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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_965/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Präsidialdepartement. 
 
Gegenstand 
Rückforderung Filmförderbeitrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 21. September 2017 (VD.2017.94). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der X.________ AG wurde am 25. April 2012 für den geplanten Kino-Dokumentarfilm "Das Buch des Lebens" ein Produktionsbeitrag in Höhe von Fr. 30'000.-- ausgerichtet. Mit Präsidialbeschluss vom 10.l April 2017 verpflichtete der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Beitragsempfängerin zur Rückzahlung von Fr. 30'000.-- inkl. Verzugszinsen von 4 % ab dem 17. Januar 2017. Der Beschluss stützte sich auf § 9 des für dieses Subventionsverhältnis noch massgeblichen Subventionsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 1984 (aSubG). Mit Urteil vom 21. September 2017 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobenen Rekurs ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und "vorsorglich" Verfassungsbeschwerde) vom 9. November 2017 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr Gelegenheit zu geben, die überarbeitete Projektplanung zur Umsetzung des unterstützten Projekts einzureichen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Appellationsgericht erläutert die nach dem kantonalen Subventionsrecht massgeblichen Grundsätze betreffend Zusprechung und Rückforderung (§ 9 aSubG) von Subventionen (allgemein E. 2.2. und 2.3). Es stellt fest, dass das zu fördernde Filmprojekt innert nützlicher Frist nicht realisiert und dass eine in Aussicht gestellte überarbeitete Projektplanung trotz Mahnung nicht vorgelegt worden sei, wobei es keine nachvollziehbaren Gründe für die Verzögerung ausmachen kann, namentlich auch nicht im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen ihres einzigen Organs. Es erklärt in E. 3.5, dass und warum den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer vorinstanzlichen Replik vom 22. Juni 2017 keine Entscheidwesentlichkeit zukomme; insbesondere stellt es fest (E. 3.5.3), dass diese in prozessualer Hinsicht verspätet waren. Zusammenfassend kommt es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter/Organ selbstverschuldet und trotz mehrfacher Mahnung das mit dem gesprochenen Beitrag geförderte Projekt nicht umgesetzt und auch ihre damit verbundenen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe (E. 3.6).  
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu einzelnen von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen, wobei sie aber eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit deren einschlägigen Erwägungen vermissen lässt. Inwiefern das Appellationsgericht ihr zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt habe, vermag sie mit ihren Ausführungen und der Behauptung, die eingereichten Unterlagen seien unvertretbar falsch gewürdigt worden, auch nicht ansatzweise darzutun. Insbesondere lässt sich eine Verletzung des Willkürverbots nicht aufzeigen, indem zusammenfassend festgestellt wird, der Rückforderungsbeschluss und das angefochtene Urteil seien "aus seiner Sicht vollkommen willkürlich" (zum Willkürbegriff s. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 I 49 E. 3.4; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; zu den Begründungsanforderungen an die Willkürrüge hinsichtlich der Beweiswürdigung s. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Dasselbe gilt sodann auch für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch angeblich willkürliche Würdigung der Akten und der Dokumente zu den Erkrankungen des Organs der Beschwerdeführerin. Die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG sind in keinerlei Hinsicht erfüllt. 
Angesichts der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist wäre auch eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nicht möglich. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nur in den Fällen von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG vorgesehen, nicht zur Nachbesserung einer unzureichenden Begründung. 
 
2.3. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller