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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1072/2018  
 
 
Urteil vom 13. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. X.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. September 2018 (BK 18 222). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Juni 2017 Strafanzeige gegen seine ehemalige Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung. Am 6. Februar 2018 reichte er eine zusätzliche Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein, welche überdies eine Verletzung des Schriftgeheimnisses, eine Erschleichung eines Ausweises und eventualiter eine Urkundenfälschung umfasste. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 18. Mai 2018 ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses mit Beschluss vom 18. September 2018 teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 18. September 2018 sei aufzuheben und die Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung seien "an die Hand zu nehmen". 
 
2.   
Angefochten ist eine Teileinstellung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig, da das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 damit in Bezug auf die eingestellten Straftaten abgeschlossen wird (vgl. Art. 90 BGG). 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, dass er im Strafverfahren Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 geltend zu machen gedenkt bzw. welche Zivilforderungen ihm gegen diese zustehen könnten. Seine Strafanzeige bezieht sich auf den Landwirtschaftsbetrieb der vormaligen Ehegatten. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach der Beschwerdegegnerin 2 mit Scheidungsurteil vom 27. Juni 2016 den Landwirtschaftsbetrieb mit sämtlichen Aktiven und Passiven zum Alleineigentum zu. Im Gegenzug verpflichtete es diese, dem Beschwerdeführer in Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Forderungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Landwirtschaftsbetriebs Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Scheidungsurteil, ausser im Scheidungspunkt, Berufung an, zog diese jedoch am 28. Februar 2018 zurück (vgl. angefochtener Entscheid S. 7). 
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sie habe bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Motormäher sowie einen Anhänger in Beschlag genommen und die gesamten Einnahmen des von ihr nach der Trennung bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs für sich abgeschöpft. Dass dem Beschwerdeführer deswegen auch nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren und der ihm zugesprochenen Ausgleichssumme von Fr. 250'000.-- Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 zustehen könnten, ist zumindest nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da sich dieser nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen äussert, ist er in der Sache nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 legitimiert. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld