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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_565/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. September 2017 (VWBES.2017.196). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anlässlich einer Verkehrsüberwachung kontrollierte die Polizei Kanton Solothurn am 2. April 2014, um 23.00 Uhr, das Fahrzeug von A.________. Da bei ihm Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt werden konnte, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte von 0,81 Promille (um 23.07 Uhr) beziehungsweise von 0,88 Promille (um 23.10 Uhr). In der Folge wurde A.________ zwecks Blutentnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ins Kantonsspital Olten geführt. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 23.30 Uhr. Das eingeholte Gutachten zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 8. April 2014 ergab einen Analysewert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromille respektive eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,04 bis maximal 1,45 Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration hält das Gutachten fest, dass Ereignis und Blutentnahme innerhalb der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Man könne davon ausgehen, dass sich zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper befunden habe, welche mindestens zum unteren Konzentrationswert des Vertrauensbereiches der ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,04 Gewichtspromille geführt habe. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen A.________ am 18. August 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Juni 2016 ab. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2017 abwies (Verfahren 6B_1042/2016). 
 
2.   
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn verfügte am 9. Mai 2017 gegen A.________ einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob A.________ am 26. Mai 2017 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2017 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass eine Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelte, wenn sie 0,8 Gewichtspromille oder mehr betrage (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. a BAGV, bzw. Art. 55 Abs. 6 aSVG [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aBAGV [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung]). Gemäss rechtskräftigem Strafurteil sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fraglichen Fahrt einen Mindestblutalkoholgehalt von 1,04 Gewichtspromille aufgewiesen habe. Diese Trunkenheitsfahrt stelle eine schwere Widerhandlung dar, welche zu einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten führe. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen, dass die effektive Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Anhaltung bereits den Wert von 0,8 Gewichtspromille erreicht habe sowie zur Verordnungsauslegung verwies das Verwaltungsgericht auf das in der vorliegende Angelegenheit ergangene Strafurteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, dessen (detaillierten) Erwägungen nichts mehr beizufügen sei. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.  
Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz verweist, ist er nicht zu hören. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen hätte. So ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Verweis auf das in der vorliegenden Angelegenheit ergangene Strafurteil des Bundesgerichts, welches sich übrigens ausführlich mit der geltend gemachten Verletzung des Legalitätsprinzips auseinandergesetzt hatte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.  
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli