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[AZA 7] 
I 552/99 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 13. Dezember 2000 
 
in Sachen 
 
V.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1955 geborene V.________ war seit 1. September 1986 hauptberuflich als technischer Kaufmann bei der Firma A.________ AG tätig und im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (Nachtarbeit) ab Mai 1990 bei einem Bewachungsdienst angestellt gewesen, als er am 10. Februar 1991 in Norwegen beim Hundeschlittenfahren eine Muskelruptur im Bereich des linken Oberschenkels erlitt. Die Verletzung wurde am 26. Februar 1991 mittels Muskelnaht operativ versorgt (Bericht des Dr. med. B.________, Oberarzt, Chirurgische Klinik X.________ vom 28. Februar 1991). Beweglichkeits- und Sensibilitätsausfälle führten zum Beizug des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH Neurologie, welcher eine Ischiadicusparese links, wahrscheinlich traumatisch bedingt, diagnostizierte (Bericht vom 5. März 1991). Dr. med. S.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, Chefarzt Spital X.________ (Bericht vom 28. Oktober 1992) bestätigte, dass es bei der Operation vom 10. Februar 1991 zu einer Druckschädigung des Ischiasnerv gekommen sei. Bei Versorgung mit Schiene und Stützschuh sei V.________ indes schmerz- und hinkfrei gehfähig; die Arbeitsfähigkeit sei weder hinsichtlich der Tätigkeit als Kaufmann noch mit Bezug auf die nunmehr aufgegebene Nebenbeschäftigung als Wächter eingeschränkt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Dezember 1993 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das am 2. September 1992 gestellte Rentenbegehren nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (von 33,5 %) ab. 
V.________ geht seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma A.________ AG am 31. Juli 1993 mit Ausnahme der kurzzeitigen Anstellung (vom 1. bis 28. Dezember 1994) als Disponent bei der Firma I.________ AG keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auf Grund des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages war er bei der Versicherungsgesellschaft Y.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 15. Dezember 1994 eine Projektionsleinwand auf die rechte Schulter fiel. Die dabei erlittene Rotatorenmanschettenverletzung (bei Status nach Operation einer habituellen Schulterluxation im Jahre 1980) bedingte am 3. Oktober 1995 einen chirurgischen Eingriff, welcher gemäss Beurteilung des behandelnden Dr. med. T.________, Co-Chefarzt, Spital Z.________ (Berichte vom 21. September und 28. Dezember 1995) komplikationslos verlief. Entsprechend der im Bericht vom 28. Dezember 1995 gemachten Erwartung einer vollständigen Rehabilitation sprach sich der behandelnde Chirurg am 2. April 1996 dafür aus, V.________ sei mit Blick auf die operierte Schulter hinsichtlich einer körperlich nicht schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nachdem sich V.________ am 14. September 1995 wegen des Schulterleidens erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, teilte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich im Vorbescheid vom 21. August 1996 mit, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Auf Grund der im Vorbescheidverfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. R.________, vom 12./13. Oktober 1996 ein und ordnete ein fachärztliches Gutachten des Psychiatrischen Zentrums C.________ an, das am 4. August 1997 durch die Dres. med. N.________ und O.________ erstattet wurde. Gestützt auf die ergänzenden Abklärungen setzte die IV- Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 100 % fest und sprach ab 1. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 5. Novemer 1997). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verwaltungsverfügung mit der Feststellung aufhob, der Anspruch auf eine ganze Rente bestünde bereits ab 1. Januar 1996 (Entscheid vom 20. Juli 1999). 
 
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm bereits ab 1. März 1995 eine Rente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend für den Beginn des Rentenanspruchs massgebende Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Begriff der Arbeitsunfähigkeit - über die von der Vorinstanz erwähnte grundsätzliche Gleichheit des Invaliditätsbegriffes hinaus (BGE 116 V 249) - in allen Sozialversicherungszweigen rechtsprechungsgemäss derselbe ist (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Verwaltung und Vorinstanz stützten sich für die Festlegung des einzig strittigen Rentenbeginns im Wesentlichen auf den Unfallschein UVG betreffend das Ereignis vom 15. Dezember 1994 des Dr. med. D.________ (und anderer Ärzte) ab. Während die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf Oktober 1995 terminierte, erwog das kantonale Gericht, die insgesamt elf Eintragungen des Dr. med. D.________ zwischen 6. Januar und 15. September 1995 seien dahingehend zu verstehen, der Beschwerdeführer sei vom 6. Januar 1995 bis 2. Oktober 1995 (Datum der Operation im Spital Z.________) durchgehend, und nicht bloss an den einzelnen Daten des Arztbesuches, zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Mit Blick darauf, dass die Unfallversicherung vom 6. Januar bis 4. Juli 1995 (unter Zugrundelegung einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit) den Anspruch auf ganze und vom 5. Juli bis 1. Oktober (bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit) auf halbe Taggelder anerkannte (Schreiben der Versicherungsgesellschaft Y.________ vom 27. Januar 1998), habe die Wartezeit am 6. Januar 1995 zu laufen begonnen. 
b) Der Beschwerdeführer stellt sich letztinstanzlich nunmehr auf den Standpunkt, der Beginn des Rentenanspruchs falle auf den 1. März 1995. Er begründet dies damit, zusätzlich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Januar und Februar 1995 sei zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle ihrer Verfügung vom 16. Dezember 1993 einen Invaliditätsgrad von 33,5 % zu Grunde gelegt habe. Im Jahre 1994 sei demnach jedenfalls von einer gleich hohen Arbeitsunfähigkeit von (gerundet) 34 % auszugehen. 
 
3.- a) Die Verfügung vom 16. Dezember 1993 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit Blick auf die hier allein massgebende Frage des Beginns der Wartezeit ist indes zu prüfen, ob bereits bei Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 1993 und in der Folge unverändert im Jahre 1994 - auf Grund des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers namentlich ab März 1994 - eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand und damit die Wartezeit eröffnet worden ist. Rechtsprechungsgemäss ist dies jedenfalls bei einer um 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zu bejahen (BGE 105 V 156 Erw. 2a in fine; 104 V 191 Erw. 2a; 96 V 34). 
 
b) Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. September 1992 erfolgte auf Grund des Leidens am rechten Bein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1993 beurteilte die IV-Stelle die erwerblichen Auswirkungen der dadurch bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Für das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellte sie dabei auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als technischer Kaufmann sowie - nebenberuflich - als Nachtwächter ab (total Fr. 85'250. -). Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) diente der ab 10. Januar 1992 erzielbare Verdienst als technischer Kaufmann (Fr. 56'693. -). Die Verwaltung ging davon aus, die Nebenbeschäftigung als Nachtwächter sei leidensbedingt nicht mehr möglich. Hinsichtlich der hauptberuflichen Tätigkeit als technischer Kaufmann wurde der Beschwerdeführer als grundsätzlich 100 % arbeitsfähig erachtet, als einkommensmindernd wurde ein Therapieaufwand von drei halben Arbeitstagen berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem von der Verwaltung ermittelten Invaliditätsgrad von 33, 5% ([85'250. -minus 56'693. -] x 100 : 85'250. -) nicht ohne weiteres auf eine gleich hohe Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (BGE 97 V 226). Entscheidend hinsichtlich der Verhältnisse im Jahre 1994, insbesondere ab März 1994, ist, dass auf Grund der Akten dannzumal keine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist: Dr. med. G.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, erachtete den Beschwerdeführer bereits im Bericht vom 4. September 1992 als physisch uneingeschränkt leistungsfähig. Soweit er sich gleichwohl für eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % (vom 10. Januar 1992 bis auf Weiteres) aussprach, hat er dabei anscheinend von ihm genannte einkommensmindernde Faktoren (Aufgabe der Nachtwächterarbeit; entgangene Beförderung) in unzulässiger Weise mit berücksichtigt. Analoges gilt für die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.________ zur Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 10. September 1992), der ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % ab 11. Januar 1992 attestierte, andererseits angab, der Beschwerdeführer sei zu 100 % leistungsfähig (9 Stunden-Tag), soweit er nicht in grossem Umfang gehen müsse. Gemäss dem Gutachten des Psychiatrischen Zentrums C.________ (vom 4. August 1997) gab Dr. med. D.________ zur Auskunft, der Beschwerdeführer habe bei Einsatz von orthopädischen Schuhen beschwerdefrei gehen können. Gleichwohl habe er diverse Spezialisten konsultiert. Frau Dr. med. W.________, Spezialärztin FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 23. Februar 1994. Sie gelangte zur Auffassung, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als technischer Kaufmann bestünde 100 %ige Arbeitsfähigkeit. In entsprechender Weise (keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der ausdrücklichen Eingrenzung auf die neurologische Sicht) äusserte sich Prof. E.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, Spital F.________, der den Beschwerdeführer am 23. November 1994 untersucht hatte (Bericht vom 14. Februar 1995). Einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung im Jahre 1994 steht sodann entgegen, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 eine neue Stelle als Disponent angetreten hat. Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Arbeitseinsatzes fehlen. Gemäss dem Schlussbericht betreffend Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten der IV-Stelle (vom 15. August 1996) erfolgte die bereits kurze Zeit nach Arbeitsbeginn ausgesprochene Kündigung wegen ausserberuflicher Aktivitäten (abendliche Präsentation von Diashows). 
 
c) Mangels deutlicher Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 1994, insbesondere ab März 1994, hat die einjährige Wartezeit, wie von der Vorinstanz erwogen, am 6. Januar 1995 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Arbeitsfähigkeit ausgewiesenermassen während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich in einem die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigenden Ausmass reduziert gewesen, weshalb der vorinstanzlich festgelegte Rentenbeginn (1. Januar 1996) nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: