- sowie Naturschutzes und damit wichtigen öffentlichen Interessen. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach der projektierten Mischwasseranlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen, hält somit vor Bundesrecht stand. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Sachanträge einzugehen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 439 E. 4 S. 446). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Umweltschutzdirektion, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti